05.04.2018 · Nachricht · Beschäftigtendatenschutz
Nachträglicher Umgang mit personenbezogenen Daten
| Nach Art. 1 Abs. 1 a) DSGVO hat ein Arbeitnehmer das Recht, die Löschung der personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber zu fordern, wenn diese nicht mehr benötigt werden. Grundsätzlich werden daher im Sinne des Beschäftigtendatenschutzes bis auf einige Ausnahmen auch sämtliche Daten erfasst. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Daten der Geltendmachung von Rechtsansprüchen dienen. Es können auch weitere Vorschriften oder Gesetze gegen eine sofortige Löschung sprechen. |
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