11.05.2015 · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung
| Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam (AG Berlin 4.3.15, 54 Ca 14420/14, Abruf-Nr. 144030 ). |
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