· Fachbeitrag · Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung des neuen Rechts
Scheinselbstständigkeit: Fallstricke und Lösungen ‒ Teil 2
von RA Christoph Gahle, Eggesiecker und Partner, Köln
| Unternehmer oder tatsächlich doch Scheinselbstständiger? Versicherungs- und Beitragspflicht von Gesellschaftern, Geschäftsführern und mitarbeitenden Familienangehörigen? Angesichts der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen, der verschärften Rechtsprechung, aber wohl sicher auch wegen der angespannten Sozialkassenlage verwundert es nicht, dass das Thema der Sozialversicherungspflicht immer stärker in den (Betriebs-) Prüfungsfokus rückt. Der Fortsetzungsbeitrag schließt an Teil 1 der Beitragsserie ( BBP 18, 81 ) an. |
1. Allgemeines
Ausgangspunkt der Betrachtung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach meint Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach dem Gesetzeswortlaut eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Trotz der Ansammlung unbestimmter Rechtsbegriffe entschied das BVerfG bereits im Jahr 1996, dass diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
PRAXISHINWEIS | Beurteilungsgrundlage für den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten ist allein das Sozialrecht. Steuerrechtliche Erwägungen und Maßstäbe sind daher grundsätzlich nicht (allein) entscheidend. Ihnen kommt nach dem BSG (5.3.14, B 12 R 4/12 R) nur die Bedeutung als ein „Indiz neben anderen Indizien“ zu. Mangels einer nahtlosen Übereinstimmung beider Rechtsgebiete ist eine Bindungs- oder gar Tatbestandswirkung von Entscheidungen der Finanzbehörden sowie der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit abzulehnen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses BBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig