05.10.2018 · Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Auch die Schätzungsbefugnis will dokumentiert sein
| Die Androhung einer Schätzung nach § 162 AO gehört zum gängigen Instrumentarium bei Betriebsprüfungen. Doch das FG Nürnberg (12.4.18, 2 V 1532/17, rkr., Abruf-Nr. 202858 ) hat jetzt engere Anforderungen an eine Schätzung durch das FA gestellt: Sowohl die Befugnis zur Schätzung als auch die Kalkulationsgrundlagen müssen gerichtsfest dokumentiert werden – und zwar bereits im Verfahren für die Aussetzung der Vollziehung. |
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