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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung in der Corona-Zeit

    So sichern Sie Ihrem Mandanten jetzt eine wichtige Betriebsprüfungs-Auszeit

    von StB Mathias Paul Weber, www.steuerconflictcoach.de

    | Die Corona-Krise hat alles verändert. Geschäfte schließen, soziale Kontakte werden stark eingeschränkt und die Politik hat auf Krisenmanagement umgeschaltet. Seit Mitte März 2020 überschlagen sich die Regelungen zur Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, zur Stundung von Steuern und Sozialabgaben, zu Soforthilfen an Liquiditätsbedarf und zu Moratorien bei Mieten, Krediten und Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen. Doch was ist mit der Betriebsprüfung? Ruht auch diese oder arbeitet sie auch in Krisenzeiten mit der gewohnten Zuverlässigkeit weiter? |

    1. Es kommt auf den Standort bzw. das Bundesland an

    Ein Blick in die einzelnen Bundesländer zeigt ein föderal völlig uneinheitliches Bild. Während in einigen Bundesländern die BP komplett ruht und keine Prüfungshandlungen vorgenommen werden, machen andere Ämter weiter, als sei die Welt noch im Zustand vom Februar 2020. Ich habe sogar von einer Prüfungsanordnung gehört, die diese Woche persönlich überbracht wurde ‒ ob da wohl der gebotene Sicherheitsabstand eingehalten wurde? Und wurde wohl pflichtgemäß in Erwägung gezogen, dass auch Papier infektionsträger sein kann?

     

    Aus meiner Sicht muss die Betriebsprüfung in dieser Zeit zwangsläufig ruhen, und zwar gleich aus mehreren Gründen:

     

    • Praktisch alle Betriebe befinden sich in einer Schieflage. Entweder entsteht die Schieflage durch fehlende Auslastung und damit fehlenden Umsatz infolge amtlich angeordneter Schließungen oder Lücken in der Lieferkette bei Auslandsbezug. Oder der Betrieb leidet an Überlastung. Dies zeigt sich bei den sogenannten systemrelevanten Branchen Gesundheit, Versorgung und Handwerk.

     

    • Die weit überwiegende Zahl der Unternehmen befindet sich in einer Notsituation, in der sie alle Kräfte aktivieren müssen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten oder wieder zum Laufen zu bringen. Zeit für mitunter kleinliche Prüfungen des Finanzamts ist nicht vorhanden, ein normales Prüfungsgeschäft ist damit nicht möglich.

     

    Die Betriebsprüfungsordnung stellt in § 2 Abs. 1 klar: Zweck der Außenprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BPO entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird. § 7 BPO normiert, dass die Außenprüfung auf das Wesentliche abzustellen ist.

    2. Mehrergebnis der BP spielt 2020 wirtschaftlich keine Rolle

    Jährlich bringt die Betriebsprüfung ca. 14 ‒ 16 Mrd. EUR an Mehrergebnis. Das Fünfzigfache dieser Summe wird gerade in die Rettung von Banken, Unternehmen und die Stützung des Sozialbereichs gepumpt. Damit ist die Außenprüfung in der aktuellen Situation wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung.

     

    Vor Kurzem wurden Soforthilfen von 50 Mrd. EUR auf den Weg gebracht. Bund und Länder haben Nachtragshaushalte beschlossen, um einen Absturz der Wirtschaft zu verhindern. Das ungehinderte Weiterarbeiten der Betriebsprüfung im gewohnten Stil wäre ein Absturzbeschleuniger und würde die Anstrengungen der Politik seit Mitte März 2020 konterkarieren.

     

    Durch das BMF-Schreiben vom 19.3.20 wurde die Stundungsverfügung, die Steuerzahlung und die Vollstreckung bis Ende 2020 faktisch ausgesetzt. Lediglich für die kleine Zahl der nicht von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffenen Unternehmen gilt noch die Verpflichtung zur Steuerzahlung. Nur bei diesen Firmen würde eine Prüfung wirtschaftlich Sinn ergeben.

     

    Betriebsprüfungen in 2020 würden zu reinen Papierergebnissen führen. Die Statistik würde zwar bedient, aber Zahlungseingänge aufgrund der Prüfungsberichte blieben zum großen Teil aus. Deshalb sollte die Betriebsprüfung generell ausgesetzt werden, bis wieder ein halbwegs normaler Gang des Wirtschaftslebens möglich ist.

     

    Checkliste / Möglichkeiten des Beraters

    Was können Sie tun, wenn das Finanzamt mit dem Prüfungsgeschäft weitermachen will, Sie Ihren Mandanten aber eine Prüfungspause ermöglichen möchten?

     

    • Prüfungsanordnung wird bekannt gegeben
    • Empfehlung: Einspruch und Antrag auf Verlegung auf das vierte Quartal 2020 oder in das Jahr 2021.
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    • Prüfung soll in Kürze beginnen
    • Aktuell ist nur eine Prüfung an Amtsstelle ohne persönlichen Kontakt möglich. Das liefert keine sachgerechten Ergebnisse. Empfehlung: Antrag auf Verlegung der Prüfung auf das Jahresende 2020 oder das Jahr 2021.
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    • Prüfung läuft bereits
    • Empfehlung: Antrag auf Aussetzung der Prüfung und Verlegung auf das dritte oder vierte Quartal 2020.
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    • Schlussbesprechung steht an
    • Eine persönliche Schlussbesprechung kann unter den aktuellen Umständen nicht erfolgen. Eine telefonische Schlussbesprechung sollten Sie nur dann abhalten, wenn Sie mit einer Steuererstattung für Ihren Mandanten rechnen können. Empfehlung: Terminieren Sie die Schlussbesprechung auf das dritte Quartal 2020.
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    • Schlussbesprechung hat bereits stattgefunden
    • Wenn Sie Steuerbescheide aufgrund der Betriebsprüfung erhalten, haben Sie durch das BMF-Schreiben vom 19.3.20 eine gute Argumentation, die zinslose Stundung der Nachzahlungsbeträge bis zum Jahresende 2020 zu beantragen. Vorausgesetzt der Betrieb ist von der COVID-19-Krise betroffen.
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    • Finanzamt erlässt Steuerbescheide ohne Schlussbesprechung
    • Sofern die Bescheide inhaltlich korrekt sind und kein Einspruch geboten ist, können Sie bei von der COVID-19-Krise betroffenen Betrieben die zinslose Stundung bis zum Jahresende 2020 beantragen.
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 122 | ID 46501976