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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Lohnanspruch bei Coronaerkrankung des Arbeitnehmers

    | § 20a IfSG sah vor, dass Personen in bestimmten Beschäftigungsbereichen über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen mussten, um beschäftigt zu werden. Dies führte zu vielen Streitigkeiten, insbesondere zur Frage der Gehaltszahlungspflicht. |

     

    Das LAG Baden-Württemberg (3.2.23, 7 Sa 67/22, Abruf-Nr. 233965) hatte über einen entsprechenden Fall zu entscheiden. Es stellte dazu die folgenden Grundsätze auf:

     

    • § 20a IfSG unterscheidet in Bestands- und in „Neuarbeitnehmer“. Für bereits vor dem 16.3.22 beschäftigte Arbeitnehmer (Bestandsarbeitnehmer) besteht kein gesetzliches Tätigkeitsverbot.