· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Betriebsprüfungen sollen beschleunigt werden ‒ Gesetzentwurf liegt vor
von Dr. Stephan Peters, Haltern am See
| Die Bundesregierung hat am 26.8.22 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.21 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts beschlossen (BR-Drs. 409/22, https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0409-22.pdf ). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der als „DAC 7“ bezeichneten Richtlinie möchte der Gesetzgeber zunächst die steuerliche Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten neugestalten. Daneben hat die Bundesregierung die Gelegenheit genutzt und Neuregelungen für die Durchführung und Beschleunigung von Betriebsprüfungen etabliert. |
1. Der Entwurf
Die Bundesregierung beabsichtigt im Sinne einer Beschleunigung von Betriebsprüfungen sowohl Finanzverwaltung als auch Steuerpflichtige stärker in die Pflicht zu nehmen. Einige zentrale Aspekte sollen daher im Folgenden dargestellt werden:
1.1 Verschärfung der Aufzeichnungspflichten (§ 90 AO)
Die Erstellung und Vorlage von Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO hat in der Vergangenheit ‒ trotz der Regelungen und Konsequenzen des § 162 AO ‒ in vielen Fällen zu Verzögerungen und Streitigkeiten geführt. Der Gesetzgeber reagiert auf diese Rückmeldungen aus der Praxis nunmehr mit einer Neugestaltung von § 90 Abs. 4 AO. Danach kann die Finanzverwaltung bei Aufzeichnungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen gemäß § 90 Abs. 4 S. 1 neu AO in Zukunft „jederzeit“ die Vorlage von Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO verlangen. Zudem werden die Vorlageverpflichtungen modifiziert.
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