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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    So regeln und sanktionieren Sie die dienstliche und private Nutzung von Internet, Intranet, E-Mail

    von RA Heike Mareck, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de

    | Wenige Arbeitgeber regeln oder gestalten bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses den Umgang des Arbeitnehmers mit dem Internet ‒ egal, ob es darum geht, grundsätzlich festzulegen, inwieweit der Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz dienstlich oder privat nutzen darf oder ob man ein Verbot ausspricht. Somit ist mangels ausdrücklicher Regel in den Arbeitsverträgen die individualrechtliche Grundlage für die Internet-, Intranet- und E-Mail-Nutzung das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. |

    1. Wann liegt eine dienstliche oder eine private Nutzung vor?

    Durch die unterschiedlichen Rechtsfolgen auch im Bereich des Datenschutzes ist die dienstliche Nutzung sorgfältig von der privaten Nutzung des Internets zu unterscheiden. Doch wann liegt eine betriebliche und wann eine rein private Nutzung vor?

     

    • Definition

    Dienstliche/betriebliche Nutzung: Es liegt ein spezifischer Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers vor.

    Private Nutzung: Es liegt kein Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers vor.