· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Der Aufhebungsvertrag - Eine Alternative zur Kündigung
von RA Martin Brilla, FA für Verwaltungsrecht, Aachen
| In Anbetracht der mitunter sehr aufwendigen Kündigungsschutzverfahren und des diesbezüglichen Prozessrisikos wählen Arbeitgeber nicht selten Aufhebungsverträge, um die Trennung von einem Mitarbeiter zu erreichen. Diese Vereinbarungen müssen allerdings bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Zudem muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten nachkommt; andernfalls kann der Arbeitnehmer zur Anfechtung berechtigt sein oder Schadensersatz fordern. |
1. Allgemeines
Mittels eines Aufhebungsvertrages können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendigen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit kann dies jederzeit geschehen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erforderlich ist (BAG 7.3.02, 2 AZR 93/01, DB 02, 1997).
Die Auflösung kann mit sofortiger Wirkung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. Auch eine Beendigung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist möglich, sofern spätestens zum Auflösungszeitpunkt die wechselseitigen Hauptleistungspflichten eingestellt waren und das Arbeitsverhältnis somit außer Vollzug gesetzt war (BAG 17.12.09, 6 AZR 242/09, DB 10, 339).
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