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  • 28.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131723

    Finanzministerium Nordrhein-Westfalen: Erlass vom 04.02.2013 – S 0160


    Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei zusammen veranlagten Ehegatten


    Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 04.02.2013, S 0160, FMNR109400013
    Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei zusammen veranlagten Ehegatten
    1. Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO
    Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger - das Finanzamt - einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
    Im Bereich der Einkommensteuer können sich solche Erstattungsansprüche insbesondere ergeben
    • infolge der Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG),
    • infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) sowie
    • im Falle der Aufhebung von Einkommensteuerfestsetzungen oder der Durchführung von Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits entrichtet war.
    2. Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten
    Nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG besteht die - widerlegbare - gesetzliche Vermutung, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten von dem anderen gebilligt wird (BFH-Urteil vom 05.04.1990 VII R 2/89, BStBl II 1990, 719).
    Aus der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG ergibt sich jedoch hinsichtlich des Erstattungsanspruchs keine Gesamtgläubigerschaft der zusammen veranlagten Ehegatten (BFH-Urteil vom 19.10.1982 VII R 55/80, BStBl II 1983, 162).
    Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und setzt sich aus Gründen der Arbeitserleichterung des Finanzamts über die materielle Rechtslage bezüglich der Erstattungsberechtigung hinweg. Sie hat den Zweck, dem Finanzamt Nachforschungen zur Erstattungsberechtigung zusammen veranlagter Ehegatten zu ersparen, und findet ihre Rechtfertigung darin, dass sich Eheleute, die die Zusammenveranlagung beantragen, durch ihre beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererklärung gegenseitig bevollmächtigen können, nicht nur den Steuerbescheid, sondern auch einen etwaigen Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen (Einziehungsvollmacht).
    2.1 Ausnahmen von § 36 Abs. 4 S. 3 EStG
    Die gesetzliche Vermutung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG ist jedoch widerlegbar. Deshalb ist das Finanzamt bei der Ausübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens gehalten, die ihm erkennbaren Interessen des bzw. der jeweiligen Erstattungsberechtigten in seine Entscheidung einzubeziehen. Es darf folglich nicht mehr an einen Ehegatten auszahlen, wenn es erkennt oder erkennen musste, dass der andere Ehegatte damit aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist.
    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eheleute inzwischen geschieden sind oder getrennt leben oder wenn dem Finanzamt aus sonstigen Umständen bekannt ist, dass ein Ehegatte die Erstattung an den anderen nicht billigt (BFH-Urteile vom 05.04.1990 VII R 2/89, BStBl II 1990, 719, und vom 08.01.1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442).
    In diesen Fällen ist es erforderlich, Feststellungen zur Erstattungsberechtigung der beiden Ehegatten zu treffen und ggf. die Höhe des auf jeden entfallenden Erstattungsbetrags zu ermitteln.
    Auf die Erstattungsberechtigung des einzelnen Ehegatten kommt es z.B. auch an, wenn das Finanzamt mit Abgabenrückständen eines der beiden Ehegatten aufrechnen will oder wenn der Erstattungsanspruch nur eines der beiden Ehegatten abgetreten, gepfändet oder verpfändet worden ist. Die materielle Anspruchsberechtigung aufgrund des Gesetzes (§ 37 Abs. 2 AO) muss in diesen Fällen selbst dann geprüft werden, wenn die Eheleute übereinstimmend davon ausgehen, dass der steuerliche Erstattungsanspruch ihnen gemeinsam zusteht (BFH-Beschluss vom 12.03.1991 VII S 30/90, BFH/NV 1992, 145). Zahlt das Finanzamt bei der Zusammenveranlagung aufgrund des gegenüber einem Ehegatten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, kann es von diesem die Rückzahlung dieses ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages verlangen (BFH-Urteil vom 13.02.1996 VII R 89/95, BStBl II 1996, 436).
    2.2 Bedeutung der Angabe des Bankkontos in der gemeinsamen Steuererklärung
    Im Übrigen kann das Finanzamt mit schuldbefreiender Wirkung die Erstattung nur durch Überweisung auf das in der gemeinsamen Steuererklärung benannte Bankkonto leisten. Ist Inhaber dieses Kontos nur einer der beiden Ehegatten, so wird das Finanzamt von seiner Erstattungsverpflichtung gegenüber dem nach materiellem Recht erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Erstattungsbetrag statt dessen auf ein Konto des anderen Ehegatten überweist (BFH-Urteil vom 05.04.1990 VII R 2/89, BStBl II 1990, 719). Dagegen wird es aber von seiner Erstattungsverpflichtung frei, wenn es den Erstattungsbetrag zwar nicht auf das in der Steuererklärung angegebene Konto, wohl aber auf ein anderes Konto des materiell erstattungsberechtigten Ehegatten überweist (Urteil des Hessischen FG vom 30.11.1990 9 K 9182/86, EFG 1991, 291).
    Zur Behandlung von Zahlungen auf ein gekündigtes Konto vgl. AEAO zu § 37, Tz. 2.1, Absätze 5 und 6.
    2.3 Bedeutung der Angabe des richtigen Erstattungsberechtigten auf dem Überweisungsträger
    Im beleglosen Überweisungsverfahren erfolgt die Buchung (Gutschrift) des Erstattungsbetrags auf dem Konto des Empfängers allein aufgrund der angegebenen Kontonummer und Bankleitzahl. Ein Namensabgleich durch die Bank erfolgt im Regelfall nicht. Gleichwohl ist die Bezeichnung des zutreffenden Empfängers nicht bedeutungslos. Das FA wird z.B. von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der Ehe auf das ihm in der Einkommensteuererklärung benannte Konto überweist, die Bank aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos den Überweisungsbetrag einem (anderen) Konto des nicht erstattungsberechtigten früheren Ehegatten gutschreibt, der ihr im Rahmen der Überweisung als Empfänger benannt war (BFH-Urteil vom 08.01.1991 VII R 18/90, BStBl 1991 II 442).
    3. Ermittlung der auf zusammenveranlagte Ehegatten entfallenden Erstattungsbeträge
    Wegen der Besonderheiten bei der Bestimmung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruches - nach der Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl 2011 II, 607 - wird auf das detaillierte BMF-Schreiben zu dem Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer; Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsfällen (IV A 3 - S 0160/11/10001, vom 31.01.2013, BStBl I 2013, 70) verwiesen.
    4. Streit über den Erstattungsanspruch
    Besteht zwischen dem Finanzamt und einem oder beiden Ehegatten Streit über den Erstattungsanspruch, so ist darüber durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Gegenstand der Abrechnungsbescheide kann sowohl die Frage der Erstattungsberechtigung der Ehegatten selbst als auch die Höhe des auf jeden Ehegatten entfallenden Anteils am Erstattungsbetrag sein.
    Der Abrechnungsbescheid ist von der Festsetzungsstelle zu fertigen. Diese hat bereits die Erstattungsberechtigung im Rahmen der Kassenanweisung (Auszahlungsanordnung) geprüft und kann auf vorhandene Unterlagen zurückgreifen. Für den Fall, dass die Aufteilung zu ändern ist, ist aufgrund der wechselseitigen Auswirkungen für einen Ehegatten eine bereits erfolgte Erstattung zurück zu fordern. Für die Erteilung des Rückforderungsbescheides in Gestalt eines Abrechnungsbescheides ist stets die Festsetzungsstelle zuständig (vgl. AO-Kartei NRW § 218 Karte 801 Nr. 6).

    Rechtsgebiet(e):AO Vorschriften:§ 37 Abs. 2 S. 2 AO; § 37 Abs. 2 S. 1 AO, § 37 Abs. 2 AO