· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Wichtige Punkte zur Sozialversicherungsprüfung ‒Das muss der Steuerberater im Blick haben
von Rentenberater, Dipl.-Verw. (FH) Jörg Romanowski, NAUTILUS Fortbildung Recht & Steuern GmbH, Hemmingen
| Im Hinblick auf Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen sich Arbeitgeber häufig folgende Fragen: Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden? Was dürfen die Prüfer tatsächlich verlangen? BBP gibt die Antworten, damit Ihre Mandanten bei künftigen Betriebsprüfungen der DRV mit Ihrer Unterstützung rechtlich sicher agieren können. |
1. Rechtlicher Ausgangspunkt
Als rechtliche Grundlage dient § 11 Abs. 1 S. 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Dieser enthält folgende Regelung: „Die für eine Prüfung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und § 9 (BVV) sind unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Reproduktionen herzustellen.“
Die DRV ist nicht verpflichtet, vollständige Prüfungen durchzuführen. Sie wird i. d. R. nicht schriftlich mitteilen, welche Stichproben sie in ihrer Prüfung vorgesehen hat. Die Prüfungen erstrecken sich grundsätzlich auf den gesamten Bereich der Beitragsabrechnung.
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