· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Haftungsfallen für den Arbeitgeberim Zusammenhang mit der Direktversicherung
von Norbert Jumpertz, München
| Seit Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes am 1.1.02 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern auf deren Wunsch den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen. Das Basisprodukt - unter den fünf Durchführungswegen - ist die Direktversicherung. Sie gilt als vergleichsweise wenig risikobehaftet und einfach in der administrativen Handhabung. Genauer betrachtet trifft diese Einschätzung aber nicht uneingeschränkt zu. Gerade die aktuelle Niedrigzinsphase sollte Unternehmen und ihre Steuerberater veranlassen, in punkto Haftungsfallen die Direktversicherung genauer unter die Lupe zu nehmen. |
1. Situation und Bedeutung von Direktversicherungen
Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) hat dazu geführt, dass Zinsanlagen immer weniger einbringen. Das Zinsniveau befindet sich auf einem historischen Rekordtief. Was lange als unvorstellbar galt, ist inzwischen Realität: negative Zinsen. Wer sich Geld borgt, muss weniger zurückzahlen, als er sich zuvor geliehen hat. Von dieser Situation profitieren nicht allein Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, sondern unter anderem auch andere Emittenten von festverzinslichen Wertpapieren.
Aktuell herrschen paradiesische Zustände für Schuldner, nicht aber für Anleger, insbesondere wenn sie risikoscheu sind wie Lebensversicherungen. Die von ihnen ausgeschüttete Überschussbeteiligung ist seit Jahren rückläufig. 2014 betrug sie im Schnitt knapp 3,40 %, 2015 sinkt sie voraussichtlich erneut, und zwar auf 3,15 %.
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