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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Steuerrechtliche Stolpersteine bei der „Entsorgung“ von Versorgungsaufwendungen

    von Rechtsanwalt Christian Gaßmann, Essen

    | Bei Unternehmenstransaktionen spielt die betriebliche Altersversorgung eine wichtige Rolle. Um den Kaufpreis eines Unternehmens bzw. die künftigen Aufwendungen zu reduzieren, stellt sich bei der Transaktion die Frage, wie Versorgungszusagen „entsorgt“ werden können. Zivilrechtliche und steuerrechtliche Stolpersteine sind dabei zu beachten. Nicht nur der Arbeitsrechtler ist hier gefordert, sondern auch der Steuerberater, weil schon im Vorfeld eines Betriebsübergangs Aspekte bedacht werden müssen, die erhebliche Auswirkungen haben. |

    1. Ausgangssachverhalt

    A und B sind Geschäftsführende-Gesellschafter der Architekten GmbH zu je ½. B möchte seine gesamten Gesellschaftsanteile aus Altersgründen zeitnah auf den Investor C übertragen. A wird zeitgleich ebenfalls einen Teil seiner Anteile an der Gesellschaft auf C übertragen, bleibt aber weiterhin als Gesellschafter an der Architekten GmbH beteiligt. B plant, nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch mindestens drei Jahre weiterhin als Geschäftsführer der Architekten GmbH tätig zu sein.

     

     

    Zugunsten des B wurde vor Jahren eine Versorgungszusage in Form einer Rückversicherung abgeschlossen. Vorliegend hat die Gesellschaft dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Direktzusage erteilt, das heißt, dass die zugesagte Versorgung unmittelbar durch die Gesellschaft erbracht werden soll. Die Versorgungszusage ist vom Unternehmen durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert worden. Der Investor möchte nun ab dem Beginn des Versorgungszeitpunkts von B keinerlei weitere Kosten hinsichtlich der Versorgungszusage haben. Stattdessen möchte er sich dazu verpflichten, die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung in diesem Zeitpunkt an B abzutreten. Die bestehenden Versorgungszusagen sollen daher dahingehend geändert werden, dass die Versorgungszusage per 31.5.19 endet, die Ansprüche eingefroren werden und die Gesellschafter-Geschäftsführer die bis dahin angesparten Guthaben aus der Rückdeckungsversicherung im Rentenfall ausgezahlt erhalten. Bei dieser geplanten Gestaltung ergeben sich folgende zu klärende Fragen: