06.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113298
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 13.04.2011 – 23 U 386/09
Bei einer vom Darlehensnehmer veranlassten vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages hat die Bank nur dann einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ihre Ansprüche vor dem Tag der Endfälligkeit des Darlehens ausgeglichen wurden.
23 U 386/09
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.10.2009, Az. 2 - 23 O 501/08, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie zur Auskunft und Rechnungslegung bzgl. der im dortigen Urteilstenor genannten Vorgänge seit dem 26.01.2005 verurteilt wird.
Für den ersten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Beträge. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Erstattung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung zurück gewiesen wurde.
Gründe
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung wegen der fehlerhaften Verwertung von Sicherheiten sowie der unstatthaften Berechnung von Bearbeitungsgebühren, die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Erstattung einer einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit einem Darlehensverhältnis.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese sind wie folgt zu ergänzen:
Der Kläger hat die ihm vermeintlich zustehenden Schadensersatzansprüche mit Vertrag vom 11./12.12.2010 an Frau A abgetreten. Diese hat ihn zur Prozessführung im eigenen Namen, jedoch auf ihre Rechnung, ermächtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 407b der Akte verwiesen.
I. Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil entschieden, dass dem Kläger die Rückzahlung der mit dem Antrag zu I verfolgten und von der Beklagten zusätzlich zu Verzugszinsen vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.991,86 ? aus § 812 BGB zustehe und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 07.11.2007 (Az. 10 U 5/07, Blatt 141ff der Akte) ausgeführt, dass die kumulative Geltendmachung von Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig sei.
Unter Abweisung des Klageantrags zu III 1) als unzulässig, weil zu unbestimmt, hat das Landgericht ferner die Beklagte auf der 1. Stufe der Stufenklage mit dem gestellten Hilfsantrag verurteilt, dem Kläger in einer den Anforderungen des § 259 BGB genügenden Weise Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche in Rechnung gestellten Beträge und vereinnahmten Zahlungen für 3 näher bezeichnete Darlehen und die Verbuchung der eingegangenen Beträge, insbesondere deren Zuordnung zu Zinsen, Tilgung, Kosten und anderen Posten. Zur Begründung hat das Landgericht auf die §§ 241, 242, 259 BGB Bezug genommen und ausgeführt, dass es der Beklagten als vertragliche Nebenleistungspflicht aus den Darlehensverträgen oblegen hätte, dem Kläger nach Verwertung der Sicherheiten Auskunft über den Bestand der Darlehensschuld zu erteilen. Der Kläger als Darlehensschuldner sei ohne diese Angaben nicht in der Lage, seine Restverpflichtung und damit auch einen etwaig bestehenden Anspruch auf Auskehrung eines Übererlöses genau zu bestimmen. Derjenige, der - wie hier die Beklagte - durch Verwertung von Sicherheiten Angelegenheiten besorge, die zugleich fremde und eigene seien, sei rechenschaftspflichtig.
Soweit der Kläger mit dem restlichen Klageantrag zu I noch die Rückzahlung weiterer 450,-- ? Bearbeitungsentgelte aus § 812 Abs. 1 BGB erstrebt, hat das Landgericht jedoch durch das angegriffene Teilurteil die Klage abgewiesen. Derartige Bearbeitungsentgelte seien gemäß Ziffer 9.1.6. der in die Verträge einbezogenen ADB statthaft und hätten wegen der Bearbeitung der vorzeitigen Darlehensrückzahlung von der Beklagten erhoben werden dürfen. Die vorzeitige Kündigung der Darlehensverträge seitens der Beklagten sei auch zu Recht erfolgt. Denn die Bauherrengemeinschaft habe sich mit der Leistung der vertraglich vereinbarten Zins- bzw. Zins- und Tilgungsleistungen zum Zeitpunkt der Mahnung am 24.11.2004 in relevanten - nämlich in Höhe von ? der jeweils geschuldeten Jahresleistungen übersteigenden - Maße in Verzug befunden. Leistungen auf die Lebensversicherungen würden keine solchen Zins- und Tilgungsleistungen hinsichtlich der Darlehen darstellen, so dass diese bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden mussten.
Die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung des Gesellschafters C sei nicht zur Tilgung etwaiger Zinsrückstände in Betracht gekommen, weil in der Abtretungsvereinbarung bestimmt gewesen sei, dass die abgetretene Forderung ausschließlich der Sicherung des Darlehensnettobetrages dienen sollte.
Den Antrag zu II hat das Landegericht vollständig zurückgewiesen und ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 54.666,67 ? zu. Die Beklagte habe keine Pflichtverletzung begangen, als sie die Lebensversicherung des Mitgesellschafters B nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten herangezogen, sondern diese aufgrund einer mit Herrn B bilateral getroffenen Vereinbarung anderweitig genutzt habe. Der Beklagten als Gläubigerin sei es in den Grenzen von Treu und Glauben freigestellt, nach Belieben jeden Gesamtschuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme des Klägers als Gesamtschuldner habe sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dargestellt, denn eine Vereinbarung, nach der es der Beklagten oblegen hätte, vorrangig Befriedigung in der Verwertung sämtlicher Lebensversicherungen zu suchen, habe nicht bestanden.
Die beiden Anträge zu III 2 und zu III 3 der Stufenklage hat das Landgericht noch nicht beschieden.
II. Gegen das Teilurteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch in Höhe von 450,--? nebst Zinsen und den Schadensersatzanspruch in Höhe von 54.666,67 ? nebst Zinsen weiter.
Er führt in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 54.666,67 ? unter Hinweis auf den Wortlaut der Abtretungsvereinbarung aus, dass die Parteien bei Abschluss der Verträge davon ausgegangen seien, dass die Zahlungen aus den Lebensversicherungen zur Reduzierung der Darlehens-forderungen aus den beiden endfälligen Darlehen der Bauherrengemeinschaft verwandt würden und eine Verwertung der Lebensversicherungen zu anderen Zwecken ausgeschlossen sei. Die Abtretung sei zu dem Zweck erfolgt, die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge tilgungsfrei zu stellen. Die Verwertung der Leistungen aus der Lebensversicherung für andere als in der Abtretungsvereinbarung vorgesehenen Verbindlichkeiten sei vertragswidrig und damit eine Pflichtverletzung der Beklagten. Soweit der BGH in einem Urteil vom 20.11.2009 zu Az V ZR 68/09 entschieden habe, dass der Sicherungszweck einer Darlehenssicherung jederzeit formfrei erweitert werden könne, sei dieses nur durch die Absprache zwischen den Parteien des Sicherungsvertrages möglich. Dies seien vorliegend nicht die einzelnen Gesellschafter gewesen, vielmehr sei die BHG GbR als Sicherungsgeberin anzusehen gewesen, so dass eine isolierte Vereinbarung mit Herrn B nicht habe getroffen werden dürfen, was der Beklagen auch bewusst gewesen sei. Alle Gesellschafter der BHG GbR seien davon ausgegangen, dass angesichts des eindeutigen Sicherungszwecks der Abtretung auch die Lebensversicherungen der anderen Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen würden und deshalb die Risiken der Gesamtschuld begrenzt seien. Bei ordnungsgemäßer Verrechnung wäre im Zuge der Verwertung bei der Beklagten ein um die Versicherungssumme höheres Guthaben entstanden, von dem wiederum 1/3 (von 164.000 ? = 54.666,67 ?) an den Kläger auszuzahlen gewesen wäre.
Soweit der Kläger ferner mit der Berufung auch die Rückzahlung von 450,-- ? erstrebt, verweist er darauf, dass sich die Verpflichtung der Zahlung von 450,-- ? nicht - wie das Landgericht festgestellt habe - aus Ziffer 9.1.6. der ADB ergebe. Denn es habe sich bei der Tätigkeit der Beklagten in Zusammenhang mit der Kündigung um eine Tätigkeit gehandelt, die infolge der Beendigung der Vertragsbeziehungen ohnehin entstanden wäre und nicht um eine "besondere Bearbeitung". Unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.04.2002, Az. III ZR 199/01) führt der Kläger aus, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Gebühren um Aufwendungen gehandelt habe, die ohnehin durch die Vertragsbeendigung angefallen wären und im eigenen Interesse des Verwenders gelegen hätten.
Jedenfalls müsse sich die Beklagte die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die die vereinnahmten Bearbeitungsentgelte übersteigen würden. Im Übrigen sei die Regelung von Entgelten für die Vertragsbeendigung innerhalb von ADB nicht wirksam.
Der Kläger beantragt,
das am 09.10.2009 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Geschäftsnummer 2 - 23 O 501/08, abzuändern und die Beklagte über den Tenor dieses Urteils hinaus zu verurteilen,
an ihn einen Betrag von 450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 05.02.2009 zu zahlen,
an ihn einen Betrag in Höhe von 54.666,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 05.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagteverweist hinsichtlich der Berufung des Klägers darauf, dass die Sicherungsabtretungen vom 14.12.1992 bzgl. der drei Lebensversicherungen der Gesellschafter durch drei einzelne Erklärungen der jeweiligen Gesellschafter erfolgt seien. Die ... GbR als solche habe zu keinem Zeitpunkt das Darlehen ergänzend durch Abtretungen besichert. Zeitlich habe kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Darlehensvertrag bestanden.
Jedenfalls habe der Kläger im Nachhinein die Änderung der Sicherungsabrede zwischen Herrn B und der Beklagten gebilligt.
In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger nach einer telefonischen Erörterung seines damaligen Anwalts mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 27.02.2007 unterschrieben habe (Anlage B 8), dass der nach der Zwangsversteigerung verbleibende Übererlös zu 2/3 an Herrn B und zu 1/3 an ihn ausgekehrt werden solle, was die Beklagte ihrerseits bestätigt habe.
In Bezug auf die Bearbeitungsgebühr von 450,-- ?, führt die Beklagte aus, dass der Kläger schon nicht erkennen lasse, warum er die Kündigung für unrechtmäßig halte und im Übrigen, dass besondere Bearbeitungen gerade auch im Zusammen-hang mit oder als Folge einer außerordentlichen Kündigung anfallen würden. Aufwendungen seien durch die vorzeitige Darlehensbeendigung nicht erspart, was im Übrigen auch vom Kläger gar nicht dargelegt worden sei.
Die Beklagte selbst erstrebt mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung und begründet dies wie folgt:
Es sei nicht zulässig, die Beklagte als Pfandbriefbank, die sich bei Abschluss von Darlehen durch die Ausgabe von Pfandbriefen refinanziere, auf die Verzugszinsen zu beschränken und ihr die Vorfälligkeitsentschädigung vorzuenthalten. Sie sei bis zum Abschluss der Zinsbindungsfrist unabhängig von einer verfrühten Beendigung des Vertrages zur Bedienung der nach den Pfandbriefen geschuldeten Zinsen verpflichtet. Dies sei ein gegenüber dem schlichten Verzögerungsschaden anderer und ohne weiteres kumulativ zu ersetzender Schaden. Auch der Ansatz, die Vorfälligkeitsentschädigung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehensrückführung - hier 27.03.2007 - zu kalkulieren, führe nicht weiter, weil die Fälligkeit unverändert mit dem Zeitpunkt der Kündigung zum 26.01.2005 eingetreten sei und diese Lösung auch zu unüberwindbaren Kalkulationsschwierigkeiten führen würde. Es sei auch keineswegs so, dass sich die Beklagte durch die Geltendmachung von Verzugszinsen für einen pauschalierten Schadensersatz entschieden habe, vielmehr habe der Kläger schlicht die zum 26.01.2005 fällig gestellten Beträge nicht gezahlt, so dass Verzugszinsen ab diesem Tag erst durch die Rechnung vom 27.03.2007 (Anlage K 29) geltend gemacht worden seien. Die Möglichkeit hierzu werde ihr im Übrigen auch durch ihre hier ebenfalls einbezogenen ADB eröffnet.
In Bezug auf den vom Landgericht zuerkannten Auskunftsanspruch habe das Landgericht § 308 ZPO verletzt, weil der Kläger lediglich verlangt habe, in einer den Anforderungen des § 260 BGB und nicht des § 259 genügenden Weise Auskunft zu erhalten. Auch materiell-rechtlich gebe es keinen Anspruch auf Auskunft, weil der Schuldner die Erfüllung nachzuweisen habe und mithin die Auffassung des Landgerichts die allgemein anerkannte Beweislastverteilung auf den Kopf stelle. Insbesondere brauche ein Darlehensgeber, der die Zwangsvollstreckung betreibe, nicht hinzunehmen, dass dieser durch die Geltendmachung vermeintlicher Auskunftsansprüche behindert werde.
Im Übrigen sei der Auskunftsanspruch weitestgehend erfüllt, nachdem der Kläger durch die Unterzeichnung von Prolongationsvereinbarungen Zwischenstände der einzelnen Darlehensforderungen anerkannt habe, so dass ohnehin allenfalls eine Abrechnung ab dem Zeitpunkt der letzten Prolongationsvereinbarung (31.03.2003) in Betracht komme.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Entscheidung des Landgerichts, soweit die Beklagte verurteilt worden ist. In Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung macht er insbesondere geltend, dass ein Schaden für die Klägerin nicht durch die vorzeitige Kündigung entstanden sei. Ein solcher könne frühestens durch die tatsächliche Rückführung entstehen. In diesem Zusammenhang habe sich die Beklagte jedoch selbst durch die Geltendmachung von Verzugszinsen für einen anderweitigen pauschalierten Schadensersatz entschieden. Auch hinsichtlich des erstinstanzlich zuerkannten Auskunftsanspruchs bezieht sich der Kläger Aufwendungen auf die Ausführungen des Landgerichts und die Entscheidung des OLG München 5 U 5102/06.
III. Die jeweils form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main hat nur bzgl. eines geringen Teils des Rechtsmittels der Beklagten Erfolg. Insoweit ergibt sich eine Abweichung von den Ausführungen des Senats im Schreiben vom 21.06.2010, an denen im Übrigen aber festzuhalten ist. Dies führt insgesamt zu der folgenden Bewertung:
A) Berufung des Klägers
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 301 ZPO für den Erlass eines Teilurteils liegen vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGH VIII ZR 269/06, NJW-RR 2008, 460 [BGH 12.12.2007 - VIII ZR 269/06] m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009, 18 U 137/08; auch Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl. 2010, § 301 Rz. 7ff) ist ein Teilurteil immer dann unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche noch einmal stellt. In diesen Fällen besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO darf daher nur ergehen, wenn die Beurteilung des durch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs, auch unter Berücksichtigung einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vom Ausgang des Streits über die weiteren Ansprüche unabhängig ist.
Bei der Entscheidung über einzelne Stufen einer gemäß § 254 ZPO zulässigen Stufenklage ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen hinzunehmen, weil die Zivilprozessordnung dies ausdrücklich zulässt, um dem Kläger die Bezifferung seines Leistungsantrages zu ermöglichen.
Die im vorliegenden Fall jenseits der Stufenklage bestehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist ausgesprochen theoretischer Natur (vgl. zur Problematik OLG Hamm, aaO.). Sie ergibt sich aus dem bereits beschiedenen Klageantrag zu I und dem noch unbezifferten Klageantrag zu III 3, die beide (Rückzahlungs-) Ansprüche in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen zum Gegenstand haben und nur bezüglich des Antrags zu III 3 Teil einer Stufenklage sind. Beide Anträge setzen zu Unrecht vereinnahmte Beträge in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen voraus.
Es ist aber faktisch mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, dass durch den Antrag zu III 3 solche Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden, die ebenfalls einerseits die Bearbeitungsentgelte und anderseits die Vorfälligkeitsentschädigung betreffen. Der Zulässigkeit des Teilurteils stehen daher keine Bedenken entgegen.
2. Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet.
a) Nach dem zuletzt unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie im Hinblick auf die zur Akte gereichte Abtretungserklärung fehlt es dem Kläger bereits an der Aktivlegitimation. Aus dem Schriftstück ergibt sich unmissverständlich, dass der in zweiter Instanz verfolgte Anspruch an Frau A abgetreten wurde. Der Kläger ist dieser Erklärung zufolge zwar nach wie vor berechtigt, die Forderung in eigenem Namen zu verfolgen, dies jedoch nur "auf Rechnung" der Zessionarin. Eine Umstellung der Anträge dahin gehend, dass Zahlung nunmehr an die Zessionarin verlangt wird, hat der Kläger indessen nicht vorgenommen.
b) Der Berufung wäre aber auch ansonsten der Erfolg zu versagen.
aa) Zu Unrecht vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, als sie die Lebensversicherung des Gesellschafters B nach Erweiterung des Sicherungszwecks für andere Zwecke als für die Rückführung der Darlehensverträge verwertete.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass nach § 421 Satz 1 BGB eine Auswahlfreiheit des Gläubigers besteht und diese Auswahlfreiheit nur durch eine rechtsmissbräuchliche Ausübung ihre Grenze finden kann. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner hat die Auswahl des Gläubigers hinzunehmen.
Dies ist zutreffend. Die Bank war folglich nicht verpflichtet, die durch die Abtretungserklärung bestellte Sicherheit des Mitgesellschafters B zu verwerten. Dies würde den Grundgedanken der §§ 421, 426 BGB widersprechen, nach dem der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, während die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet sind. Der Gläubiger braucht dabei im Allgemeinen keine Rücksicht darauf zu nehmen, welcher Gesamtschuldner im Innenverhältnis ausgleichspflichtig ist (BGH NJW 1991, 1289 [BGH 22.01.1991 - XI ZR 342/89]; BGH NJW 1983, 1424 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 227/81]). In aller Regel ist einem Gesamtschuldner auch der Einwand versagt, der Gläubiger hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem im Innenverhältnis verpflichteten Gesamtschuldner befriedigen können und müssen (BGH NJW-RR 2008, 176 [BGH 26.07.2007 - VII ZR 5/06]). Diese allgemeinen Grundsätze sind noch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch bestätigt worden (BGH, XII ZR 146/07, DStR 2010,391 [BGH 16.12.2009 - XII ZR 146/07]). Nach dieser Entscheidung führt auch das "billigende Bewusstsein", dass durch die getroffene Auswahl gerade diesen Schuldner ein endgültiger Vermögensverlust treffen kann, nicht zu einem Schadensersatzanspruch.
Allerdings sind der Wahlfreiheit des Gläubigers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Grenzen gesetzt, nämlich dann, wenn sich das Vorgehen des Gläubigers gegen einen bestimmten Gesamtschuldner als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Rechtsmissbräuchlich und damit auch pflichtwidrig im Sinne des § 280 BGB wird die Inanspruchnahme eines im Innenverhältnis nicht verpflichteten Gesamtschuldners, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten für jenen ein besonderes Risiko begründet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gläubiger eine dingliche Sicherheit aufgibt, die von einem Gesamtschuldner bestellt worden ist und im Falle der Befriedigung des Gläubigers durch einen - im Innenverhältnis ausgleichsberechtigten - anderen Gesamtschuldner gemäß § 426 Absatz 2 Satz 1 i. V. m.§§ 412, 401 Absatz 1 BGB auf diesen übergegangen wäre (vgl BGH NJW 1983, 1423 [BGH 10.12.1982 - V ZR 244/81]). Bei der Forderung, die vorliegend durch Erklärung vom 14.12.1992 - K 6, Blatt 40 der Akte - zur Sicherung abgetreten worden ist, handelt es sich jedoch um kein Nebenrecht im Sinne des § 401 BGB (vgl Grüneberg in Palandt, BGB § 69 Auf., § 401 RN 5 mwN). Weil im Fall der Befriedigung diese Forderung ohnehin nicht auf den Kläger übergegangen wäre, ist die hier zu beurteilende nicht mit der beschriebenen Konstellation zu vergleichen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass hier die mit einem der Gesamtschuldner ursprünglich getroffene Sicherungsabrede später erweitert und die Beklagte dadurch in die Lage versetzt wurde, die von diesem Gesamtschuldner abgetretene Forderung anderweitig einzusetzen. Zwar kann dadurch das Risiko erhöht werden, dass der Kläger mit einem Ausgleichsanspruch gegen den anderen Mitgesellschafter ausfällt. Jedoch ist dieses kein besonderes, sondern das ihn gemäß §§ 421 ff BGB sowieso treffende allgemeine Risiko aus der Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, entsprechend den Ausführungen des Landgerichts eine Abänderungsbefugnis hinsichtlich des Verwendungszwecks der Sicherheit im Verhältnis des Mitgesellschafters B zur Beklagten zu bejahen. Anders als in dem vom Kläger erörterten Fall (BGH, Urteil vom 20.11.2009, V ZR 68/09, NJW 2010,935) wurde die streitgegenständliche Sicherungserklärung vom 14.12.1992 - wie sich bereits aus den vorgelegten Formularen Anlagen K6 bis K 8 ergibt - nicht gemeinsam mit den übrigen Mitgesellschaftern abgegeben.
Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang zunächst schon die Tragweite der in der Sicherungsabrede gewählten Formulierung. Denn es heisst dort zunächst "... sowie aus etwaigen anderen - auch künftigen Rechtsverhältnissen - auch mit einzelnen Beteiligten...", was dem Wortlaut nach den hier streitigen Vorgang bereits dann einschließt, wenn man eine "Gesamtbetrachtung" im Sinne des Klägers vornimmt. Die dann in Bezug genommene Klausel "...ausschließlich der Sicherung des vorgenannten Darlehensnettobetrages..." bezieht sich ihrem Sinngehalt nach auf das Wort "netto". Die Abtretung ist nämlich in den Passagen zuvor nicht in ihrer Reichweite, sondern in ihrer Höhe beschränkt worden. Die Erstreckung auf weitere Rechtsverhältnisse wird hiervon nicht tangiert. Dem OLG Saarbrücken zufolge gilt diese Bewertung sogar dann, wenn eine zusätzliche Haftungserklärung im Falle einer Bruchteilseigentümerschaft und Gesamtschuld mit einem der Gesamtschuldner erfolgt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2009, 8 U 197/08, zitiert nach juris).
Die hier streitgegenständliche Sicherungserklärung bezog sich außerdem ausschließlich auf die zugunsten des Mitgesellschafters B abgeschlossene Lebensversicherung (vgl. K 6, Blatt 40 der Akte). Die übrigen Mitgesellschafter waren an dieser Sicherungsabrede überhaupt nicht beteiligt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die anderen Gesellschafter selbst, bezogen auf ihre Lebensversicherungen mit anderen Versicherungsnummern, ebenfalls derartige Erklärungen unterschrieben haben und möglicherweise die Vorstellung geherrscht haben mag, dass die Lebensversicherungen der übrigen Gesamtschuldner als Haftungsmasse für die rückwirkend tilgungsfrei gestellten Darlehen zur Verfügung stehen. Dies ist jedoch nicht mit der Beklagten vereinbart worden. Daraus, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Kündigung der Lebensversicherung des verstorbenen Mitgesellschafter auch ein Einverständnis der übrigen Mitgesellschafter wünschte, wie sich dies aus dem Schreiben vom 6.3.2002 - Anlage K 12, Blatt 47 der Akte - herleiten lässt, und im Schreiben vom 6.11.1992 - Anlage K 11, Blatt 456 der Akte - gegenüber der Gesellschaft auf die Abtretungserklärungen Bezug genommen hat, ergibt sich nichts anderes. Denn sowohl die Tilgungsfreistellung als auch die beabsichtigte Darlehnsteilrückführung durch die Versicherungssumme des verstorbenen Herrn C berührten gerade auch die von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehen, so dass aus diesem Schreiben kein Indiz für eine gemeinschaftlich abgegebene Abtretungserklärung zu entnehmen ist.
Der Kläger verkennt außerdem auch, dass ein Schadensersatzanspruch schon daran scheitert, dass er eine Ausgleichsforderung gegen Herrn B nicht dargelegt hat. Die Beklagte hat Befriedigung aus einer anderen Sicherheit gesucht, nämlich aus der Grundschuld. Das Haftungsgrundstück stand zu 1/3 im Eigentum des Klägers und zu 2/3 im Eigentum des Herrn B. Bei dieser Verteilung fehlt es aber gerade an einer internen Ausgleichsforderung des Klägers gegen Herrn B, deren Durchsetzung durch den Fortfall der zur Sicherheit abgetretenen Forderung erschwert worden sein könnte.
Durch die Verwertung der Lebensversicherung des Herrn B in Absprache und im Einverständnis mit diesem und nach Kündigung der Darlehensverträge ist jedenfalls dem Kläger kein Schaden entstanden. Denn dem Kläger stand ein Recht an der Lebensversicherung des Herrn B nicht zu. Im Übrigen hätte die Lebensversicherung des Herr B auch nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Beklagten geführt, so dass es ohnehin zur Verwertung auch weiterer Sicherheiten gekommen wäre.
bb) Auch die vom Landgericht zuerkannte Position der Bearbeitungsgebühren in Höhe von 150,-- ? je Darlehensvertrag ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten steht ein entsprechender Anspruch gemäß § 280 BGB zu. Dem Grunde nach ergibt sich die Berechtigung aus der vorzeitigen Kündigung der Verträge, dazu unten. Für die nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht geschuldete vorzeitige Abrechung des Darlehens kann der Darlehensgeber auch ein angemessenes Entgelt verlangen. Ein Bearbeitungsentgelt von 255 ? hat der BGH (NJW 1997, 2878 [BGH 01.07.1997 - XI ZR 197/96]) für eine vorzeitige Ablösung schon im Jahr 1994 nicht beanstandet. Ein Bearbeitungsentgelt für die vorzeitige Darlehensabrechnung in Höhe von 250 ? bis 400 ? wird allgemein als üblich und angemessen bewertet (Bruchner/Krepold, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. 1, 3. Aufl. (2007), § 79, Rn. 87). Gemessen an diesen Vorgaben sind die hier in Ansatz gebrachten und gemäß § 287 ZPO der Höhe nach zu schätzende Bearbeitungsentgelte nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang für die Zukunft ersparte Bearbeitungskosten einwendet und eine Anrechnung reklamiert, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Ein diesbezüglich substanzieller Vortrag ist indessen nach dem Bestreiten der Beklagten nicht mehr erfolgt.
B) Berufung der Beklagten
Die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Maße Erfolg.
1. Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur (Rück-) Zahlung einer Vorfälligkeitsschädigung wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Beklagten steht diese Vorfälligkeitsentschädigung nämlich nicht zu, so dass das Landgericht der Klage des Klägers aus § 812 BGB zu Recht statt gegeben hat.
In zweiter Instanz hat die Beklagte klar gestellt, dass sie einerseits Verzugszinsen (2,5 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf die Gesamtforderung erhoben (Abrechnungsschreiben K 29 und K 31) und andererseits die zum Kündigungsstichtag 26.1.2005 kalkulierte Vorfälligkeitsentschädigung vereinnahmt hat.
Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (Nichterfüllungsschaden) folgt grundsätzlich aus den §§ 488, 280 BGB, weil es sich insofern um einen Schadensersatzanspruch wegen einer vom Darlehensnehmer veranlassten vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags handelt. Veranlasst der Vertragspartner der Bank - etwa durch Verletzung seiner Zahlungspflichten - diese zur Kündigung des Vertrags, kann sie wegen dieser Vertragsverletzung den Ersatz ihres Schadens in Form der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (Bruchner/Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. 1, 3. Aufl. (2007), § 79, Rn. 36, 182). Einen solchen Anspruch hat die Beklagte hier berechnet und einbehalten, nachdem sie das Darlehensverhältnis bereits zum 26.01.2005 (Anlage K 18, Blatt 59 der Akte) wirksam gekündigt hat. Die Berechtigung zur Kündigung hat das Landgericht festgestellt, substantiierte Einwendungen hiergegen werden durch die Berufung nicht erhoben. Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seine Schriftsätze in der ersten Instanz sind diesbezüglich nicht ausreichend (Heßler, in: Zöller, 28. Aufl. (2010), § 520 ZPO, Rn. 40 m.w.N.).
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu berechnen (NJW 1997, 2875 [BGH 01.07.1997 - XI ZR 267/96]; vgl. Bruchner/Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. 1, 3. Aufl. (2007), § 79, Rn. 36, 113, 182). Sie ersetzt den Verlust, den die Bank durch den Wegfall des vereinbarten Zinses auf das Kapital bei vorzeitiger Rückzahlung erleidet.
Die Beklagte hat in den Abrechnungsschreiben nach Erhalt des Verteilungserlöses (Blatt 182ff der Akte) Verzugszinsen auf die Gesamtforderung bis zum 27.03.2007 errechnet und mit den Zahlungen zu diesem Stichtag verrechnet. Dieser Stichtag lag aber nach dem Tag der Endfälligkeit der Darlehen -... und - ... am 01.12.2005. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte also schon keinen Schaden in dem oben beschriebenen Sinne erlitten haben.
Mit diesem Argument wird auch deutlich, dass nach Sinn und Zweck dieser Mechanismen eine Berechnung der Entschädigung zum Kündigungszeitpunkt nicht tunlich ist. Denn zu diesem Zeitpunkt steht ein Schaden noch gar nicht fest, falls ein Gesamtausgleich erst nach dem Endfälligkeitszeitpunkt erfolgt und die Bank bis dahin Verzugszinsen berechnet. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nämlich der Tag des tatsächlichen Geldeingangs (vgl Bruchner/Krepold, aaO., Rn. 97). Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass als maßgeblicher Stichtag auch jener der Kündigung in Erwägung gezogen wird (vgl Bruchner/Krepold, aaO.; Wehrt, WM 2004, 401, 408). Dabei besteht aber die latente Gefahr einer Unterkompensation und die latente Chance einer Überkompensation des Erfüllungsinteresses, so dass im Ergebnis dem Termin der tatsächlichen Darlehensrückführung als Berechnungsstichtag für die Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung schon aus Gründen der größeren sachlichen Gerechtigkeit der Vorrang einzuräumen ist (wie hier: Wehrt, WM 2004, 401, 408).
Auch die grundsätzlichen, von der Beklagten ins Feld geführten Abrechungsprobleme sprechen nicht für die gegenteilige Ansicht, denn es nicht nachvollziehbar, wieso eine Bank nicht nach Vereinnahmung der Darlehensvaluta nunmehr die exakt zu berechnende Vorfälligkeitsentschädigung ermitteln können soll. Derartige "Berechnungsprobleme" sind im Computerzeitalter zweifellos zu bewältigen, die Bank hat im Übrigen auch selbst die Möglichkeit, diese zu umgehen, in dem sie die Pauschalierung wählt. Die von der Beklagten bemühte "Strafkomponente" (Blatt 256 der Akte) bezieht sich ganz zweifellos auf die Höhe des Zinssatzes und eröffnet nicht die Möglichkeit einer mehrfachen Berechnung desselben. Schließlich bleibt auch der Hinweis auf die Refinanzierung durch Pfandbriefe irrelevant, weil sich andere Kreditgeber auch refinanzieren (müssen) und es insoweit nicht auf die Frage ankommt, auf welchem Wege diese Refinanzierung stattfindet.
Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf Ziffer 10.2 der ADB berufen. Zwar entspricht diese Klausel dem geforderten Wortlaut und ist nach den §§ 305ff BGB nicht grundsätzlich zu beanstanden. Sie beschäftigt sich allerdings insgesamt mit der Pauschalierung eines Schadenersatzes und damit vornehmlich dessen Höhe. Dass die Klausel im gleichen Rahmen der Auffassung der Beklagten nach auch eine zeitliche Vereinbarung beschreiben soll, lässt sich dem Wortlaut nicht ohne weiteres entnehmen. Insoweit wäre die Klausel aber nicht nur als missverständlich, sondern ggf. auch als unangemessen zu bewerten. Denn bei dieser Auslegung erstreckte sie der Laufzeit nach einen Schadensersatzanspruch auf Zeiträume, die von den Verzugs- oder Vertragszinsen bereits gedeckt sind und somit doppelt berechnet werden könnten. Der zweifache Ansatz von Ausfallentschädigungen ist aber nicht statthaft (vgl. insoweit auch das Hanseatische OLG, 10 U 5/07, Blatt 141ff der Akte).
Für die streitgegenständlichen Darlehen mit den Endnummern ... und ... endete der jeweilige Festschreibungszeitraum am 01.12.2005 und für das Darlehen mit Endnummer ... am 01.04.2006. Eine Rückführung der Darlehensvaluta erfolgte hier erst, mit Vereinnahmung der Lebensversicherung, frühestens im Dezember 2005, bzw. nach Ablauf der Zinsfestschreibung, die Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgte erst in 2007 (Blatt 69 der Akte). Der Ansatz einer Vorfälligkeitsentschädigung kommt daher nicht in Betracht. Das Interesse der Beklagten ist insoweit ausreichend durch die Zuerkennung eines Verzögerungsschadens gewahrt. Denn mit jedem Tag, an dem die Beklagte nicht ihre Darlehensvaluta erhielt, stieg der Schadensersatz, der wegen des Verzugs zu begleichen war. Der Beklagten kann in diesem Zusammenhang nicht zugestimmt werden, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation der Verzugsschaden und ein bereits zum Kündigungszeitpunkt zu berechnender Nichterfüllungsschaden nebeneinander zu vereinnahmen gewesen wären. Ob hier ein über die Verzugszinsen hinaus eingetretener Verzugsschaden zu bejahen gewesen wäre, bedarf mangels Geltendmachung keiner Entscheidung.
2. Die Berufung der Beklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung führt zu einer zeitlichen Einschränkung des zugesprochenen Anspruchs.
a) Der Klageantrag ist zunächst hinreichend bestimmt. Der Kläger hätte insoweit auch nur den nach § 259 BGB statthaften Anspruch auf "Rechnungslegung" wählen können. Dieser schließt ggf. eine Beschreibung "samt zugehörigen Buchungsunterlagen und Rechnungen", also eine durchaus noch unspezifischere Bezeichnung, nicht aus (OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2000, 28 U 107/99, zitiert nach juris). Es ist auch nicht generell unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsfähige Begriffe zu verwenden, solange Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft erkennbar bleiben (BGH II ZR 330/97; I ZR 38/00, zitiert nach juris). Davon ist vorliegend zweifellos auszugehen.
b) Die Beklagte ist auch im Rahmen des § 242 BGB grundsätzlich zur Rechnungslegung und Auskunft gegenüber dem Kläger betreffend die Entwicklung der streitgegenständlichen Darlehen verpflichtet.
Der Umfang der Rechenschaftspflicht wird wesentlich durch den Grundsatz der Zumutbarkeit mitbestimmt (BGH NJW 82, 574; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 259 Rn 9). Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landgericht tenorierte Verpflichtung die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet, sind allerdings nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Insbesondere nach der Verwertung von Sicherheiten durch den Gläubiger ist der Darlehensschuldner regelmäßig nicht in der Lage, seine eventuelle Restverpflichtung genau zu bestimmen. Ein Recht auf Auskunft besteht immer dann, wenn die Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urt. v. 6. 2. 2007 Aktenzeichen X ZR 117/04, NJW 2007, 1806; OLG München, Urteil vom 26. 6. 2008 - 5 U 5102/06). Die Beklagte trifft eine solche Pflicht aber insbesondere auch nach der Verwertung von Sicherheiten, § 259 BGB. Denn nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist derjenige, der Angelegenheiten besorgt, die zugleich fremde und eigene darstellen, rechenschaftspflichtig.
Dies ist bei der Verwertung von Sicherheiten zu unterstellen. Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit dem Argument gehört werden, die Zuerkennung der Auskunfts- bzw. Rechenschaftsverpflichtung verstoße gegen die Grundsätze der prozessualen Darlegungs- und Beweislast. Dass der Bankkunde einen ggf. auch weitreichenden Auskunftsanspruch zur Geschäftsbeziehung hat, ergibt sich nach allgemeinen Meinung schon aus dieser Sonderrechtsbeziehung (vgl. Derleder, ZIP 90, 901, und BGH, Urteil vom 04.07.85, III ZR 144/84, jeweils zitiert nach juris). Im Zusammenhang mit Vollstreckungs-/Verwertungsaktivitäten wird dieser Anspruch dem Grunde nach wohl gerade auch dem Sicherungsgeber, der nicht identisch mit dem Darlehensnehmer ist, nicht abgesprochen werden können (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.85, 3 W 22/85, und OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.96, 16 U 116/95, zitiert nach juris). Dass der Sicherungsgeber vorliegend gleichzeitig auch Kreditnehmer ist, führt keinesfalls zu einer Schlechterstellung.
Diese Auskunftspflicht unterliegt auch keiner festen, insbesondere zeitlichen Beschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn etwa zuvor bereits ein Rechnungsabschluss anerkannt wurde. Denn soweit sich aus den Buchungen im Einzelnen deren Bedeutung nicht eindeutig ergibt, bleibt das Kreditinstitut zu weiteren Erläuterungen verpflichtet (BGH, III ZR 144/84).
Dem steht auch nicht die von der Beklagten angestellte Überlegung im Rahmen der Beweislast für die Behauptung einer Erfüllung durch Zahlung entgegen. Die Frage, ob eine Zahlung geleistet wurde und wer für diesen Umstand beweispflichtig ist, muss von jener getrennt werden, die sich mit der Verbuchung und Zuordnung dieser Zahlungen beschäftigt.
Unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers war der Tenor des landgerichtlichen Urteils allerdings in zeitlicher Hinsicht einzuschränken.
Der Kläger behauptet selbst nicht, überhaupt keine Kenntnisse über die fraglichen Buchungsvorgänge zu haben. Er verweist lediglich auf eine fehlende Zuordnungsmöglichkeit im Rahmen der Verwertung (Schriftsatz vom 07.06.2008, Ziffer 3, Blatt 140 der Akte). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger sonstige Berechnungsvorgänge aus der Zeit der laufenden Geschäfts- und Kreditbeziehung verborgen geblieben wären, lassen sich dem diesbezüglichen Sachvortrag nicht entnehmen. Aus diesem Grunde kommt ein Auskunftsanspruch auch nur für den Zeitraum seit der vorzeitigen Kündigung am 26.01.2005 in Betracht. Mit dieser Kündigung erfolgte die zeitliche Zäsur, nach der die weiteren Aktivitäten der Abwicklung und Verwertung zugerechnet werden müssen, die folglich in zureichendem Maße Erkenntnisse über die damit einhergehenden und von der Beklagten errechneten Kosten und Gebühren sowie sämtliche Verwertungserlöse, ihrer Herkunft, Höhe und Zuordnung nach, umfassen.
Den Entscheidungsgründen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass die dort gewählte Tenorierung der Sache nach ebenso verstanden werden sollte und die erforderliche zeitliche Einschränkung wohl nur aus "redaktionellen Gründen" übersehen wurde.
c) Soweit die Beklagte zu diesem Punkte beanstandet, dass das Landgericht unter Verletzung des § 308 ZPO dem Kläger unter Hinweis auf § 259 BGB etwas zugesprochen habe, was er nicht beantragt hat, kann dem auch nicht gefolgt werden. Der Kläger hat in seinem Klageantrag ausdrücklich durch Verwendung der Begriffe "und Rechnung legen" zum Ausdruck gebracht, dass er (auch) eine Rechnungslegung begehrt. Insoweit ist § 259 BGB, der die Verpflichtung zur Rechnungslegung beinhaltet und im Vergleich zu § 260 BGB die speziellere Regelung darstellt (Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. § 259 Rn 2), vom Landgericht zutreffend und in korrekter Weise herangezogen worden. Mit dem Tenor hat das Landgericht dem Kläger also weder ein "Mehr" noch ein "Aliud" zugesprochen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, was der Kläger mit seinem Antrag verfolgt hatte.
Mit der Ausnahme der zeitlichen Einschränkung blieben die Rechtsmittel daher erfolglos.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den Streitwertangaben des Landgerichts sowie auf den §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO, weil die vorgenommene zeitliche Einschränkung für sich genommen keinen oder nur einen ausgesprochen geringen eigenständigen wirtschaftlichen Wert aufweist.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat sein Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 709 und 711 ZPO.
Die Revision war nur teilweise zuzulassen. Soweit der Kläger von einer Divergenz zu der Entscheidung des BGH zu V ZR 68/09 ausgeht, liegt diese, wie ausgeführt, aufgrund der nicht vergleichbaren Sachverhalte in Wahrheit nicht vor.
Demgegenüber ist die Frage der Berechnung der Vorfälligkeit in dem hier streitentscheidenden Sinne und vor allem jene nach dem zutreffenden Anknüpfungszeitpunkt höchstrichterlich noch nicht geklärt.