· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Zuschätzung im Steuerstrafverfahren:Der Dönerimbiss im Visier der Steuerfahnder
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof
| Der BGH hat zur Zuschätzung bei Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer bei sogenannten Doppelverkürzungen im gastronomischen Bereich Stellung bezogen. Dabei ging es auch um die Frage der steuerlichen Zurechnung bei Vorschieben von Strohleuten als Betriebsinhabern (BGH 14.5.20, 1 StR 6/20, Abruf-Nr. 217714 ). |
1. Sachverhalt
Der Angeklagte V betrieb als Einzelgewerbetreibender seit dem Jahr 00 einen Dönerimbiss in guter Lage in Nachbarschaft zum Hauptbahnhof. Im Jahr 06 veräußerte er den Betrieb an seine Nichte D, die wiederum im Jahr 10 diesen an die Ehefrau des V, die F weiterveräußerte. Der Angeklagte V führte jedoch in all diesen Jahren den Betrieb weiter, indem er die wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen traf, gegenüber Kunden und Geschäftspartner auftrat, die Arbeitnehmer einstellte, die Geschäftskasse verwaltete und das Tagesgeschäft führte. Die Angeklagten D und F beschränkten sich im Wesentlichen darauf, erforderliche Unterschriften zu leisten und Steuererklärungen abzugeben. Über die Geschäftskonten waren aber nur D bzw. F verfügungsbefugt. Der Gewinn wurde nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Seit dem Jahr 08 wurden die Waren für den Imbiss ausschließlich von der X-GmbH bezogen, die 20 % der gelieferten Ware vom Kundenkonto des Imbissbetriebs umbuchte und somit ermöglichte, dass dieser den Wareneinsatzbetrag und somit den Erlös um 20 % verringern konnte. Diese Erlöse bzw. Umsätze wurden weder in den Einkommensteuererklärungen von V bzw. D respektive F angegeben. Ebenso wurden sie in der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung verschwiegen.
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