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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 26.11.2003 – 4 K 2251/00 AO

    - Beruht die Zollentstehung auf der Nichtvorlage von Ursprungszeugnissen über die präferenzbegünstigte Herstellung (aus Bangladesch) eingeführter Textilwaren, so stellt bereits das Unterlassen von möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Präferenznachweises ein erheblich sorgfaltswidriges und damit offensichtlich fahrlässiges Verhalten des Zollschuldners dar, das einen Erstattungsanspruch im Billigkeitswege ausschließt.


    - Ein Fehlverhalten der Kommission, das eine Vorlage nach Art. 905 Abs. 1 1. Anstrich ZKDV rechtfertigen könnte, kann nicht in der Ermessensentscheidung liegen, von der nachträglichen Legalisierung der bisher unterlassenen Anwendung des geltenden Rechts durch rückwirkende Ausgestaltung des Präferenzsystems (Derogation) abzusehen.


    - Das Begehren der Beibehaltung einer bislang rechtswidrigen Praxis begründet keinen besonderen Fall i.S.d. Art. 905 Abs. 1 ZKDV.


    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt den Erlass von Zoll.

    Die Klägerin, die nur mit wenigen Angestellten arbeitet, führte seit ihrer Gründung im Dezember 1992 Textilien aus Bangladesch ein. Diese Einfuhren bildeten auch den größten Teil ihrer Gesamteinfuhren. 1996 kamen 90 % ihrer Einfuhren aus Bangladesch. Daneben hatte sie bis dahin nur noch Textilien aus der Türkei und anderen EG-Ländern eingeführt.

    Die Klägerin ließ die aus Bangladesch eingeführten Textilien zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Die Textilien hatte sie etwa 8 Monate vor ihrer Einfuhr an Großkunden, insbesondere große Handelsketten mit engen Terminbindungen für die spätere Lieferung und unter Inkaufnahme von teilweise hohen Vertragsstrafen bei nicht fristgerechten Lieferungen verkauft. Dabei beinhalteten die Verträge mit ihren Kunden für die Klägerin Rohmargen von 15 bis 20%. Die Kalkulationen der Klägerin beruhten auf einer zollfreien Einfuhr.

    Nur in ganz wenigen Fällen hatte die Klägerin Textilien mit Ursprung in Bangladesch ohne Präferenznachweis gekauft und dafür nach ihren Angaben einen um den Zoll ermäßigten Preis gezahlt, so dass ihre Gestehungskosten letztlich gleich geblieben sind.

    Im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen anderer, tatsächlich nicht präferenzbegünstigter Einfuhren aus Bangladesch am 14.11.1995 eingeleiteten, später aber eingestellten Steuerstrafverfahrens gab der Geschäftsführer der Klägerin am 14.11.1995 gegenüber Beamten des Zollfahndungsamts…und durch Schreiben vom 02.02.1996 an, die Vertragsverhandlungen nehme er per Telefon, Telefax oder seltener persönlich vor Ort auf. Sofern eine Einigung möglich erscheine, würden die Gespräche intensiviert. Dabei kalkuliere er seine Einkaufpreise unter Einschluss der Präferenzbegünstigung und der Verwendung lokaler Ware. Dies stelle er auch bei den Verhandlungen in den Vordergrund. Zu einem Vertragsschluss komme es nur, wenn der Bezug von lokaler Ware mit entsprechenden Präferenzen zugesichert werden könne. Nach Abschluss des mit Akkreditiv gesicherten Kaufvertrags gehe dieser an den Vertragspartner in Bangladesch, der die Produktion aufnehme.

    Die Kaufverträge beruhten nur auf den Zusagen und Garantien der Lieferanten. Seien Unterlagen fehlerhaft, könne sie weder die Verträge rückgängig machen, noch den ihr dadurch entstandenen Schaden von ihren Lieferanten einfordern, zumal einige der Lieferfirmen bereits ihren Betrieb eingestellt hätten.

    Die Klägerin kaufte die von ihr eingeführten Textilien bei den Herstellern in Bangladesch, die nach Angaben der Klägerin ihrerseits die Stoffe, die sie für die Herstellung der Textilien benötigten, bei Webereien in Bangladesch kauften. Die Webereien erwarben nach Angaben der Klägerin die zur Stoffherstellung benötigten Garne bei Spinnereien in Bangladesch.

    Zwischen der Klägerin und den Herstellern war ein Vermittler, die und im Bereich der Oberbekleidung die B International Ltd. (B ) als Untervertreterin eingeschaltet.

    Nach dem Vertretervertrag vom 20.06.1994 war der Vermittler (Vertreter) verpflichtet, kompetente Hersteller der Rohware im asiatischen Raum (Pakistan, Indien, VR-China, Taiwan etc.) als auch Hersteller der Produkte in Bangladesch für die Veredelung der Produkte, die in die EG ausgeführt werden sollten, zu finden. Der Vermittler hatte nach dem Vertrag alles vorzubereiten, damit die Aufträge an die Hersteller ordentlich erledigt werden, insbesondere die Produktion des Rohmaterials als auch die Herstellung der Endprodukte in Bangladesch zu kontrollieren. Der Vermittler war berechtigt, verschiedene Aufgaben wie Kontrolle und Verschiffung der Waren der Tochtergesellschaft B International Ltd. zu übertragen.

    Die B fertigte Inspektionszertifikate.

    Die Hersteller wurden durch den Vermittler oder die B auch unter Berücksichtigung der Produktionskapazitäten und der termingerechten Fertigung und Verschiffung ausgewählt. Genauere Aufträge nach Stil, Größe, Label, Verpackung sowie Preisen waren in „Order Sheets” enthalten, die über den Vermittler oder die B International Ltd. an die jeweiligen Hersteller weitergegeben wurden.

    Trotz gerichtlicher Aufforderung hat die Klägerin die „Order Sheets” nicht vorgelegt.

    Nach der weiteren Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin vom 02.02.1996 in dem bereits erwähnten Steuerstrafverfahren wurde die bestellte Ware nach vollständiger Fertigstellung zur Verschiffung in den Hafen transportiert.

    Nachdem der Frachter mit der Ware den Hafen verlassen hatte, wurde durch die Behörde vor Ort eine Exportbescheinigung ausgestellt, danach wurden die weiteren, vertraglich vereinbaren Unterlagen zusammengestellt und vollständig einer Bank vor Ort zur Überprüfung geschickt. Nach deren Überprüfung wurden die gesamten Unterlagen an eine mit der Abwicklung in Deutschland beauftragte Bank übersandt. Wenn die Bank in Deutschland die Überprüfung erfolgreich abgeschlossen hatte, war die Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Erst danach wurden ihr die Unterlagen ausgehändigt. Bis dahin konnte die Klägerin nicht prüfen, ob die Unterlagen sachlich richtig und von der zuständigen Behörde ausgestellt worden waren.

    Am 02.01.1995 schloss die Klägerin mit der C Ltd. als Lieferantin allgemeine Bedingungen für Kaufverträge ab, nach denen zusätzliche Bestimmungen und Bedingungen nur gültig sein sollten, wenn sie schriftlich niedergelegt und durch die Gegenseite bestätigt worden sind.

    Weiter hatten die bestellten Artikel der Beschaffenheit der Muster in der Materialzusammenstellung, der Form, der Herstellung und dem Stil zu entsprechen. Muster waren von der Lieferantin sofort nach Erteilung des Auftrags zu übersenden. Erst nach Erhalt der Musterbestätigung durfte die Lieferantin die Herstellung aufnehmen.

    Sofern der Kaufvertrag nichts anderes beinhaltete, war das Einkaufsland auch das Ursprungsland. Die Lieferantin war für Schäden haftbar, wenn sie Abweichungen vom Ursprung nicht vor Lieferung schriftlich mitteilte.

    Die Zahlung erfolgte nach den im Kaufvertrag genannten Bedingungen.…Die Lieferantin war für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Dokumente verantwortlich, die unter den Dokumenten-Akkreditiven einzureichen waren.

    Weiter wurde die Geltung deutschen Rechts und als Gerichtsstand der Sitz der Klägerin vereinbart.

    Vom 12.11. bis zum 05.12.1996 prüfte eine Delegation von UCLAF die Ausstellung der Präferenzursprungszeugnisse in Bangladesch. Das Prüfungsergebnis ist im Bericht vom 18.03.1997 zusammengefasst.

    Dabei wurde u.a. festgestellt, dass nur in sehr wenigen Fällen eine direkte Verbindung zwischen dem Kauf von Garn, das in einer Spinnerei Bangladeschs hergestellt wurde, und dem Enderzeugnis, das im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems ausgeführt wurde, gefunden werden konnte. Üblicherweise wurde bei dem auf dem Markt Bangladeschs gekauften Garn nicht dessen Herkunft berücksichtigt. Aus diesem Grund sind die meisten, für gewirkte Waren ausgestellten Ursprungszeugnisse der Form A zu Unrecht ausgestellt worden.

    Das Untersuchungsergebnis fasste die Gemeinschaftsmission hinsichtlich der Ursprungszeugnisse wie folgt zusammen:

    - Liste A:

    157 Ursprungszeugnisse nach Form A, die in den Registern des EPB nicht verzeichnet waren, für die in den Registern des EPB keine Kopien zu finden waren und bei denen Stempel und Unterschriften der ausstellenden Beamten gefälscht waren.

    259 Ursprungszeugnisse nach Form A, die zwar in den Registern des EPB geführt worden waren, bei denen die Ausfuhr aber nicht durch die genannten Firmen in Bangladesch erfolgt war.

    - Liste B: Ca. 6.000 Ursprungszeugnisse nach Form A fast ausschließlich für Gewirke, denen unrichtige Angaben zu den bei der Herstellung verwendeten Rohstoffen zugrunde lagen.

    - Liste C: Ca. 8.000 Ursprungszeugnisse nach Form A, die sich in erster Linie auf Gewirke bezogen und die aus Zeitgründen nicht geprüft werden konnten. Diese Ursprungszeugnisse waren ebenfalls meistens zu Unrecht ausgestellt worden, da die erforderliche Menge des vor Ort gesponnenen Garns nicht zur Verfügung stand.

    - Zudem ging die Gemeinschaftsmission davon aus, dass weitere 10.000 Ursprungszeugnisse nach Form A nicht im Einklang mit den präferenziellen Ursprungsmerkmalen ausgestellt worden waren.

    Am 20.09.1996 meldete die Klägerin eine Sendung gewebte Baumwoll-Herrenhemden der Unterposition 6205 2000 KN aus Bangladesch zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an (vereinfachte Zollanmeldungen des Zollamts mit der Ordnungsnummer 729372, Sammelzollanmeldung des Hauptzollamts vom 04.10.96 BS 40260 Pos. 12). Dazu legte sie u.a. ein Textilursprungszeugnis vom 22.08.1996 vor. Hersteller und Verkäufer war die C Ltd. Die Sendung ist am 12.08.1996 verschifft worden.

    Für die Sendung legte die Klägerin eine Rechnung mit folgender Warenbeschreibung vor:

    Shirt 100 % Cotton,

    Die Zahlung des Kaufpreises war durch Akkreditiv gesichert. Im Akkreditiv war bestimmt, dass für die Waren ein Ursprungszeugnis der Form A vorzulegen war.

    Die Sendung war nach den vorgelegten Unterlagen den D -Großmärkten in Teilsendungen auszuliefern, und zwar am 16.09.1996 in ..., am 24.09.1996 in…und am 08.10.1996 in….

    Da die Klägerin für diese Sendung den Präferenznachweis, das Ursprungszeugnis nach Form A, nicht vorlegen konnte, erhob der Beklagte mit Steueränderungsbescheid vom 08.12.1997 von der Klägerin 6.921,53 DM Zoll nach. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm die Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2000 zurück.

    Mit Schreiben vom 17.12.1997 und vom 06.04.1999 beantragte die Klägerin, den nachgeforderten Zoll nach Art. 239 der VO (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - zu erlassen. Insoweit trug sie vor, im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr liege weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit ihrerseits vor. Besondere Umstände hätten sich aus dem Fehlverhalten der Europäischen Kommission (Kommission) und der Regierungsbehörden in Bangladesch in bezug auf die Abwicklung des Präferenzsystems ergeben.

    Auch liege es außerhalb des normalen Geschäftsrisikos, wenn sie einen Schaden zu tragen habe, der durch die Ausnutzung handelspolitischer Maßnahmen hervorgerufen worden sei.

    Sie sei der Auffassung gewesen, dass das EPB auch während des Einfuhrzeitraumes Januar bis August 1997 Ursprungszeugnisse der Form A - ggf. auch nachträglich - ausstellen werde. Tatsächlich aber habe das EPB im Hinblick auf die Verhandlungen mit der Kommission keine Ursprungszeugnisse erteilt. Das sei sogar dann vorgekommen, wenn die Lieferanten den Ursprung in Bangladesch nachgewiesen hätten. Sie habe ihre Ausführer wiederholt auf die Beschaffung der Ursprungszeugnisse hingewiesen, sei von diesen aber immer wieder bis März 1999 vertröstet worden. Erst danach habe sie vom EPB erfahren, dass man nachträglich für diese Einfuhren keine Ursprungszeugnisse der Form A ausstellen werde.

    Mit Verfügung vom 20.08.1999 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Dazu führte er aus, wenn auch bei der Klägerin im Zusammenhang mit der Abgabe der Zollanmeldung und den vorgelegten Unterlagen weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit zu erkennen sei, gebe es bei der Anwendung der Präferenzregelung keinen Gutglaubensschutz, weil die Klägerin schon bei Abgabe der Zollanmeldung keine Präferenznachweise vorgelegt habe und deshalb nicht auf eine Präferenzbegünstigung habe vertrauen können. Das gelte selbst dann, wenn ihr von anderer Seite positive Zusicherungen gegeben worden sein sollten. Vielmehr habe sie im Rahmen kaufmännischer Vorsicht Vorsorge für den eventuell zu zahlenden Zoll treffen müssen.

    Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch, den die Klägerin nicht begründete, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.2000 als unbegründet zurück.

    Dazu führte er aus, den Exporteuren in Bangladesch sei offensichtlich bewusst gewesen, dass ihre in Bangladesch hergestellten Ursprungserzeugnisse nicht die Kriterien erfüllten, um für sie Ursprungszeugnisse Form A und damit die Zollpräferenz im Einfuhrland zu erlangen. Sie hätten sich deshalb Ursprungszeugnisse für textile Produkte vom EPB ausstellen lassen, die die Klägerin bei Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung vorgelegt habe. Dem Vertragstext des Musterliefervertrags sei nicht zu entnehmen, dass der Lieferant den Ursprung zu Präferenzbedingungen zu garantieren gehabt habe. Der Vertragstext lasse vielmehr den Ursprungsnachweis nach allgemeinen Bedingungen durch textile Ursprungszeugnisse zu, die jedoch keine Präferenznachweise seien. Genau damit hätten die Lieferanten ihre Verpflichtungen über den Nachweis der Ursprungseigenschaft aus dem jeweiligen Kaufvertrag erfüllt.

    Da schon die Exporteure auf die Ausstellung von Präferenznachweisen verzichtet hätten, könne es hinsichtlich der Präferenznachweise gar nicht mehr zu einem Fehlverhalten der Kommission oder der für die Ausstellung von Präferenznachweisen zuständigen Behörden in Bangladesch kommen. Daher liege kein besonderer Umstand vor.

    Persönliche Billigkeitsgründe seien ebenfalls keine besonderen Umstände.

    Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, soweit das EPB Ursprungszeugnisse nicht ausgestellt habe, dürfte das daran liegen, dass das EPB aufgrund der Verhandlungen mit der Kommission generell keine Ursprungszeugnisse mehr ausgestellt habe. Im Rahmen des Art. 239 ZK könne ein derartiges Verhalten nicht anders beurteilt werden als die in der Vergangenheit vorgenommene unrichtige Ausstellung von Ursprungszeugnissen, zumal sie und ihre Lieferanten bei Abschluss der Verträge davon ausgegangen seien, dass Ursprungszeugnisse erteilt werden würden.

    Auch seien von 1994 bis 1996 Tausende unrichtiger Ursprungszeugnisse der Form A durch das EPB ausgestellt worden, auf deren Überprüfung die Kommission im Hinblick auf die Flutkatastrophe 1998 und die Gleichbehandlung aller Einführer verzichtet habe. Dieser Maßstab müsse auch für sie gelten, zumal sie für die von ihr eingeführten Waren die Stellung von Ursprungszeugnissen vereinbart und einen höheren Preis akzeptiert habe.

    Sie habe nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt, da ein offizieller Warnhinweis erst am 05.04.1997 erfolgt sei und vom EPB auch weiterhin Ursprungszeugnisse ausgestellt worden seien.

    Sie habe ein handelsübliches Geschäft getätigt und den Preis gezahlt, der bei Vorlage des Ursprungszeugnisses der Form A üblich gewesen sei. Insoweit sei es Sache der Verwaltung, ihr eine offensichtliche Fahrlässigkeit nachzuweisen.

    Hinsichtlich des Ursprungs der Stoffe habe ihre Sorgfaltspflicht bei den Gesprächen mit den Herstellern geendet, die ihr die Verwendung von Stoffen mit Ursprung in Bangladesch zugesichert hätten.

    In jedem Einzelfall sei mit dem Hersteller bei der Auftragserteilung abgesprochen worden, dass ein Ursprungszeugnis der Form A vorliegen müsse und dass der Hersteller deshalb lokale Ware zu verarbeiten habe. Darauf habe ihre Kalkulation beruht.

    Soweit in den Verträgen von Warenursprung die Rede sei, sei damit selbstverständlich der Präferenzursprung gemeint gewesen.

    Besondere Umstände im Sinne des Art. 239 ZK und des Art. 905 Abs. 1 ZKDVO, die einen Rechtsanspruch auf einen Erlass begründeten, lägen darin, dass der Regierung Bangladeschs und dem EPB vorzuwerfen sei,

    - dass sie eindeutig gewusst hätten, dass es für die von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnisse für Textilien Vormaterialien nur in einem sehr begrenzten Umfang gegeben habe,

    - dass sie bewusst Kontrollen der Ursprungsvoraussetzungen unterlassen hätten und

    - dass sie die Abweichung von den Ursprungsregelungen der EG erst am 13.05.1996 und nicht früher beantragt hätten.

    Die Kommission habe zu Unrecht und zu Lasten der Einführer die Bewilligung einer Abweichung von den Ursprungsregeln vom Widerruf bestimmter Präferenznachweise abhängig gemacht, zu der die Regierung Bangladeschs sonst nicht bereit gewesen wäre. Auch habe die Kommission Bangladesch erst 1993 auf die Möglichkeit der Derogation hingewiesen.

    Der Kommission sei vorzuwerfen,

    - dass sie einen ihr bekannten Zustand der unrichtigen Behandlung der Ursprungsvorschriften durch die Behörden Bangladeschs über Jahrzehnte geduldet habe,

    - dass sie die Einführer erst mit der Bekanntmachung vom 05.04.1997 gewarnt habe, als die streitigen Einfuhren schon getätigt worden seien,

    - dass sie vor und während der Mission im Herbst 1996 die relevanten Beweismittel nicht zusammengestellt habe und

    - dass sie die Entscheidung über den Derogationsantrag schuldhaft verzögert habe.

    Auch habe die Kommission - wie bereits dargelegt - auf die Überprüfung von mit Sicherheit unrichtigen Präferenznachweisen verzichtet.

    Im Rahmen des Art. 239 ZK müsse eine Gewichtung der festgestellten Vorwerfbarkeit und eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche erfolgen. Dabei habe sie schuldlos gehandelt, während den Behörden Bangladeschs und der Kommission erhebliche Vorwürfe zu machen seien. Lägen wie hier Amtsfehler vor, führe das bei der Risikozuordnung in Art. 239 ZK zu einem Erlass.

    Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Ursprungszeugnisse pauschal widerrufen worden seien und der gesamte Zoll nacherhoben worden sei, obwohl für etwa 15 % der Einfuhren die Ursprungsvoraussetzungen gegeben gewesen sein müssten. Das sei unverhältnismäßig.

    Zudem könne das gesamte Verhalten der Kommission und der Behörden Bangladeschs nur dahingehend verstanden werden, dass auf eine Einhaltung der Präferenzregeln bis zum Inkrafttreten der Derogation verzichtet worden sei. Daher wäre die Ablehnung eines Erlasses willkürlich.

    Die sog. Textilursprungszeugnisse seien seinerzeit von den Herstellern (Ausführern) mitgeliefert worden. Ob diese Ursprungszeugnisse zusätzlich zu den Ursprungszeugnissen der Form A noch benötigt würden, habe sie, die Klägerin, nicht überprüft.

    Wenn die Behörden Bangladeschs und der Kommission faktisch das gesamte vertraglich geregelte Präferenzsystem außer Kraft gesetzt hätten, müssten auch Präferenzbescheinigungen, von denen das EPB behaupte, sie stammten nicht von ihm, so wie diejenigen Bescheinigungen behandelt werden, die das EPB bewusst unrichtig erstellt habe.

    Für das Missmanagement bei Durchführung und Kontrolle der Ursprungsregeln dürfe sie nicht verantwortlich gemacht werden.

    Auch zahle sie bei Kauf präferenzbegünstigter Ware einen höheren Preis als bei Ware ohne Ursprungszeugnis. Die Differenz liege durchschnittlich in der Höhe des Zolls und fließe dem Ausführer zu. Daher habe sie durch die präferenzbegünstigte Einfuhr grundsätzlich keinen Vorteil.

    Hinsichtlich des Ursprungs der Stoffe habe ihre Sorgfaltspflicht bei den Gesprächen mit den Herstellern geendet, die ihr die Verwendung von Stoffen mit Ursprung Bangladeschs zugesichert hätten. Damals sei ihr im Gegensatz zur Kommission und den Behörden Bangladeschs noch nicht bekannt gewesen, dass in Bangladesch nur in begrenztem Umfang die Möglichkeit bestanden habe, für ausgeführte Textilien die Ursprungseigenschaften sicherzustellen.

    In jedem Einzelfall sei mit dem Hersteller bei der Auftragserteilung abgesprochen worden, dass ein Ursprungszeugnis der Form A vorliegen müsse und dass der Hersteller deshalb lokale Ware zu verarbeiten habe.

    Wenn nicht von einigen Kunden ausdrücklich die Verwendung chinesischen Stoffs verlangt worden sei, was im Kundenauftrag und im „Order Sheet” vermerkt worden sei und was mangels Präferenzberechtigung zu einem niedrigeren Kaufpreis geführt habe, sei den Lieferanten klar gewesen, dass die Waren den Ursprung Bangladeschs hätten haben müssen. Andernfalls hätte dies schriftlich mitgeteilt werden müssen.

    Sie habe nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt, denn die Abhilfe der Kommission im Verfahren T-337/00 sei nur möglich, wenn eine offensichtliche Fahrlässigkeit zu verneinen sei. Auch zeige der von ihr vorgelegte Vorlageentwurf des BMF auch für den Streitfall (Bl. 179 bis 183 der Gerichtsakte 4 K 8598/99 Z), dass das BMF von einer fehlenden offensichtlichen Fahrlässigkeit ausgegangen sei.

    Die Klägerin beantragt,

    den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 20.08.1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2000 zu verpflichten, ihren Erstattungsantrag der Europäischen Kommission vorzulegen,

    hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 20.08.1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2000 zu verpflichten, ihr 3.538,92 EUR. (6.921,53 DM) Zoll zu erstatten.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, die von der Klägerin vorgelegten Vertragsmuster schrieben nur die Vorlage von Ursprungszeugnissen schlechthin, nicht aber die Vorlage von präferenziellen Ursprungszeugnissen vor. Textilursprungszeugnisse seien der Klägerin von ihren Lieferanten zur Verfügung gestellt worden.

    Die Klägerin habe offensichtlich fahrlässig gehandelt. Einem Importeur, dessen wirtschaftliche Existenz von der Inanspruchnahme von Zollpräferenzen abhänge, sei es zuzumuten, sich über die Voraussetzungen der Präferenzgewährung genau zu informieren und ihre Lieferanten entsprechend zu überwachen. Dies habe die Klägerin offensichtlich unterlassen. Auch habe die Klägerin ihre Lieferanten nicht verpflichtet, Ursprungszeugnisse der Form A vorzulegen. Den Lieferanten dürften ausweislich der Handhabung in Parallelfällen die unterschiedlichen Bedeutungen der Ursprungszeugnisse bekannt gewesen sein.

    Ein Fehlverhalten wegen der vom EPB nicht ausgestellten Ursprungszeugnisse könne weder dem EPB noch der Kommission angelastet werden.

    Besondere Umstände lägen nicht vor. Diese seien allenfalls bei vorgelegten Präferenznachweisen denkbar.

    Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Derogationsverordnung, der VO (EG) Nr. 2260/97 stelle keinen besonderen Umstand dar, der einen Erlass rechtfertigen könne.

    Ein Verzicht auf Präferenznachweise, wie er aufgrund der späteren Flutkatastrophe hingenommen worden sein könne, komme hier nicht Betracht, da die Einfuhren vor dieser Katastrophe gelegen hätten.

    Ein Warnhinweis sei aufgrund der exemplarisch dargelegten Verhältnisse unnötig.

    Soweit die dänische Regierung die Dokumente der Listen A, B und C als einheitlichen Vorgang betrachtet habe, seien unterschiedliche Sachverhalte beurteilt worden. Während es bei den Listen B und C um von den zuständigen Behörden ausgestellte, später widerrufene Präferenznachweise gegangen sei, seien die Dokumente der Liste A gar nicht vom EPB ausgestellt worden.

    Die Klägerin hat während des Klageverfahrens 4 K 8598/99 Z ihre Schriftsätze und eine Stellungnahme der dänischen Regierung im Verfahren T-337/00 vor dem EuG vorgelegt. In diesem Verfahren hatte die Klägerin den Erlass von Zoll für unzutreffend ausgestellte Ursprungszeugnisse des EPB hauptsächlich für gewirkte Textilien begehrt. Diese Ursprungszeugnisse waren in den Listen B und C zum o.a. Bericht der Gemeinschaftsmission aufgeführt. Bei ihrer Ablehnung des Erlassantrags der Klägerin hatte sich die Kommission u.a. darauf berufen, dass der Klägerin offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, weil sie für andere als die vorm der EuG streitbefangenen Einfuhren 160 falsche Ursprungszeugnisse verwendet habe. Auch habe die Klägerin als mit üblicher Sorgfalt handelnder Wirtschaftsbeteiligter den Ursprung der Vormaterialien und die Herstellungsbedingungen in Bangladesch feststellen müssen.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Schriftsätze verwiesen.

    Im Laufe des Klageverfahrens T-337/00 half die Kommission der Klage ab.

    Das Gericht hat die Klägerin nach § 79b der Finanzgerichtsordnung - FGO - u.a. aufgefordert, geordnet nach den o.a. Einfuhren unter Vorlage beweiskräftiger Belege darzulegen,

    - wie die Kundenaufträge für die eingeführten Waren lauteten,

    - welche genauen Aufträge nach Stoffen, Stil, Größen, Farben, Druck, Verpackungen, Auszeichnungen und anderen Merkmalen sie den Herstellern in Bangladesch erteilt habe,

    - wer die anweisungsgemäße Herstellung der Textilien überwacht habe und

    - wie die anweisungsgemäße Herstellung der Textilien überwacht worden sei.

    Dazu hat die Klägerin die Zollbelege, Kopien der Präferenznachweise und Handelsrechnungen sowie Bestellungen der D und Auftragbestätigungsschreiben der Klägerin an die…GmbH & Co. sowie handschriftlich ausgefüllte Aufträge der , die ausschließlich Mengenangaben für die einzelnen Lager enthielten, vorgelegt. Die für die Produktion nach Angaben der Klägerin maßgebenden „Order Sheets” hat sie nach eigenen Angaben nicht vorlegen können.

    In den im Verfahren 4 K 8598/99 AO vorgelegten „Order Sheets”, die an die B gerichtet waren, wird die Ware wie folgt beschrieben:

    Article.No. L&S Art.Nr. 8704363      
    Article Mens Flanell Full Sleve Shirt in Check-Design with one chest Pocket      
    Fabrics 100 % Cotton      
    Size/Ratio M L XL XXL
      1 2 2 1
    Button Poly Button      


    Darüber hinaus haben die „Order Sheets” eingehende Beschreibungen der Verpackungen, Label, Packmaße, Stückzahlen sowie die Angabe des Verschiffungstermins und des Preises enthalten.

    Weiter hat die Klägerin ausgeführt, bei den eingeführten Flanellhemden handele es sich um einen festen Bestandteil ihres Lieferprogramms, den sie auch auf Lager habe. Gleichwohl seien für alle Bestellungen „Order Sheets” gefertigt und dem Vermittler oder der B zur Weiterleitung an die Hersteller erteilt worden. Die Überwachung der Herstellung sei durch die der B stichprobenweise vor Ort und in Form einer Endkontrolle zur Einhaltung von Termin und der Qualität erfolgt.

    Das Gericht hat in den von der Klägerin betriebenen Verfahren 4 K 5220/97 Z, 4 K 8598/99 AO und 4 K 2251/00 AO, die sämtlich Einfuhren von Textilien aus Bangladesch betreffen, die Gerichts- und Verwaltungsakten zum Gegenstand der jeweils anderen Verfahren gemacht.

    Weiter hat das Gericht mitgeteilt, nach Vorberatung sei davon auszugehen, der Regierung Bangladeschs und dem EPB sei im Allgemeinen hinsichtlich der Nutzung des APS vorzuwerfen,

    dass sie eindeutig gewusst hätten, dass es Vormaterialien für die von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnisse für Textilien nur in einem sehr begrenzten Umfang gegeben habe,

    dass bewusst Kontrollen der Ursprungsvoraussetzungen unterlassen worden seien und

    dass die Abweichung von den Ursprungsregelungen der EG erst 1996 und nicht früher beantragt worden sei.

    Der EG-Kommission sei in diesem Zusammenhang vorzuwerfen,

    dass sie einen ihr bekannten Zustand der unrichtigen Behandlung der Ursprungsvorschriften durch die Behörden Bangladeschs über Jahrzehnte geduldet habe und

    dass die Einführer erst mit der Bekanntmachung vom 05.04.1997 gewarnt worden seien.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Beklagte hat zu Recht die beantragte Erstattung abgelehnt. Der Klägerin steht kein Erstattungsanspruch nach Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK zu, so dass der Beklagte zu einer Erstattung auch nicht nach § 101 FGO verpflichtet werden konnte.

    Die Klägerin hat nämlich offensichtlich fahrlässig gehandelt, so dass ihr Erstattungsanspruch nach Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK schon deshalb entfällt.

    Der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit ist aufgrund seiner systematischen Stellung in Art. 239 ZK, der eine Ausnahmevorschrift des gewöhnlichen Ein- und Ausfuhrsystems darstellt und eine Erstattung nur in eigens dafür vorgesehenen, zwangsläufig begrenzten Fällen erlaubt, eng auszulegen (EuGH, Urteil v. 11.11.1999, C-48/98, Rz. 52 Slg. 1999, I-7877 ff.). Dabei ist insbesondere auf die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, abzustellen sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen (EuGH, Urteil v. 11.11.1999, C-48/98, Rz. 56 aaO.; Urteil v. 13.03.2003, C-156/00 Rz. 92).

    Die offensichtliche Fahrlässigkeit in Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich entspricht nämlich der Erkennbarkeit des Irrtums in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK (EuGH Urteil v. 01.04.1993, C-250/91, Rz. 46, Slg. 1993 I-1819; Urteil v. 26.11.1998, C-370/96, Rz. 30, Slg. 1998, I-7711 ff., ZfZ 1999, 86 f., 87; Urteil v. 13.03.2003, C-156/00 Rz. 92 bis 101).

    Der Zoll, dessen Erstattung die Klägerin begehrt, ist aufgrund der Nichtvorlage der Präferenzursprungszeugnisse entstanden.

    Das Erfordernis der Vorlage eines Ursprungszeugnisses der Form A ist für 1996 Art. 1 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3281/94 in Verbindung mit Art. 77 ZKDVO in der Fassung der VO (EG) Nr. 3254/94 (ABl. Nr. L 346/1) zu entnehmen.

    Diese Vorschriften sind einfach.

    Bei der Klägerin handelt es sich um einen erfahrenen Wirtschaftsbeteiligten, der in erheblichem Umfang Textilien aus Bangladesch unter Ausnutzung der Präferenzbegünstigung einführte. Diese Erfahrung verlangt bei einem normalen Geschäftsrisiko, zu dem neben Unrichtigkeit und Fälschung von vorgelegten Präferenznachweisen auch deren Fehlen gehört (s. EuGH Urteil v. 17.07.1997, C-97/95, Rz. 59, ZfZ 1997, 372 ff., 375), Vorsorgemaßnahmen, deren Unterlassen in erheblicher Weise sorgfaltswidrig ist.

    Vorsorgemaßnahmen waren im Streitfall schon deshalb angebracht und geboten, weil gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin wegen gefälschter Präferenzursprungszeugnisse am 14.11.1995 die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist. Damit war der Klägerin unmittelbar bekannt geworden, dass mit Ursprungszeugnissen Manipulationen begangen worden sein können.

    Zudem war die Klägerin aufgrund ihrer geringen Gewinnspanne darauf angewiesen, die erworbene Ware zollfrei und damit präferenzbegünstigt einführen zu können, weil sie andernfalls Verluste erlitten hätte.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die präferenzbegünstigte Herstellung der eingeführten gewebten Herrenhemden der Position 6205 nur ursprungsbegründend ist, wenn die Hemden gemäß Art. 69 Abs. 2 ZKDVO in Verbindung mit Anhang 15 zur ZKDVO aus Garnen hergestellt sind. Das bedeutet, dass die für sie verwendeten Stoffe in Bangladesch gewebt worden sein müssen. Auf den Ursprung der Garne und auf die Verwendung importierter Garne kommt es insoweit nicht an.

    Der Klägerin müssen diese Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bekannt gewesen sein, denn sie will nach ihrem Vortrag bei den Herstellern auf die Verwendung lokaler Ware gedrungen haben.

    Vorsorgemaßnahmen derart, dass die Klägerin im Streitfall nur die Lieferung von Waren, die eindeutig präferenziellen Warenursprung hatten, vereinbart hatte, ließen sich nicht feststellen.

    Den von der Klägerin mit den Herstellern/Verkäufern abgeschlossenen Verträgen kann nicht eindeutig entnommen werden, dass für die hier streitbefangenen Sendungen die Vorlage von Ursprungszeugnissen der Form A vereinbart war.

    Eine derartige Vereinbarung ist weder den vorgelegten Handelsrechnungen, noch den Allgemeinen Bedingungen für Kaufverträge zu entnehmen. Die Handelsrechnungen enthielten keinen Hinweis auf die geforderten Präferenznachweise.

    Zwar war nach den mit der C Ltd. abgeschlossenen Allgemeinen Bedingungen für Kaufverträge das Einkaufsland auch das Ursprungsland. Zudem hatten die Lieferanten für Schäden zu haften, wenn sie Abweichungen vom Ursprung nicht vor Lieferung schriftlich mitteilten.

    Allein aus der vertraglichen Bestimmung des Ursprungslands in den Allgemeinen Bedingungen für Kaufverträge ergibt sich nicht, dass sich im konkreten Fall das Ursprungsland aus den Regelungen über den Präferenzursprung zu ergeben hatte.

    Darüber hinaus lassen die Allgemeinen Bedingungen für Kaufverträge als auch der Vertrag mit dem Vermittler die Möglichkeit der Verwendung anderer, nicht ursprungsbegründender Vorerzeugnisse zu. Der Vermittler war u.a. mit der Ermittlung kompetenter Hersteller von Rohware im asiatischen Raum befasst.

    Welche Vereinbarungen für die o.a. Einfuhren konkret geschlossen wurden, hat die Klägerin nicht dargetan. Die sogenannten „Order Sheets”, aus denen sich Einzelheiten der Aufträge für die konkreten Lieferungen ergaben, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

    Zwar hat die Klägerin vorgetragen, in jedem Einzelfall sei mit dem Hersteller bei der Auftragserteilung abgesprochen worden, dass ein Ursprungszeugnis der Form A vorliegen müsse und dass der Hersteller deshalb lokale Ware zu verarbeiten habe. Auch sei, soweit in den Verträgen von Warenursprung die Rede sei, damit selbstverständlich der Präferenzursprung gemeint gewesen.

    Dieser Vortrag kann jedoch nicht überzeugen. Für die konkreten Einfuhren ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargestellten Auftragsabwicklung nicht erkennbar, dass Präferenzursprungsware Bangladeschs geliefert werden sollte. Insoweit sind die von ihr vorgelegten Unterlagen, bei denen die insoweit maßgebenden „Order Sheets” fehlen, lückenhaft.

    Darüber hinaus sind die „Order Sheets”, die im Verfahren 4 K 8598/99 AO vorgelegt wurden, in bezeichnender Weise „beredt”. Aus ihnen kann nämlich die Stoffqualität in einer Weise, die einen Rückschluss auf eine präferenzbegünstigte Herstellung zulässt, nicht entnommen werden. Aus den „Order Sheets” sind zwar neben der Artikel-Nummer, der Bezeichnung der Ware, den zu liefernden Größen und der zu verwendenden Knöpfe eingehende Beschreibungen der Verpackungen, Label, Packmaße, Stückzahlen sowie die Angabe des Verschiffungstermins und des Preises zu entnehmen. Hinsichtlich der Stoffangabe erschöpfen sich die „Ordersheets” jedoch in der Angabe „100 % Cotton”. Mit dieser Stoffbezeichnung ist nicht nachvollziehbar, wie der Stoff auszusehen hatte, der den von der Klägerin bestellten Waren zugrunde zu liegen hatte. Zu seiner Dicke, Oberflächenbeschaffenheit und den verwendeten Farben und Designs gibt es keine Angaben. Mangels dieser Angaben ist nicht nachvollziehbar, ob die verwendeten Stoffe auch in Bangladesch gewebt wurden oder hätten gewebt werden können. Auch ist damit aus den „Order Sheets” allein nicht zu erkennen, wie die bestellten Hemden auszusehen hatten.

    Dass die Warenbeschreibung auch unter Berücksichtigung der „Order Sheets” ungenau ist, zeigt sich auch an den Handelsrechnungen. In der Rechnung der C Ltd. wird die Ware hinsichtlich des zu verwendenden Stoffs nur mit 100 % Cotton und der Schnitt mit „24X13 42x44, Normal Back-Length” bezeichnet.

    Zudem nehmen die Handelsrechnungen auf trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegte Aufträge Bezug.

    Diese Lückenhaftigkeit der vorgelegten Vertragsunterlagen ist umso erstaunlicher, wenn weiter berücksichtigt wird, dass gerade die für die Klägerin existenzwichtige Frage der präferenzbegünstigten Herstellung nicht schriftlich, sondern nur mündlich vereinbart worden sein soll.

    Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass die Klägerin die Lieferung von Ware ohne Präferenznachweis hingenommen und nur auf das Versprechen, ein Präferenznachweis werde nachgereicht, den vollen Kaufpreis gezahlt hat, gegen die feste Vereinbarung eines präferenzbegünstigten Ursprungs nebst Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Präferenznachweises.

    Der Senat sieht keinen Anlass, diesen in Bangladesch stattgefunden habenden Sachverhalt weiter aufzuklären, denn die Klägerin ist nach § 79b Abs. 2 FGO u.a. zur Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens offensichtlicher Fahrlässigkeit aufgefordert worden, ihre genauen Aufträge an die Hersteller in Bangladesch darzustellen. Dem ist sie nur in der dargestellten Weise nachgekommen.

    Eine sich aus dem zuvor Dargestellten ergebende Zusammenschau aller Umstände lässt nur den Schluss zu, dass eine eindeutige Vereinbarung eines präferenzbegünstigten Ursprungs mit der Vorlage des entsprechenden Ursprungszeugnisses nicht vereinbart worden ist. Sind wie im Streitfall alle Vereinbarungen, die auf eine präferenzbegünstigte Herstellung und die Einhaltung der diesbezüglichen Regelungen schließen lassen, unklar und lückenhaft dargestellt und beruhen sie angeblich nur auf mündlichen Absprachen, obwohl wesentlich unwichtigere Teile der Vertragsabwicklung eindeutig schriftlich vereinbart wurden, muss angenommen werden, dass diese Vereinbarungen tatsächlich nicht getroffen worden sind.

    Aufgrund dieser Umstände besteht auch kein Anlass zur Annahme, die Verträge mit der C Ltd. seien nach gängiger Handelspraxis geschlossen worden.

    Weitere Vorsorgemaßnahmen, mit der die Klägerin die präferenzbegünstigte Herstellung überwacht hat, sind gleichfalls nicht zu erkennen.

    Die Klägerin hatte sowohl den Vermittler als auch die B mit der Produktionsüberwachung beauftragt. Dazu wurde die Herstellung stichprobenweise vor Ort und in Form einer Endkontrolle zur Einhaltung von Termin und der Qualität durchgeführt.

    Eine Nutzung dieser Kontrollen zur Feststellung der präferenzbegünstigten Herstellung ist nicht erkennbar. Dies wäre durchaus möglich gewesen, da für die gewebte Ware dem Vermittler und der B nur der Erwerb der verwendeten Stoffe von Webereien aus Bangladesch hätte nachgewiesen werden müssen.

    Im Hinblick auf die behaupteten Vereinbarungen zur präferenzbegünstigten Herstellung hätten sich die Hersteller dieser Prüfung kaum widersetzen können.

    Das Unterlassen von möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen stellt ein erheblich sorgfaltswidriges Verhalten der Klägerin dar, das für sich allein schon eine offensichtliche Fahrlässigkeit begründet, die den Erstattungsanspruch ausschließt.

    Weiter hat die Klägerin die ihr eingeräumten Befugnisse aus dem Akkreditiv nicht genutzt. Bedingung des Akkreditivs war nämlich die Stellung eines Ursprungszeugnisses der Form A. Damit hätte es die Klägerin in der Hand gehabt, unter Drohung der Nichtabnahme der gesamten Sendung eine Kaufpreisminderung um die Zollbelastung zu erreichen. Indem sie das nicht getan hat, ließ sie ein handelsübliches und naheliegendes Sicherungsmittel ungenutzt. Schon deshalb hat sie grob sorgfaltswidrig gehandelt, als sie der Kaufpreiszahlung in vollem Umfang zugestimmt hat.

    Das gilt auch dann, wenn der Termindruck der Abnehmer der Klägerin keine Neuverhandlungen über den Kaufpreis unter Berücksichtigung des fehlenden Präferenznachweises zugelassen haben sollten. In diesem Fall handelt es sich ausschließlich von der Klägerin zu tragende kaufmännische Entscheidungen. Die Klägerin hat ihre Käufer unter Inkaufnahme von deren engen Terminplänen ausgewählt und hätte für den Fall von durchaus denkbaren Schwierigkeiten ausreichende zeitliche Puffer vorsehen müssen, die beispielsweise auch die Berücksichtigung von vorzulegenden, nun aber fehlenden Präferenznachweisen erlaubt hätten.

    Auch die Hinnahme eines Termindrucks, der der Klägerin die naheliegende Verwirklichung eigener Rechte versagt, stellt ein erheblich sorgfaltswidriges Verhalten dar, das für sich allein schon eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin begründet.

    Die von der Klägerin genannten Gründe für ihre Annahme, offensichtliche Fahrlässigkeit sei ihr nicht vorzuwerfen, können nicht überzeugen.

    Soweit die Klägerin meint, die Abhilfeentscheidung der Kommission im Verfahren T-337/00 zeige, dass auch die Kommission von einer fehlenden offensichtlichen Fahrlässigkeit ausgegangen sei, kann dies für den Streitfall nicht überzeugen.

    Der Entscheidung der Kommission lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem vor der Kommission zu entscheidenden Fall waren von der Klägerin nur inhaltlich unzutreffende Ursprungszeugnisse der Form A vorgelegt worden, so dass es dort auf das Vertrauen der Klägerin in die inhaltliche Richtigkeit dieser Ursprungszeugnisse ankam. Hier aber ist gar kein Präferenznachweis vorgelegt worden, so dass eine Prüfung eines Erstattungsantrags zur Folge hat, dass zunächst Gründe für ein Vertrauen in die Ausstellung eines Präferenznachweises und erst danach die Annahme eines berechtigten Vertrauens in seine Richtigkeit festzustellen gewesen wäre. Damit war im Streitfall erst die Verpflichtung zur Vorlage eines Präferenznachweises und dann die Verpflichtung zur präferenzbegünstigten Herstellung und die Überwachung beider Pflichten zu prüfen.

    Darüber hinaus war der Sachverhalt hinsichtlich der gesamten vertraglichen Bindungen der Klägerin und ihrer Einfuhrabwicklung in dem von der Kommission entschiedenen Fall anders als im Streitfall nicht in dem erforderlichen Umfang dargestellt worden.

    Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift im Verfahren T-337/00 bei der Darstellung des Sachverhalts einen in wesentlichen Punkten von dem im Streitfall anzunehmenden Sachverhalt abweichenden Sachverhalt dargestellt.

    Im Verfahren T-337/00 hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie sich in Bangladesch sowohl eines Vermittlers, der A , als auch der B bediente. Auch blieb im Verfahren T-337/00 verborgen, dass der Vermittler die vertragliche Aufgabe hatte, alles so vorzubereiten, damit die Aufträge an die Hersteller ordentlich erledigt werden konnten. Dazu hatte der Vermittler insbesondere auch die Produktion des Rohmaterials als auch die Herstellung und Endprodukte in Bangladesch zu kontrollieren.

    Gerade die zuletzt genannten Umstände hätten dazu geführt, dass der auch im Verfahren T-337/00 erhobene und von der dänischen Regierung unterstützte Vortrag der Klägerin, ihre Sorgfaltspflichten hätten bei den Gesprächen mit den Herstellern geendet und es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, den Ursprung der Vormaterialien und die konkreten Herstellungsbedingungen festzustellen, widerlegt worden wäre.

    Zudem wäre aufgrund der Unterlagen, die die den Herstellern in Bangladesch erteilten Aufträge wiedergeben sollten, nebst den weiteren, in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen erkennbar gewesen, dass die Klägerin eine Einfuhr präferenzbegünstigter Waren gar nicht vereinbart hatte.

    Diese Mängel in der Darstellung des Sachverhalts lagen ebenfalls den Beurteilungen durch die dänische Regierung und durch die deutsche Zollverwaltung in Gestalt des Beklagten, der Oberfinanzdirektion und des BMF zugrunde, so dass die Klägerin aus deren Beurteilung ihrer offensichtlichen Fahrlässigkeit nicht mehr herleiten kann als aus der Beurteilung der Kommission.

    Wenn auch die deutsche Zollverwaltung den tatsächlichen Sachverhalt durch Anordnung einer Außenprüfung (Art. 78 ZK in Verbindung mit §§ 193 ff. AO) leicht hätte ermitteln können und sich eine Außenprüfung angesichts des Volumens der begehrten Erstattungsansprüche auch aufgedrängt hätte, führt dieses Unterlassen nicht dazu, nunmehr zugunsten der Klägerin von einem Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit auszugehen. Vielmehr kannte die Klägerin den zutreffenden Sachverhalt und damit die in der Beurteilung der Kommission fehlenden Teile.

    Im Streitfall gibt es auch keinen Anlass, wegen des gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin eingestellten Steuerstrafverfahrens vom Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für den Vorwurf einer durch die Verwendung gefälschter Präferenznachweise begangenen Steuerhinterziehung gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin sind ganz andere als für die hier zu prüfende offensichtliche Fahrlässigkeit. Das Steuerstrafverfahren war einzustellen, als erkennbar war, dass dem Geschäftsführer der Klägerin eine Kenntnis von den Fälschungen oder eine Beteiligung daran nicht nachgewiesen werden konnte. Dabei waren diesbezügliche Ermittlungen in Bangladesch, die allein in der Lage gewesen wären, die genaue Herkunft der vorgelegten Papiere zu ermitteln, faktisch unmöglich. Demgegenüber kommt es für die Frage einer offensichtlichen Fahrlässigkeit nur auf die bereits oben dargestellten Grundsätze an.

    Die fehlende offensichtliche Fahrlässigkeit kann auch nicht mit der Zahlung der für präferenzbegünstigte Waren höheren Preise angesichts der geringen Handelsmargen der Klägerin begründet werden.

    Selbst wenn die Klägerin für die Einfuhren des Streitfalls die Vereinbarung höherer Preise als für nicht präferenzbegünstigte Einfuhren hätte nachweisen können, hätte sie dieser Umstand gerade angesichts ihres geringen Handelsaufschlags und der seinerzeit noch hohen Zollsätze für Textilien veranlassen müssen, die für ihre Einfuhren insgesamt lebenswichtige Präferenzberechtigung zu ermitteln und zu überwachen. Da es daran aber, wie bereits dargestellt, gefehlt hat, begründen derartige Geschäfte vielmehr die offensichtliche Fahrlässigkeit.

    Die von der Klägerin gerügten fehlenden Überwachungsmaßnahmen der Kommission - und auch der Behörden Bangladeschs haben gleichfalls keinen Einfluss auf das Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit. Mit den pflichtwidrig unterlassenen Maßnahmen wäre lediglich sichergestellt worden, dass nur für Textilien, für die EG in der ZKDVO eine ursprungsbegründende Herstellung annimmt, Ursprungszeugnisse der Form A erteilt werden. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Klägerin für ihre o.a. Einfuhr einen Präferenznachweis erhalten hätte oder auf deren Erhalt hätte vertrauen können.

    Darüber hinaus wäre der Erstattungsantrag unabhängig von dem von der Klägerin anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab auch mangels eines besonderen Falles nach Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK, Art. 905 Abs. 1 ZKDVO unbegründet.

    Das Finanzgericht wäre hier in vollem Umfang zur Entscheidung befugt.

    Der Beklagte ist als zuständige Zollbehörde - unabhängig von verwaltungsinternen Berichtspflichten und Entscheidungsvorbehalten vorgesetzter nationaler Behörden - nur unter den Voraussetzungen des Art. 905 Abs. 1 1. bis 3. Anstrich ZKDVO in der Fassung der VO (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. Nr. L 187/16 v. 26.07.2003) nicht zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag nach Art. 239 Abs. 1 ZK aufgrund eines besonderen, nicht anderweit ausdrücklich geregelten Falls befugt. Da im Streitfall die Voraussetzungen einer Vorlage an die Kommission nach des Art. 905 Abs. 1 1. bis 3. Anstrich ZKDVO nicht gegeben sind, kann auch die Entscheidungsbefugnis des Finanzgerichts, die sich allein aus § 101 FGO ergibt, nicht durch Art. 905 Abs. 1 ZKDVO beschränkt sein.

    Selbst der Umstand, dass Art. 905 Abs. 1 ZKDVO die hier anzuwendende Fassung erst durch die VO (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. Nr. L 187/16 v. 26.07.2003) erhalten hat und damit weder im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung noch in dem der letzten Verwaltungsentscheidung galt, ändert an der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nichts. Art. 905 Abs. 1 ZKDVO trifft nämlich ausschließlich eine verfahrensrechtliche Regelung, die auf jeden im Zeitpunkt ihres jeweiligen Inkrafttretens noch offenen Fall angewandt werden kann. Davon geht auch die VO (EG) Nr. 1335/2003 aus, denn sie bestimmt in Art. 2 2. Absatz, dass die Regelungen dieser Verordnung auf alle der Kommission bis zum 01.08.2003 noch nicht vorgelegten Fälle anzuwenden ist. Dazu gehört auch der Streitfall.

    Ein Fehlverhalten der Kommission, das nach Art. 905 Abs. 1 1. Anstrich ZKDVO eine Vorlage rechtfertigen könnte, wäre zudem auch nicht erkennbar.

    Soweit das EPB keine Ursprungszeugnisse der Form A ausgestellt hat, ist im Streitfall nicht ersichtlich, warum dies geschehen ist. Es ist noch nicht einmal dargetan worden, dass der Ausführer beim EPB wie üblich unmittelbar nach der Ausfuhr vergeblich die Erteilung eines Ursprungszeugnisses beantragt hat.

    Die diesbezügliche Darstellung der Klägerin in ihrem Antrag betrifft nur hier nicht interessierende Einfuhren ab Januar 1997.

    Ein Verhalten der Kommission, aufgrund dessen das EPB die Ausstellung des Präferenzursprungszeugnisses abgelehnt hat, ist gleichfalls nicht erkennbar, denn die Verschiffung fand am 12.08.1996 und die Ausstellung des Textilursprungszeugnisses am 22.08.1996 statt. Damit erfolgte die Verschiffung zwei Monate vor Beginn der Missionsreise der UCLAF am 12.11.1996. Selbst das Textilursprungszeugnis wurde noch etwa sechs Wochen vor Beginn der Missionsreise ausgestellt.

    Soweit die Klägerin vermutet, das EPB habe das Ursprungszeugnis aufgrund der Verhandlungen mit der Kommission generell nicht mehr ausgestellt, gibt es hierfür aufgrund des dargestellten Zeitablaufs keinen konkreten Anhaltspunkt.

    Wenn die Klägerin meint, im Rahmen des Art. 239 ZK könne die Nichtausstellung von Präferenzursprungszeugnissen nicht anders beurteilt werden als die in der Vergangenheit vorgenommene unrichtige Ausstellung dieser Zeugnisse, begehrt sie die Beibehaltung eines rechtswidrigen Zustands. Da sie hierauf wie auch auf eine bestimmte, allein wirtschafts- und entwicklungspolitisch zu entscheidende Ausgestaltung der Präferenzregeln im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems keinen Anspruch hat, stellt auch die Nichtbeachtung von Verträgen, die unter der Annahme der bisherigen, rechtswidrigen Praxis geschlossen wurden, keine Pflichtverletzung dar.

    Eine Pflichtverletzung der Kommission aufgrund eines unbeachtet gebliebenen Anspruchs der Klägerin auf eine rückwirkende Ausgestaltung der Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems in der Form der VO (EG) Nr. 2260/97 ist, da die Ausgestaltung des Präferenzsystems auch hinsichtlich einer Derogation gemäß Art. 5 VO (EWG) Nr. 693/88, Art. 77 ZKDVO aF oder Art. 76 ZKDVO in der hier anwendbaren Fassung der VO (EG) Nr. 3254/94 (ABl. Nr. L 346/1) im Ermessen der Kommission stand und steht, ebenfalls nicht erkennbar. Innerhalb des eingeräumten Ermessens ist eine Entscheidung, die bisherigen Regelungen beizubehalten und nunmehr auch tatsächlich anzuwenden, nicht zu beanstanden.

    Einen wie auch immer gearteten Vertrauenstatbestand dahingehend, die bisher rechtswidrig unterlassene Anwendung des geltenden Rechts beizubehalten oder durch Änderung der Regelungen zu legalisieren, gibt es nicht. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer konnten nämlich aufgrund des bislang geltenden Rechts die Voraussetzungen, die für eine Präferenzbegünstigung tatsächlich erfüllt sein mussten, im Streitfall den doppelten Tarifsprung, kennen.

    Zudem gibt es auch keinen Anhaltspunkt, dass eine nach Auffassung der Klägerin rückwirkende Ausgestaltung der Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems in der Form der VO (EG) Nr. 2260/97 in der Lage gewesen wäre, für die streitbefangene Sendung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Präferenznachweises zu schaffen. Welche der Ursprungsvoraussetzungen die Lieferung der C tatsächlich erfüllt hat, hat die Klägerin nicht dargetan.

    Im Rahmen des der Kommission hinsichtlich einer Derogation eingeräumten Ermessens ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Derogation nach Art. 77 ZKDVO aF oder Art. 76 ZKDVO von einem Widerruf zu Unrecht erteilter Präferenzursprungszeugnisse abhängig gemacht wurde. Hierbei kommt es auch nicht auf einen Vertrauensschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Einführer an. Dieser wird vielmehr durch Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK oder Art. 239 ZK gewährleistet.

    Soweit die Kommission zu Unrecht und zu Lasten der Einführer die Bewilligung einer Abweichung von den Ursprungsregeln vom Widerruf bestimmter Präferenznachweise abhängig gemacht haben sollte, zu der die Regierung Bangladeschs sonst nicht bereit gewesen wäre, hat dies mit der konkreten Einfuhr nichts zu tun. Das von der Kommission und dort von Beamten der UCLAF aufgestellte Junktim zwischen der Derogation und dem Widerruf von unrichtigen Präferenznachweisen betraf nur diejenigen Präferenznachweise, die Gegenstand der Gemeinschaftsmission vom 12.11. bis zum 05.12.1996 gewesen waren. Dazu gehörte die streitgegenständliche Einfuhr nicht.

    Darüber hinaus muss das Junktim keineswegs rechtswidrig gewesen sein.

    Auch der Umstand, dass die Kommission Bangladesch erst 1993 auf die Möglichkeit der Derogation, der Abweichung von den Ursprungsregeln gemäß Art. 5 VO (EWG) Nr. 693/88, Art. 77 ZKDVO aF oder Art. 76 ZKDVO in der hier anwendbaren Fassung der VO (EG) Nr. 3254/94 (ABl. Nr. L 346/1) hingewiesen hat, ist für die Einfuhren in 1996 ohne Auswirkungen, denn von 1993 bis 1996 hätte Bangladesch einen entsprechenden Antrag stellen können, aufgrund dessen im Zeitpunkt der Ausfuhr eine Abweichung von den Ursprungsregeln hätte in Kraft gesetzt werden können. Zudem hätte sich eine Derogation nur auf die Fälle ausgewirkt, in denen tatsächlich Präferenzursprungszeugnisse beantragt worden waren. Davon ist aber hier mangels entsprechender Darlegung nicht auszugehen.

    Die allgemeine Warnung der Einführer durch die Bekanntmachung vom 05.04.1997 ist zwar im Allgemeinen angesichts der schon lange bekannten unrichtigen Behandlung der Ursprungsvorschriften durch die Behörden Bangladeschs verspätet gewesen. Diese Pflichtverletzung spielt aber im Streitfall keine Rolle, weil die Klägerin durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens am 15.11.1995 wegen gefälschter Ursprungszeugnisse selbst auf Unregelmäßigkeiten mit den Ursprungszeugnissen hingewiesen worden ist. Damit hatte sie genügend Zeit, für die Einfuhren im September 1996 Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

    Der Umstand, dass aufgrund der Flutkatastrophe 1998 von der Überprüfung bislang nicht überprüfter Präferenznachweise abgesehen wurde, lässt ebenfalls keinen Ermessensfehler erkennen.

    Da die Textilindustrie Bangladeschs gewebte Textilien aufgrund vorhandener Webereien und aufgrund vorhandener Spinnereien in geringem Umfang gewirkte Textilien präferenzursprungsbegründend herstellen konnte, konnte der Widerruf von Präferenznachweisen nicht pauschal, sondern nur aufgrund einer konkreten Prüfung des Einzelfalls erfolgen.

    Damit hing die Feststellung der Unrichtigkeit erteilter Präferenznachweise davon ab, inwieweit die Verwendung von bestimmten ursprungsbegründenden Vorprodukten mit Ursprung in Bangladesch im Einzelfall nachvollziehbar war. Da aufgrund der Flutkatastrophe Belege zum Nachweis der Verwendung ursprungsbegründender Vorprodukte weitgehend verloren gegangen sind, hätte eine Fortführung der Prüfungen in einem erhöhten Maße zur Feststellung geführt, dass Präferenznachweise zu Unrecht ausgestellt worden sind, weil die Verwendung ursprungsbegründender Vorprodukte nicht mehr nachweisbar war. Damit hätte der Widerruf auch Präferenznachweise betroffen, für die die diesbezüglichen Belege aufgrund der Flutkatastrophe verlorengegangen sind.

    Die in der Flutkatastrophe liegende höhere Gewalt rechtfertigte angesichts der Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen erteilte, bislang aber noch ungeprüfte Präferenznachweise nicht mehr weiter zu überprüfen.

    Soweit die Klägerin der Kommission vorwirft, sie habe einen ihr bekannten Zustand der unrichtigen Behandlung der Ursprungsvorschriften durch die Behörden Bangladeschs über Jahrzehnte geduldet, ist diese Pflichtverletzung für die unterlassene Ausstellung des Präferenznachweises im Streitfall nicht ursächlich, da der Klägerin aufgrund der Einleitung des Steuerstrafverfahrens am 14.11.1995 gegenüber ihrem Geschäftsführer bekannt war, dass bei Präferenzursprungszeugnissen aus Bangladesch Vorsicht geboten war.

    Im Hinblick auf diese Warnung kommt es auch nicht darauf an, dass die Kommission die Einführer offiziell erst mit der Bekanntmachung vom 05.04.1997 gewarnt hat.

    Gleichfalls ist es im Streitfall unerheblich, ob im abschließenden Bericht der Missionsreise vom 18.03.1997 Beweismittel nicht in der erforderlichen Weise geordnet zusammengestellt gewesen sein sollen.

    Eine Vorlage an die Kommission kommt auch nicht nach Art. 905 Abs. 1 2. Anstrich ZKDVO in Betracht, denn der betreffende Fall, die Nichtvorlage des Präferenznachweises, steht nicht mit den Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Zusammenhang. Die Ausfuhr und die Erstellung eines Textilursprungszeugnisses erfolgten nämlich vor dem Beginn der Gemeinschaftsmission am 12.11.1996, so dass, wenn im Streitfall die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses der Form A beantragt worden sein sollte, dies gleichfalls erstmals vor dem Beginn der Gemeinschaftsmission geschehen ist.

    Selbst unter Berücksichtigung der gleichgelagerten Fälle - von der Klägerin als Liste D bezeichnet - wird die Summe von 500.000 EUR. streitigem Zoll nicht erreicht, so dass auch eine Vorlage nach Art. 905 Abs. 1 3. Anstrich ZKDVO ausscheidet.

    Ein ” besonderer Fall” ist nicht erkennbar.

    Auf „einen besonderen Fall, der sich aus den Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt”, im Sinne von Art. 905 Abs. 1 ZKDVO kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgel