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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Keine Reisebuchung ohne vorherige Urlaubsbewilligung

    | Einen Arbeitnehmer trifft im eigenen Interesse die Obliegenheit, eine Reise nicht vor Bewilligung des Urlaubs zu buchen. Tut er es dennoch, handelt er nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg auf eigenes Risiko. Daher kann der Arbeitnehmer auch bei rechtswidriger Urlaubsverweigerung des Arbeitgebers regelmäßig keinen Schadenersatz wegen entstandener Reiserücktrittskosten verlangen ( LAG Baden-Württemberg 12.4.13, 12 Sa 136/12, Abruf-Nr. 133559 ). |

     

    Den Arbeitnehmer trifft wegen der Vorbuchung ein erheblich überwiegendes Mitverschulden. Allerdings kann es nach der Entscheidung auch Ausnahmen hiervon geben. Ist der Arbeitnehmer nämlich nicht in die Betriebsorga-
nisation des Arbeitgebers eingegliedert, kann er grundsätzlich darauf 
vertrauen, dass der von ihm beantragte Urlaub bewilligt wird. Entgegen-
stehende dringende betriebliche Belange scheiden aus. In einem solchen Fall berechtigten Vertrauens in die Urlaubsbewilligung besteht keine Obliegenheit, mit der Reisebuchung bis zur Urlaubsbewilligung durch den Arbeitgeber zu warten. Wird der Urlaub trotz der fehlenden Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht gewährt, ist der Arbeitgeber zum Ersatz des 
dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Hierzu gehören auch anfallende Reiserücktrittskosten.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 4 | ID 42476111