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  • 02.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220233

    Bundesgerichtshof: Versaeumnisurteil vom 03.09.2020 – III ZR 56/19

    Zur Auslegung der gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger erklärten Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84, NJW 1986, 580).


    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 4. Juni 2012 in Höhe einer Hauptforderung von 39.066,56 € (nebst Zinsen) aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



    Tatbestand

    1


    Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der insolventen F. GmbH (im Folgenden auch: Schuldnerin) persönlich auf Zahlung von Beraterhonorar in Anspruch.


    2


    Unternehmensgegenstand der im Jahr 2008 gegründeten Schuldnerin waren Projektierung, Konstruktion, Fertigung, Umbau und Modernisierung von Schienenfahrzeugen. Der Beklagte war Mitgesellschafter und Geschäftsführer. Unter dem 26./28. Juli 2011 schlossen die Klägerin und die Schuldnerin einen Beratungsvertrag mit dem Ziel, die Unternehmensleistung, betriebliche Organisation und wirtschaftliche Situation deutlich zu verbessern. Für die Vergangenheit (Juni und Juli 2011) wurde ein Pauschalhonorar von 5.500 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Im Übrigen wurde - zunächst bis Oktober 2011 - ein monatlicher Honorarsatz von 12.500 € zuzüglich Übernachtungskosten und Umsatzsteuer festgelegt. In der Folgezeit berechnete die Klägerin ihre Beratungsleistungen unter dem 30. Juli, 7. September, 1. Oktober, 31. Oktober und 21. November 2011 in Höhe von insgesamt 59.093,27 €.


    3


    Die Schuldnerin leistete von Anfang an keine Zahlungen. Aus diesem Grund fand am 22. Oktober 2011 eine Besprechung statt, an der der damalige Geschäftsführer der Klägerin und spätere Zeuge G. , der Beklagte sowie - da mit diesem eine Verständigung nur auf Rumänisch möglich war - die Mitarbeiterin R. der Schuldnerin als Dolmetscherin teilnahmen. Thema war die Bezahlung der Honorarrechnungen der Klägerin. Streitig ist, ob der Beklagte hierbei Zahlungen an die Klägerin durch ihn persönlich zusagte. Am 15. November 2011 stellte diese ihre Beratungsleistungen endgültig ein, nachdem weiterhin kein Zahlungseingang zu verzeichnen war.


    4


    Die Klägerin erwirkte beim Amtsgericht E. einen Mahnbescheid gegen den Beklagten in Höhe von 61.078,77 € nebst Zinsen (Summe der offenen Rechnungsbeträge in Höhe von 59.093,27 € und Kosten des erfolglosen Mahnverfahrens gegen die Schuldnerin). Auf dieser Grundlage erging am 4. Juni 2012 ein Vollstreckungsbescheid. Den dagegen eingelegten Einspruch des Beklagten verwarf das Landgericht D. -R. durch Urteil vom 27. Dezember 2013 als unzulässig. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht N. dieses Urteil am 19. November 2015 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid an das Landgericht zurück.


    5


    Am 30. April 2012 wurde über das Vermögen der F. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses ergab eine Quote von 33,89 % zugunsten der Insolvenzgläubiger. Insoweit wurden die Forderungen der Klägerin befriedigt.


    6


    Im Zusammenhang mit der Nichtzahlung der vorgenannten Rechnungen verurteilte das Amtsgericht D. -R. den Beklagten durch Strafbefehl vom 11. Juli 2018, rechtskräftig seit 8. August 2018, wegen Betrugs zum Nachteil der Klägerin zu einer Geldstrafe, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, der Beklagte habe auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage der F. GmbH von Anfang an mit der Möglichkeit gerechnet, die monatlich fällig werdenden Honorare nicht zahlen zu können.


    7


    Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe die vereinbarten Beratungsleistungen ordnungsgemäß erbracht. Nach dem Ausbleiben von Zahlungen habe der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten Ende Oktober 2011 konkret auf die Vergütungssituation angesprochen. Dieser habe daraufhin erklärt, dass von Zahlungen aus dem Auftrag "G. " (Fertigung von Schüttgutwaggons für die ukrainische Staatsbahn) nicht auszugehen sei, die Klägerin aber weiterhin ihre Dienstleistungen vertragsgemäß erbringen solle. Da die Klägerin ohne sofortigen Zahlungsausgleich zu einer weiteren Leistungserbringung nicht bereit gewesen sei, habe der Beklagte erklärt, er persönlich stehe für die Zahlung der offenen und auch der zukünftigen Rechnungen ein. Im Vertrauen auf diese Zusage habe sie sodann die unter dem 21. November 2011 berechneten Leistungen erbracht.


    8


    Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Klägerin habe keine Leistungen beziehungsweise Leistungsnachweise erbracht. Er habe sich auch nicht dahin geäußert, dass er die "persönliche Haftung" für die bereits gestellten und die zukünftigen Rechnungen übernehme. Zudem hat der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben.


    9


    Das Landgericht hat in dem zweiten erstinstanzlichen Verfahren den Vollstreckungsbescheid vom 4. Juni 2012 aufrechterhalten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat hinsichtlich einer Hauptforderung von 39.066,56 € nebst Zinsen zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.




    Entscheidungsgründe

    10


    Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteile vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN und vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, NJW 2017, 2187 Rn. 4).




    I.

    11


    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:


    12


    Der Vollstreckungsbescheid müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil es an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Mahnbescheids fehle. Es lasse sich darüber hinaus nicht feststellen, dass der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin am 22. Oktober 2011 erklärt habe, persönlich für die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der F. GmbH einzustehen. Es liege ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, bei dem der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin gehe, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden solle. Die Dolmetscherin R. sei Erklärungsbotin des Beklagten gewesen. Trotz erneuter Vernehmung der Zeugin R. habe sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte ihr gegenüber erklärt habe, er persönlich werde für die Verpflichtungen der GmbH einstehen beziehungsweise er persönlich werde die Leistungen der Klägerin bezahlen. Dementsprechend habe sich der Senat auch nicht davon überzeugen können, dass die Zeugin den Inhalt der Äußerung des Beklagten in der Weise an den Zeugen G. weitergegeben habe, dass dieser die übersetzte Erklärung des Beklagten als persönliche Übernahme der Haftung für die Verpflichtungen der GmbH habe verstehen dürfen. Die Annahme einer persönlichen Haftungsübernahme beruhe auf einer Schlussfolgerung der Zeugin, die bei dem Beklagten in der Vergangenheit viel Bargeld gesehen habe, das er aus Rumänien mitgebracht und der Buchhalterin der Gesellschaft übergeben habe, um das Personal zu bezahlen. Soweit der Beklagte nach der Aussage der Zeugin R. angekündigt habe, er werde die Rechnungsbeträge entweder überweisen, wenn die Einnahmen aus dem "G. "-Auftrag eingegangen seien, oder er werde in bar bezahlen, lasse sich daraus die Begründung einer Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht entnehmen. Zwar habe auch der Zeuge G. erst- und zweitinstanzlich bekundet, der Beklagte habe erklärt, persönlich zu zahlen. Es spreche jedoch viel dafür, dass der Zeuge G. die "persönliche" Haftungsübernahme des Beklagten aus denselben Begleitumständen geschlussfolgert habe wie die Zeugin R. . Die Aussagen der beiden Zeugen unterschieden sich durch die Verwendung des Wortes "persönlich". Bei objektiver Betrachtung habe der Zeuge G. den ihm von der Dolmetscherin mitgeteilten Inhalt der Erklärung des Beklagten, er bezahle die Forderungen der Klägerin, nicht als persönliche Haftungsübernahme verstehen dürfen. Die von der Klägerin beantragte Parteivernehmung des Beklagten zur Frage des Schuldbeitritts sei schon deshalb nicht durchzuführen, weil der Beklagte seiner Vernehmung widersprochen habe.


    13


    Ein selbständiges Garantieversprechen des Beklagten liege nicht vor. Aus den Angaben der Zeugen G. und R. ergebe sich nicht, dass er sich verpflichtet habe, bei Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft die erforderlichen Beträge in das Gesellschaftsvermögen nachzulegen (Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99, NJW-RR 2001, 1611). Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 311 Abs. 3 BGB nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung bestehe nicht. Zwar habe er bei dem Gespräch am 22. Oktober 2011 durch die erklärte Zahlungszusage persönliches Vertrauen hinsichtlich seiner finanziellen Seriosität in Anspruch genommen. Insoweit könne die Klägerin jedoch nur Ersatz ihres Vertrauensschadens (Fahrt- und Hotelkosten) verlangen. Darauf müsse sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, dass ihre Honorarforderungen im Insolvenzverfahren zu 33,89 % befriedigt worden seien. Eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheide ebenfalls aus.




    II.

    14


    Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.


    15


    1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Vollstreckungsbescheid nicht bereits deshalb aufgehoben werden, weil die Zustellung des Mahnbescheids fehlerhaft war. Maßgebend ist allein die inhaltliche Richtigkeit des Vollstreckungsbescheids. Bei der Entscheidung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kommt es nicht darauf an, ob dieses zulässig war und prozessordnungsgemäß erging, sondern darauf, ob es inhaltlich richtig ist (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., § 343 Rn. 2; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 41. Aufl., § 343 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 343 Rn. 2). Dies gilt für einen Vollstreckungsbescheid ebenfalls, denn er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gemäß § 700 Abs. 1 ZPO gleich, auch wenn er zu Unrecht ergangen ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1983 - II ZR 114/82, NJW 1984, 57; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 700 Rn. 1; Zöller/Seibel aaO § 700 Rn. 2). Daran vermag auch eine fehlerhafte Zustellung des Vollstreckungsbescheids selbst (hier: ebenfalls an die nicht mehr aktuelle Anschrift, N. straße 6, D. -R. ) nichts zu ändern. Dieser wird als Vollstreckungstitel existent, sobald er vom Rechtspfleger erlassen und von der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung in den Geschäftsgang gegeben wird. Schlägt die Zustellung fehl, berührt dies nicht seine Wirksamkeit (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13, WM 2016, 220 Rn. 19). Insoweit die Entscheidung, die nach Einspruchseinlegung auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit dem Vollstreckungsbescheid inhaltlich übereinstimmt, ist deshalb auszusprechen, dass er aufrechtzuerhalten ist (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 343 Satz 1 ZPO). Nur soweit dies nicht zutrifft, ist er aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 343 Satz 2 ZPO).


    16


    2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in dem Gespräch am 22. Oktober 2011 keine eigene Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen, hält im entscheidenden Punkt den Angriffen der Revision nicht stand. Sie beruht auf einem Rechtsfehler, nämlich auf einer lückenhaften und die beiderseitigen Interessen nur unzureichend in den Blick nehmenden Auslegung der maßgeblichen Erklärungen des Beklagten.


    17


    a) Unstreitig ist unter dem 26./28. Juli 2011 ein Beratungsvertrag (§ 675 BGB) zustande gekommen, der die Schuldnerin verpflichtete, an die Klägerin für die Monate Juni und Juli 2011 rückwirkend ein Pauschalhonorar von 5.500 € netto und zunächst für die Monate August bis Oktober 2011 ein solches von jeweils 12.500 € netto zuzüglich Hotelübernachtungskosten zu zahlen. Es wurde sodann am 22. Oktober 2011 die Fortsetzung der Zusammenarbeit über den Oktober 2011 hinaus vereinbart.


    18


    b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte durch seine am 22. Oktober 2011 erklärte Zahlungszusage, die der Geschäftsführer der Klägerin angenommen hat, als Gesamtschuldner (§§ 421 ff BGB) in das bestehende Schuldverhältnis eingetreten, so dass die Klägerin Bezahlung berechtigter Rechnungsbeträge von ihm verlangen kann.


    19


    aa) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Empfängerhorizont). Entscheidend ist der objektive Erklärungswert des Gesamtverhaltens des Erklärenden. Es ist dem Empfänger verwehrt, der Erklärung einfach den für ihn günstigsten Sinn beizulegen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11, NVwZ 2012, 581 Rn. 18 und vom 31. März 2016 - III ZR 70/15, NJW 2016, 2656 Rn. 26; BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33; siehe auch Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 133 Rn. 9, 14 ff; jeweils mwN).


    20


    bb) Bei der Prüfung, ob eine Zahlungszusage als Schuldbeitritt, das heißt als Begründung einer eigenen (selbständigen) Verbindlichkeit des Beitretenden, zu werten ist, kommt bei mehrdeutigen Erklärungen der Interessenlage eine indizielle Wirkung zu. Das eigene wirtschaftliche (oder auch rechtliche) Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners daran, dass die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird, kann einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schuldbeitritts geben (BGH, Urteile vom 25. September 1980 - VII ZR 301/79, NJW 1981, 47 und vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84, NJW 1986, 580; Palandt/Grüneberg aaO Überbl. vor § 414 Rn. 4).


    21


    cc) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen, sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; z.B. Senat, Urteile vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 21; vom 20. Juli 2017 - III ZR 545/16, NJW-RR 2017, 1527 Rn. 18 und vom 20. Februar 2020 - III ZR 55/19, NJW-RR 2020, 623 Rn. 23; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 16 und vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 256/09, NJW 2010, 2648 Rn. 15; jeweils mwN).


    22


    dd) Nach diesen Maßgaben hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärungen des Beklagten, bei objektiver Betrachtung habe der Geschäftsführer der Klägerin nicht von einer persönlichen Haftungsübernahme ausgehen dürfen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der Zahlungszusage des Beklagten wesentliche Gesichtspunkte, insbesondere den Wortlaut der Erklärungen des Beklagten, die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien unzureichend gewürdigt. Wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist die von den Vorinstanzen übereinstimmend festgestellte Zahlungszusage des Beklagten als Schuldbeitritt zu werten. Der Senat kann, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die gebotene Auslegung selbst vornehmen.


    23


    (1) Die Zeugen G. und R. haben sowohl erst- als auch zweitinstanzlich übereinstimmend bekundet, dass der Beklagte bei dem "Krisengespräch" am 22. Oktober 2011 erklärt hat, er werde die Rechnungen der Klägerin bezahlen. Dies hat auch das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegt. Eine Überweisung der Rechnungsbeträge aus den Einnahmen aus dem "G. "-Auftrag, die der Beklagte als Alternative zunächst in den Raum gestellt hatte, schied von vornherein als realistische Möglichkeit aus. Zu diesem Zeitpunkt stand dem Beklagten das endgültige Scheitern des Großauftrags vor Augen (BU 18 Abs. 3, 4). Es war ihm klar, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, die offenen und künftigen Rechnungen der Klägerin aus Gesellschaftsmitteln zu begleichen. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die Klägerin auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ohnehin nicht (mehr) vertraut hat. Auf die Frage des Geschäftsführers der Klägerin, welche Sicherheit für die Bezahlung der Rechnungen bestehe, antwortete der Beklagte "Ich zahle das" (Sitzungsprotokoll vom 20. März 2018, S. 5 = GA V 20). Gingen somit sowohl die Klägerin als auch der Beklagte davon aus, dass mit einer Schuldtilgung durch die F. GmbH nicht zu rechnen sei, kann die Erklärung des Beklagten, er bezahle die Forderungen der Klägerin, aus Empfängersicht vernünftigerweise nur als persönliche Haftungsübernahme verstanden werden, zumal er - wie das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus § 311 Abs. 3 BGB festgestellt hat ‒ durch die gegebene Zahlungszusage besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und den Eindruck persönlicher und finanzieller Seriosität erweckt hat. Anders als das Berufungsgericht meint, ist es daher unerheblich, ob der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Zahlungszusage das Wort "persönlich" ausdrücklich gebraucht hat. Aus diesem Grund kommt es auch auf die von der Revision geltend gemachte Parteivernehmung des Beklagten nicht an. Dieser hat es zudem abgelehnt, sich als Partei vernehmen zu lassen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold aaO § 446 Rn. 1).


    24


    (2) Dafür, dass der Beklagte durch seine Erklärungen eine eigene Verbindlichkeit begründen wollte, sprechen zudem die Begleitumstände im Vorfeld des "Krisengesprächs" vom 22. Oktober 2011 sowie die beiderseitige Interessenlage. Denn der Beklagte hatte bereits in der Vergangenheit finanzielle Engpässe der Schuldnerin dadurch überbrückt, dass er persönlich Bargeld in großen Mengen aus Rumänien heranschaffte, um zum Beispiel die Mitarbeitergehälter zu bezahlen (Sitzungsprotokolle vom 26. April 2017, S. 4 = GA III 112 und vom 20. März 2018, S. 2 = GA V 17 Abs. 3, 5). Darüber hinaus hat er angegeben, der Schuldnerin aus seinem Vermögen mindestens 4.636.000 € als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt zu haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfolgte er im Oktober 2011 das Ziel, die F. GmbH (und damit auch seine Darlehensrückzahlungsansprüche) zu retten (BU 22 Abs. 2). Dieses Ziel konnte er aber nur erreichen, wenn die Klägerin ihre Beratungstätigkeit zur Verbesserung der Unternehmensorganisation und der wirtschaftlichen Situation fortsetzte, was wiederum die zeitnahe Bezahlung ihrer Rechnungen voraussetzte. Dazu verfügte nach Sachlage allein der Beklagte persönlich über die erforderlichen finanziellen Mittel. Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass er ein eigenes Interesse an der Tilgung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin hatte.


    25


    c) Soweit das Berufungsgericht ein selbständiges Garantieversprechen des Beklagten dahingehend, er werde der Schuldnerin als Gesellschafter das erforderliche Kapital gegebenenfalls nachschießen, verneint hat (siehe BGH, Urteil vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99, NJW-RR 2001, 1611 zum selbständigen Garantieversprechen durch Zahlungszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers), ist dies nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, musste die Klägerin als Empfängerin die Erklärung des Beklagten, er werde die Rechnungsbeträge bezahlen, angesichts des klaren Wortlauts, der Begleitumstände sowie der beiderseitigen Interessenlage als gesamtschuldnerische Begründung einer eigenen Verbindlichkeit durch einen zahlungskräftigen Schuldner verstehen. Es ging nicht lediglich darum, der wirtschaftlich angeschlagenen Schuldnerin weiteres Kapital zuzuführen.


    26


    3. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung steht der Durchsetzung des Klageanspruchs nicht entgegen. Die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB wurde durch die Zustellung des Mahnbescheids am 16. Mai 2012, mag diese auch unter einer nicht mehr zutreffenden Anschrift (N. straße 6, D. -R. ) erfolgt sein, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hindert die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird (BGH, Urteil vom 26. Februar 2010 - V ZR 98/09, NJW-RR 2010, 1438 Rn. 14 ff; siehe auch BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, § 204 Rn. 129 [Stand: 1. Juni 2020]; Palandt/ Ellenberger aaO § 204 Rn. 18 a.E.). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Der Senat nimmt darauf Bezug (LGU 10 f). Insbesondere hat der Beklagte die fehlerhafte Zustellung dadurch veranlasst, dass er weder das Namensschild am Briefkasten entfernte noch eine Abmeldung bei der zuständigen Behörde vornahm.


    27


    4. Hinsichtlich eines Hauptsachebetrags von 22.012,21 € (nebst Zinsen) ist die Klage allerdings zu Recht abgewiesen worden. Insoweit bleibt es bei der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids vom 4. Juni 2012.


    28


    a) Soweit mit diesem auch die Kosten der erfolglosen Rechtsverfolgung gegenüber der Schuldnerin in Höhe von 1.985,50 € geltend gemacht wurden, scheidet ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten von vornherein aus. Dessen Schuldbeitritt bezog sich allein auf die Bezahlung der Rechnungen der Klägerin und nicht auf etwaige einen anderen Gesamtschuldner betreffende Rechtsverfolgungskosten (vgl. § 425 BGB).


    29


    b) Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf ihrem im Berufungsrechtszug gehaltenen Sachvortrag beruhen (Schriftsatz vom 22. Juni 2018), entsprechend der Insolvenzquote von 33,89 % befriedigt worden ist. Bei einem Gesamtrechnungsbetrag von 59.093,27 € sind dies 20.026,71 €. Insoweit ist die Klage in jedem Fall unbegründet (§ 362 Abs. 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe der Klägerin darüber hinaus aus den streitigen Rechnungen noch offene Zahlungsansprüche zustehen. Dies ist nachzuholen.




    III.

    30


    Das angefochtene Urteil ist demnach teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da der Sachverhalt hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Rechnungsbeträge noch offenstehen, nicht hinreichend geklärt ist und ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.


    31


    Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:


    32


    1. Mit dem Einwand, die Klägerin habe keine Leistungen beziehungsweise Nachweise über diese erbracht, kann der Beklagte nicht durchdringen, soweit die Leistungserbringung bis zum 22. Oktober 2011 umstritten ist. Die Arbeiten der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt waren Gegenstand des "Krisengesprächs", das dazu führte, dass der Beklagte die Bezahlung sämtlicher - auch künftiger - Rechnungen zusagte, um einen Abbruch der klägerischen Beratungstätigkeit zu vermeiden. Darin liegt zugleich ein (deklaratorisches) Anerkenntnis, das alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließt, die der Beklagte bei Abgabe der Zahlungszusage kannte oder mit denen er mindestens rechnete (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 644 Rn. 39; Palandt/Sprau aaO § 781 Rn. 4). Insoweit kann er im Prozess nicht mehr einwenden, die Klägerin habe keine Leistungen erbracht.


    33


    2. Für den Zeitraum nach dem 22. Oktober 2011 bis zur endgültigen Leistungseinstellung der Klägerin am 15. November 2011 muss die Frage der Leistungserbringung - gegebenenfalls durch nochmalige Vernehmung der Zeugen G. und W. - geklärt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der geschuldete Beratungsumfang und das zu zahlende Honorar pauschaliert waren und die Klägerin keine Leistungsnachweise im Einzelnen vorlegen musste. Erbrachte Beratungsleistungen sind einer Nichtleistung nur dann gleichzustellen, wenn sie für den Gläubiger wertlos sind (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR 93/15, MDR 2015, 1281 Rn. 21).


    Herrmann
    Remmert
    Reiter
    Böttcher
    Kessen

    Von Rechts wegen

    Vorschriften