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  • 10.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093671

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 08.10.2009 – IX ZR 173/07

    Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

    auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009

    durch

    den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

    die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,

    die Richterin Lohmann und

    den Richter Dr. Pape

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2007 aufgehoben.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2007 wie folgt geändert:

    Die Beklagte wird - unter Abweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 20.091,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 zu zahlen.

    Die Beklagte hat 86 % und der Kläger 14 % der Kosten erster Instanz zu tragen.

    Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.

    Von Rechts wegen

    Tatbestand:

    Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 5. August 2004 am 20. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen.

    Nach Verlegung ihres Betriebs in das Versorgungsgebiet der Beklagten im Jahre 2001 entnahm die Schuldnerin seit dem 1. September 2001 ohne Wissen der Beklagten aus deren Netz Strom, Wasser und Gas. Hiervon erlangte die Beklagte am 21. August 2002 Kenntnis. Für den angefallenen Verbrauch stellte sie der Schuldnerin am 28. Oktober 2002 29.066,50 EUR in Rechnung. Diese war nicht in der Lage, den offenen Betrag zu begleichen. Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten im November 2002 eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sie sich verpflichtete, am 21. November 2002 5.000 EUR, am 2. Dezember 2002 7.000 EUR und sodann beginnend ab 1. Januar 2003 monatlich jeweils 3.000 EUR auf den Zahlungsrückstand zu leisten. Nach der ersten Rate blieben die von der Schuldnerin zu erbringenden Zahlungen aus. Am 28. Januar 2003 schickte die Beklagte ihren Sperrkassierer zu der Schuldnerin. Dieser erreichte unter Androhung der sofortigen Einstellung der Lieferungen die Übergabe eines Schecks über 20.091 EUR, der von der bezogenen Bank eingelöst wurde.

    Der Kläger hat die Zahlung von 20.091 EUR sowie eine weitere Scheckzahlung, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, angefochten. Seine auf Zahlung von 23.291,50 EUR gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch Zahlung von 20.091,50 EUR begehrt hat, ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.

    Entscheidungsgründe:

    Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten in der jetzt noch streitgegenständlichen Höhe.

    I.

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung vom 28. Januar 2003 sei gläubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldnerin sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten der Schuldnerin müsse ausgegangen werden. Deren Geschäftsführerin habe gewusst, nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können. Eine konkrete Aussicht, die Zahlungen allgemein wieder aufzunehmen, habe nicht bestanden. Es könne aber nicht sicher festgestellt werden, dass die Beklagte positive Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Klägerin gehabt habe. Zwar werde die Kenntnis des Anfechtungsgegners widerlegbar vermutet, wenn dieser Umstände gekannt habe, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Auch die Kenntnis entsprechender Umstände sei aber nicht sicher festzustellen. Konkrete Kenntnis der desolaten wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin habe die Beklagte nicht gehabt. Die Schuldnerin habe im November 2002 noch 5.000 EUR an sie gezahlt. Sie habe im Januar 2003 - wenn auch unter dem Druck einer Liefersperre - die angefochtene Zahlung von mehr als 20.000 EUR leisten können. Auch wenn die Beklagte über ihren Sperrkassierer von Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin und dem Vorhandensein weiterer Gläubiger gewusst habe, hätte sie noch von einer temporären Zahlungsstockung ausgehen können.

    II.

    Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht vollen Umfangs stand. Vielmehr ist die Anfechtung nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus § 133 Abs. 1 InsO begründet.

    1.

    Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Er folgt daraus, dass sie am 28. Januar 2003 trotz Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat, um die Beklagte bevorzugt zu befriedigen.

    2.

    Demgegenüber schöpft die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei nicht nachgewiesen, den rechtserheblichen Tatsachenvortrag nicht aus. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909, 1911 Rn. 10). Insoweit können die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Insoweit ist zu beachten, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen.

    a)

    Fehlerhaft ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, eine Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei nicht nachgewiesen. Diese Würdigung lässt wesentliche rechtliche Gesichtspunkte außer Acht.

    aa)

    Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZInsO 2009, 145, 146 Rn. 10 m.w.N.; v. 13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 8; Ganter WM 2009, 1441, 1444 f m.w.N.). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZInsO 2009, 515, 516 Rn. 13, z.V.b. in BGHZ 180, 63).

    Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer innerhalb von drei Wochen 10 v.H. oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 10). Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach bewusst, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, begründet dies ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.; v. 13. August 2009, aaO). Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO).

    bb)

    Das Berufungsgericht hat sämtliche Voraussetzungen für die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine Kenntnis der drohenden (hier sogar bereits eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, festgestellt. Gleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz außer Acht lassenden Art und Weise den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis nicht gezogen.

    Dass die Schuldnerin am 28. Januar 2003 zahlungsunfähig war, ergab sich für die Beklagte zum einen aus dem Unvermögen der Schuldnerin, die bis Oktober 2002 aufgelaufenen Verbindlichkeiten von rund 29.000 EUR sofort zu begleichen, obwohl sie ein Jahr lang "schwarz" Leistungen aus dem Versorgungsnetz der Beklagten entnommen und in diesem Zeitraum keine entsprechenden Betriebsausgaben hatte. Weiter hatte die Schuldnerin die Ratenzahlungsvereinbarung vom November 2002 nicht erfüllen können. Die am 2. Dezember 2002 und am 1. Januar 2003 auf die Rückstände zu leistenden Raten von insgesamt 10.000 EUR waren am 28. Januar 2003 noch offen. Bei einem Schuldner, der trotz erheblicher Liquiditätsvorteile die aufgelaufenen Rückstände nicht einmal ratenweise abtragen kann, verbietet sich die Annahme, er sei zahlungsfähig. Die Annahme einer vorübergehenden Zahlungsstockung, wie sie das Berufungsgericht für möglich gehalten hat, kommt schon wegen der Länge des Zeitraums, über den die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten bei der Beklagten nicht ausgleichen konnte, nicht in Betracht.

    An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Schuldnerin am 21. November 2002 und 28. Januar 2003 Teilzahlungen von 5.000 EUR und über 20.000 EUR erbracht hat. Insbesondere bei der Erzwingung der Scheckzahlung am 28. Januar 2003 durch Androhung der Liefersperre war für die Beklagte die bei der Schuldnerin eingetretene Zahlungsunfähigkeit unübersehbar. Obwohl nach der Zahlungsvereinbarung der Parteien der Restbetrag von 24.041,50 EUR infolge der Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtungen seit zwei Monaten fällig war und nunmehr eine Liefersperre, welche die sofortige Einstellung des Betriebes zur Folge gehabt hätte, unmittelbar bevorstand, konnte die Beklagte wiederum nur eine Teilzahlung von 20.091,50 EUR erbringen. Auch hieraus ergab sich für die Beklagte der zwingende Schluss, dass die Schuldnerin ihre Zahlungspflichten nicht mehr vollständig erfüllen konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Beklagte, die sich die Kenntnisse ihres Sperrkassierers zurechnen lassen muss, dass die Schuldnerin weitere Gläubiger hatte. Da die Schuldnerin nicht einmal mehr in der Lage war, die für die Aufrechterhaltung ihres Betriebs erforderlichen Versorgungsleistungen vollständig zu bezahlen, war für die Beklagte die Annahme, die Schuldnerin befriedige ihre übrigen Gläubiger vollständig, bei verständiger Beurteilung des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin ausgeschlossen. Vielmehr hat sich der Beklagten die Erkenntnis aufgedrängt, dass die Schuldnerin gerade sie bevorzugt befriedigte, weil sie anderenfalls mit der sofortigen Einstellung ihres Betriebs rechnen musste.

    Im rechtlichen Ansatz fehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Kenntnis vom (gesamten) Schuldenumfang der Schuldnerin gehabt habe, und deshalb habe sich ihr nicht zwangsläufig die Vorstellung aufdrängen müssen, ihre Forderungen seien "verhältnismäßig hoch". Wie oben bereits ausgeführt, ist von dem Gläubiger, der eine Leistung des erkanntermaßen zahlungsschwachen Schuldners entgegennimmt und von dessen Schulden bei Dritten keine genauen Vorstellungen hat, anhand der Art seiner eigenen Forderung und des äußeren Erscheinungsbildes des Schuldnerverhaltens zu beurteilen, ob die gegen den Schuldner bestehende offene Forderung "verhältnismäßig hoch" ist. Dass die Beklagte die bei ihr bestehenden Rückstände der Schuldnerin entsprechend qualifizierte, zeigt ihr eigenes Vorgehen zur Genüge. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass sie die Belieferung der Schuldnerin auch dann fortgesetzt hätte, wenn sie die Teilzahlung am 29. Januar 2003 nicht erhalten hätte. Sie hätte also nicht darauf Rücksicht genommen, dass ohne ihre Lieferungen der Betrieb der Schuldnerin nicht hätte fortgeführt werden können und die Arbeitsplätze bei der Schuldnerin in hohem Maße gefährdet gewesen wären.

    Für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind die Teilzahlungen, die die Schuldnerin nach Übergabe des Schecks am 28. Januar 2003 erbrachte, und die Zahlungen auf die laufenden Verbindlichkeiten aus dem Bezug von Strom, Gas und Wasser. Nach dem 28. Januar 2003 geleistete Zahlungen sind schon deshalb ohne Belang, weil es auf die Kenntnis der Beklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung ankommt. Soweit die Schuldnerin ihre laufenden Verbindlichkeiten bei der Beklagten überhaupt selbst aus ihrem eigenen Vermögen beglich, stand sie immer unter dem Druck der sonst drohenden Liefersperre, die zur sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin geführt hätte.

    b)

    Unberechtigt sind auch die Zweifel des Berufungsgerichts, ob die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die angefochtene Zahlung andere Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligte. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, die Beklagte habe annehmen können, dass die Schuldnerin durch den weiteren Energiebezug und die hierdurch gewährleistete Betriebsfortführung ihre wirtschaftliche Situation zum Vorteil aller Gläubiger verbessern würde. Diese Überlegung ist aus mehrfachen Gründen nicht tragfähig. Entscheidend ist, dass die Leistung, die der Anfechtungsgegner erhalten hat, den anderen Gläubigern des Schuldners abgeht. Darüber ist sich der Anfechtungsgegner im Klaren, wenn er - wie im vorliegenden Fall - weiß, dass der Schuldner noch andere Gläubiger hat. Das Berufungsgericht übersieht, dass eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen im Anfechtungsrecht nicht stattfindet. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1640 f Rn. 14).

    III.

    Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif.

    RechtsgebietInsOVorschriftenInsO § 17, InsO § 133 Abs. 1