14.06.2013 · IWW-Abrufnummer 133009
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 18.03.2013 – 5 K 1875/10
Beim Kreditkartengeschäft wird mit
der Unterschrift des Belastungsbelegs die Leistung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG
bewirkt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Kreditkarteninhabers über die
ihm vom Kreditkartenaussteller zur Verfügung gestellten Mittel wird auf das
Vertragsunternehmen übertragen, sobald der Kreditkarteninhaber den
Belastungsbeleg unterzeichnet. Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt somit
der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im
Zeitpunkt der Belastung des Kontos.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen
des Klägers für eine Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25.
Dezember 1996 bis 5. Januar 1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen
mit dem Geschäftsführer der von ihm beratenen Firma I GmbH in I und dessen
Ehefrau unternommen hat, als Betriebsausgaben im Veranlagungsjahr 1997
abgezogen werden können.
I.
Das Verfahren befindet sich im
zweiten Rechtsgang. Mit Urteil vom 1. Juni 2010 hat der BFH auf die Revision
des Beklagten das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 5 K 1575/01 - im
Folgenden: FG - vom 1. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an dieses
zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus, dass das Urteil
des FG nicht den Maßstäben der Rechtsprechung des BFH in dem Beschluss des
Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06) entspreche.
Das FG sei im Lichte der späteren
Rechtsentwicklung im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die
Reisekosten bei einer gemischt veranlassten Auslandsreise grundsätzlich
aufgeteilt werden könnten. Es habe auch zu Recht angenommen, dass der Umfang
des beruflichen Kostenanteils notfalls geschätzt werden könne. Es habe jedoch
verkannt, dass vor der Schätzung an Hand objektiver Umstände festgestellt
werden müsse, dass die Reise zumindest zum Teil beruflich veranlasst gewesen
sei. Daran fehle es. Entsprechende Feststellungen habe das FG nach eigener
Darstellung nicht getroffen. Es sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger
den genauen Reiseverlauf nicht angeben könne und habe die berufliche
Veranlassung deshalb auch dem Grunde nach selbst „geschätzt”. Insoweit fehle es
im Streitfall an objektiven Anhaltspunkten, an Hand derer sich das Gericht eine
begründete Überzeugung vom Vorliegen eines beruflich veranlassten
Reisezeitanteils habe bilden können. An die gegenteilige „Überzeugung” des FG
sei der BFH nicht gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie nicht mit ausreichenden
Tatsachen unterlegt sei.
Die Sache sei nicht spruchreif. Der
Senat könne an Hand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht sicher
ausschließen, dass die Reisekosten des Klägers zumindest teilweise betrieblich
veranlasst gewesen seien. Soweit das FG aus seiner Sicht auch festgestellt
haben sollte, dass der Kläger den Sachverhalt nicht weiter substantiieren
könne, schließe dies entsprechende Feststellungen nicht aus. Im Streitfall sei
das FG nämlich gehalten gewesen (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO), die anderen
Reiseteilnehmer von Amts wegen zu befragen, um sich die für die Entscheidung
notwendige tatsächliche Überzeugung zu bilden. Dies werde es ergebnisoffen im
zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Es sei auch zu prüfen, ob die
Reiseaufwendungen erst im Veranlagungszeitraum 1997 und nicht schon 1996
abgeflossen seien.
II.
Der Kläger ist Steuerberater und
mit Geschäftssitz in I selbständig tätig. Seine Ehefrau ist in seiner
Steuerberaterkanzlei als Angestellte beschäftigt. Der Kläger ermittelte seinen
Gewinn im Streitjahr 1997 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Betriebseinnahmen
in Höhe von ... DM standen Betriebsausgaben in Höhe von ... DM gegenüber.
Hiernach erzielte der Kläger im Streitjahr 1997 einen Gewinn in Höhe von ...
DM. Zu den Betriebsausgaben gehörten auch Reisekosten in Höhe von insgesamt
9.600,40 DM. Hierin waren die Kosten für die Flüge von Frankfurt am Main via
Dubai nach Hongkong und Bangkok und zurück sowie die Kosten für die
Hotelaufenthalte in Hongkong und Bangkok allein des Klägers in Höhe von
insgesamt 7.523,00 DM enthalten. Ausweislich der Rechnung des X vom 9. Dezember
1996 wurde der Betrag in Höhe von 7.523,00 DM per Visa-Card bezahlt. Am 8.
Januar 1997 wurde dieser Betrag nach der Mitteilung der Belastung vom 3. Januar
1997 auf dem Konto 4531 gebucht.
Mit unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 17. März 1999
veranlagte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zunächst erklärungsgemäß
und setzte Einkommensteuer in Höhe von ... DM fest (EStA 1997, Bl. 17).
Im Zuge der beim Kläger im Jahr
2000 durchgeführten Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999
erkannte der Prüfer die Kosten der Flugreise nach Bangkok und Hongkong in Höhe
von 7.523,00 DM in seinem Bericht vom 4. August 2000 nicht an. Nach Auffassung
des Prüfers spreche gegen die berufliche Veranlassung der Flugreise die
Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers an der Reise teilgenommen habe, wobei
die für sie angefallenen Kosten privat behandelt worden seien, wie auch der
Reisetermin vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997 und der Umstand, dass die
Kosten der Reise dem Mandanten nicht weiterberechnet worden seien, obwohl es
erfahrungsgemäß üblich sei, dass Kosten dieser Größenordnung, die auf Anlass
des Mandanten entstanden seien, dem Mandanten auch weiterberechnet würden.
Zu den vom Prüfer beanstandeten
Reisekosten nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2000 ausführlich
Stellung. Hierauf wird verwiesen.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO
geändertem Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 4. Oktober
2000 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von ...
€ fest. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit setzte er in
Höhe von ... DM an, wobei er die im Streit befindlichen Reisekosten nicht
berücksichtigte. Den Nachprüfungsvorbehalt hob er auf.
Gegen den Bescheid legte der Kläger
Einspruch ein und verwies zur Begründung auf seine Ausführungen in seiner
Stellungnahme vom 26. August 2000.
Mit
Einspruchsentscheidung vom 29. März 2001
wies der Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers als unbegründet zurück. Auf die
Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Hinsichtlich der bei Gericht am 3.
April 2001 eingegangenen Klage wird auf die Klagebegründung im ersten
Rechtsgang verwiesen.
Auf Anforderung des Gerichts hat
der Kläger am 15. August 2010 nochmals eine detaillierte Reisebeschreibung
vorgelegt (FG-Akte, Bl. 95 ff.). Auf diese wird verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für
1997 vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März
2001 dahin gehend zu ändern, dass die Reisekosten in Höhe von 7.523,00 DM als
weitere Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verwies im ersten
Rechtsgang auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Mit Beweisbeschluss vom 7. Januar
2013 sind die Ehefrau des Klägers sowie die Eheleute W als Zeugen geladen
worden (FG-Akte, Bl. 121). Auf den Beweisbeschluss wird verwiesen. Mit
Beschluss vom 13. März 2013 ist dieser aufgehoben worden, nachdem die
Beteiligten am gleichen Tag auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Der
angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1997 und die Einspruchsentscheidung
sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100
Abs. 1 S. 1 FGO). Dem Betriebsausgabenabzug der Reisekosten gemäß § 4 Abs. 4
EStG steht schon entgegen, dass die Aufwendungen für sie nicht im Streitjahr
1997, sondern bereits im Veranlagungsjahr 1996 abgeflossen sind.
I.
1. Bei der Ermittlung des Gewinns
durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG handelt es sich um
eine Zufluss- und Abflussrechnung im Sinne des § 11 EStG. Hiernach sind die
Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Betriebsausgaben im
Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie
geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). Die Begriffe des Zuflusses (§ 11
Abs. 1 S. 1 EStG) sowie des Abflusses (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG) korrespondieren
miteinander und sind beide durch das Merkmal des Übergangs der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht gekennzeichnet. Für den Zeitpunkt des Abflusses kommt es darauf
an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert (vgl.
auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008126). Die
Leistungshandlung ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige alles
Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom
7. Dezember 1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).
2. Bei der Zahlung mittels
Kreditkarte erfolgt der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg
(vgl. Krüger in: Schmidt, EStG-Kommentar, 31. Aufl. (2012), § 11 Rn. 36). Bei
der Kreditkarte fallen - wie bei der Scheckbegebung - zwar Leistungs- und
Erfüllungszeitpunkt auseinander. Jedoch dient die Kreditkarte als
Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr, während ihre Kreditfunktion
nicht im Vordergrund steht, sondern lediglich Folge der banktechnischen
Behandlung ist. Der Kreditkarteninhaber hat mit der Unterzeichnung des
Abrechnungsbelegs alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg
herbeizuführen. Mit der Unterschriftsleistung fließt deshalb der Betrag beim
Kunden ab (vgl. Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, Bd. IV
(§§8-14a EStG), § 11 Rn. 120 „Kreditkarte”).
3. In den nachfolgenden
Entscheidungen hat der BFH bei der Begleichung einer Forderung mittels
Überweisung, mittels Scheckbegebung und durch Novation zum Abflusszeitpunkt
gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG Ausführungen gemacht:
Mit Urteil vom 24. September 1985
hat der BFH entschieden, dass bei der Übermittlung eines Schecks die
Leistungshandlung dann bewirkt ist, wenn sich der Übermittelnde seiner
uneingeschränkten Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde begeben hat
(BFH-Urteil vom 24. September 1985, IX R 2/80, BStBl II 1986, 284).
Mit Urteil vom 11. August 1987 hat
der BFH festgehalten, dass unbare Zahlungen, die im Wege der Überweisung
bewirkt werden, grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des
Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank abgeflossen sind (BFH-Urteil vom
11. August 1987, IX R 163/83, BStBl II 1989, 702).
Mit Urteil vom 7. Dezember 1999 hat
der BFH schließlich unter Bezugnahme auf die beiden eben genannten
Entscheidungen zum Zeitpunkt des Abflusses von Betriebsausgaben gemäß § 11 Abs.
2 S. 1 EStG ausgeführt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, BFH/NV
2000, 825), dass ein Abfluss von Zinsen im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG auch
durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger
bewirkt werden kann, auf Grund derer der Zinsbetrag nunmehr aus einem anderen
Rechtsgrund (in der Regel auf Grund eines Darlehens) geschuldet werden soll. In
dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Schuldners über den
geschuldeten Betrag liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als
ob der Schuldner die Altschuld (Zinsen) durch tatsächliche Zahlung beglichen (=
Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des
neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als
Darlehen - zur Verfügung gestellt hätte (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII
R 8/98, a. a. O. juris-Ausdruck Rn. 20).
Ob sich die Novation als Ausdruck
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, wird nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung regelmäßig danach beurteilt, ob die Schuldumschaffung im
Interesse des Gläubigers liegt. Der BFH hat jedoch wiederholt betont, dass es
sich bei der Interessenabwägung lediglich um ein Indiz für die wirtschaftliche
Verfügungsmacht handelt. Dieses Indiz kann für die Frage der Verschaffung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht dann geeignet sein, wenn sich ein
überwiegendes Interesse der einen Vertragspartei deutlich feststellen lässt
(BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O. juris-Ausdruck Rn. 21).
Im vom BFH entschiedenen Fall kam es für die Frage, ob der Schuldner die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über den von ihm geschuldeten Betrag verloren
hatte, des Weiteren darauf an, ob die Novation Ausdruck der freien
Dispositionsbefugnis der Vertragsbeteiligten über den geschuldeten Betrag
gewesen ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O.,
juris-Ausdruck Rn. 23).
4. Beim Zahlungsdienstevertrag ist
gemäß § 675f Abs. 3 BGB Zahlungsvorgang jede Bereitstellung, Übermittlung oder
Abhebung eines Geldbetrages, unabhängig von der zugrunde liegenden
Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Das Gesetz versteht
hierunter den tatsächlichen Geldfluss (vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar,
72. Aufl. (2013), § 675f Rn. 16). In der § 675f Absatz 3 BGB zugrunde liegenden
Bundestagsdrucksache vom 21. September 2009 wird als „Zahlungsvorgang”,
ausdrücklich die Bereitstellung von Bargeld- oder Buchgeldbeträgen als
tatsächlicher Geldfluss bezeichnet (vgl. BT-Drucks 16/11643 S. 102 ” zu Absatz
3”).
II.
1. Unter Zugrundelegung dessen geht
der Senat davon aus, dass die vom Kläger für die Auslandsreise nach
Hongkong/Bangkok vom 25. Dezember 1996 bis zum 5. Januar 1997 geltend gemachten
Betriebsausgaben in Höhe von 7.523,00 DM im Rahmen der von ihm seiner
Gewinnermittlung zugrunde gelegten Einnahmen-/Überschussrechnung nach § 4 Abs.
3 EStG nicht im Streitjahr 1997, sondern bereits im Veranlagungsjahr 1996 mit
der Folge gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG abgeflossen sind, dass die Klage schon
aus diesem Grund keinen Erfolg hat.
Zwar hat der Kläger die Reisekosten
für die Reise nach Hongkong/Bangkok in Höhe von 7.523,00 DM ausweislich des
Buchungsvermerks auf der Mitteilung vom 3. Januar 1997 über die Belastung am 8.
Januar 1997 gebucht. Indes sind die Mitteilung der Belastung und der Zeitpunkt
der Buchung nicht die den Abfluss der Reisekosten im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1
EStG bestimmenden Faktoren. Der Abfluss der Reisekosten ist nach der
vorliegenden Rechnung der Firma X über 7.523,00 DM vielmehr bereits spätestens
am 9. Dezember 1996 erfolgt. Denn aus der Rechnung ergibt sich, dass die
Zahlung mittels Visa-Card - „Bezahlt per Visa-Card” - erfolgte. Mit der
Kartenzahlung geht nach den vertraglichen Beziehungen zwischen Karteninhaber,
Kartenunternehmen und dem die Leistung erbringenden Unternehmen zwingend die
Unterschrift des Belastungsbeleges durch den Karteninhaber einher, den sodann
das Vertragsunternehmen des Kartenausstellers diesem vorlegt, woraufhin der
Kartenaussteller an dieses zahlt und den gezahlten Betrag vom Konto des
Karteninhabers einzieht.
Nach den oben aufgeführten
Kommentierungen zum Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen, dem Umstand,
dass der Gesetzgeber in den Bundestagsdrucksachen zu § 675f Abs. 3 BGB als
„Zahlungsvorgang” ausdrücklich auch die Bereitstellung von Buchgeldbeträgen als
tatsächlichen Geldfluss bezeichnet hat, und den BFH-Urteilen vom 11. August
1987 (IX R 163/83, a. a. O. - zu Überweisungen -) und vom 24. September 1985
(IX R 2/80, a. a. O. - zu Scheckbegebungen -), in denen der BFH einmal
festgehalten hat, dass unbare Zahlungen durch Überweisungen im Zeitpunkt des
Eingangs des Überweisungsauftrags bewirkt sind, und zum anderen bei der
Begebung eines Schecks die Leistungshandlung bewirkt ist, wenn der
Scheckaussteller die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde
verloren hat, geht der Senat im Streitfall davon aus, dass der Kläger mit der
Bezahlung mittels Visa-Card - mit der die Unterschrift des Belastungsbeleges
durch den Karteninhaber zwangsläufig einhergeht - bei der Firma X spätestens am
9. Dezember 1996 die Leistungshandlung hinsichtlich des Buchgeldbetrages
vorgenommen und der Firma X an diesem Tag die wirtschaftliche Verfügungsmacht
über den Buchgeldbetrag in Höhe von 7.523,00 DM verschafft hat.
Dass der Abfluss der dem Kläger
entstandenen Reisekosten mit der Hingabe der Kreditkarte und der damit aufgrund
der vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten an dem Kreditkartengeschäft
einhergehenden Unterzeichnung des Belastungsbeleges erfolgt ist, ergibt sich
insbesondere daraus, dass die Kreditkarte vornehmlich als Zahlungsmittel im
bargeldlosen Zahlungsverkehr dient. Durch ihre Verwendung wird im
Valutaverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer
alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Dass über das
Valutaverhältnis zwischen Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer hinaus
noch ein Deckungsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und
Kreditkartenunternehmen besteht, dass letztlich der banktechnischen Abwicklung
des dem Leistungsempfänger gewährten Kredites seitens des
Kreditkartenunternehmens dient, führt ebenfalls nicht dazu, dass der
Leistungsempfänger mit der Verwendung der Kreditkarte und der Unterschrift des
Belastungsbeleges nicht bereits das Erforderliche zur Herbeiführung des
Leistungserfolges getan hat (vgl. Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach,
EStG-Kommentar, Bd. IV (§§8-14a EStG), § 11 Rn. 120 u„Kreditkarte” und Kramer
in: Bordewin/Brandt, EStG-Kommentar, Band 4 (§§ 10b-15), § 11 Rn. 53
„Kreditkarte”).
Ungeachtet der Vergleichbarkeit von
der mit Kreditkarte mit der mittels Überweisung oder mittels Scheck beglichenen
Rechnung ist die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus der Rechnung vom 9.
Dezember 1996 über die Reiseleistungen überdies durch den mittels Visa-Card neu
begründeten Kreditvertrag umgeschafft worden. In dieser Schuldumschaffung
(Novation) von Reisevertrag zu Kreditvertrag liegt im Streitfall ebenfalls die
Verfügung des Schuldners - hier des Klägers - über den geschuldeten Betrag,
wobei die Novation einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der
Schuldner die Altschuld - hier die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem
Reisevertrag - durch tatsächliche Zahlung beglichen und der Gläubiger - hier
das Reiseunternehmen - den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen
Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als Darlehen - zur
Verfügung gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a.
a. O., juris-Ausdruck Rn. 20 und 21). Ob die Novation hierbei die Verschaffung
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, hat der BFH in seinem Urteil
vom 7. Dezember 1999 zudem davon abhängig gemacht, ob die Schuldumschaffung im
Interesse des Gläubigers gelegen hat. Im Streitfall hat die Bezahlung der
Reiserechnung per Visa-Card im Dezember 1996 gerade auch im Interesse des
Reiseunternehmens gelegen und ist zudem Ausdruck der freien
Dispositionsbefugnis von Kläger einerseits und Reiseunternehmen andererseits
gewesen.
Dies ergibt sich bereits aus dem
Umstand, dass bei Kreditkartensystemen sowohl der Schuldner als auch der
Gläubiger in vertraglicher Beziehung zu dem Kreditkartenaussteller steht. So
wird im Deckungsverhältnis zwischen Karteninhaber und Kartenaussteller ein sog.
Emissionsvertrag geschlossen (vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl.
(2013), § 675f, Rn. 44). Im sog. Zuwendungsverhältnis steht das
Vertragsunternehmen mit dem Kreditkartenaussteller durch den sog.
Akquisitionsvertrag in vertraglicher Beziehung, wobei sich das
Vertragsunternehmen verpflichtet, die Kreditkarte als Zahlungsmittel anzunehmen
(vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl. (2013), § 675f, Rn. 45). Zur
Erfüllung der Zahlungsverpflichtung unterzeichnet der Karteninhaber sodann im
Valutaverhältnis einen Belastungsbeleg. Das Vertragsunternehmen - hier das
Reiseunternehmen - als Zahlungsempfänger reicht diesen sodann bei dem die
Kreditkarte ausstellenden Unternehmen ein, wodurch die Zahlung ausgelöst wird
(vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl. (2013), § 675f, Rn. 47).
Insbesondere die bei Kreditkartengeschäften zwischen Kreditkartenaussteller und
Vertragsunternehmen zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen im sog.
Zuwendungsverhältnis machen hierbei deutlich, dass die Schuldumschaffung im
Sinne der oben aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung vornehmlich im
Interesse des Gläubigers erfolgt, zumal er hierdurch gegenüber dem
Kreditkartenaussteller - wenn auch um einen Abschlag für dessen Leistung
geminderten - in jedem Fall aber gesicherten Anspruch auf Zahlung erlangt.
Eingedenk dessen ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht durch die
Schuldumschaffung des Reisevertrages in einen Kreditvertrag dem
Reiseunternehmen im Streitfall spätestens am 9. Dezember 1996 verschafft
worden.
Damit ist der Abfluss des mittels
Kreditkarte gezahlten Betrages in Höhe von 7.523,00 DM gemäß § 11 Abs. 2 S. 1
EStG nicht im Streitjahr 1997, sondern bereits im nicht im Streit befindlichen
Veranlagungsjahr 1996 erfolgt. Dies hat zur Folge, was die Beteiligten bislang
nicht berücksichtigt haben, dass die streitige Betriebsausgabe für die
Auslandsreise nicht im Jahr 1997, sondern gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bereits
Jahr 1996 abgeflossen ist und demzufolge im Streitjahr 1997 von vornherein
keine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG hat finden
können.
2. Sind die streitigen Reisekosten
aber bereits im Veranlagungsjahr 1996 abgeflossen, kommt es im Streitjahr 1997
nicht darauf an, ob diese gemäß § 4 Abs. 4 EStG in voller Höhe betrieblich oder
anteilig auch privat veranlasst gewesen sind. Aus diesem Grund hat der Senat
den Beweisbeschluss vom 7. Januar 2013 mit Beschluss vom 13. März 2013
aufgehoben.
Die Kostenentscheidung -
einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - folgt aus §§ 135 Abs. 1,
143 Abs. 2 FGO. Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO entschieden. Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die im Streitfall
maßgebliche Rechtsfrage, wann bei mittels Kreditkarte bezahlten Rechnungen der
Abfluss der Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bewirkt worden ist,
das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berührt (vgl. Ruban in: Gräber, Kommentar zu FGO, 7. Aufl. (2010), §
115 Rn. 23 m. w. N.).