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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfungen und deren steuerliche Auswirkungen

    Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    | Der BFH (6.5.24, III R 14/22, Abruf-Nr. 242363 ) hat im Zusammenhang mit der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden, dass die Art der steuerlichen Aufzeichnungen und die Belegsammlungen als Tatsachen i. S. dieser Korrekturbestimmung gelten. |

    1. Ausgangsfall

    Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2013 und 2014 als Einzelunternehmer tätig. Er unterhielt einen Einkaufsladen und erbrachte und vermittelte auch verschiedene Dienstleistungen. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. Er verwendete eine elektronische Ladenkasse, wobei die täglichen Z-Bons nur fünf Warengruppen aufwiesen. Eine weitere Aufgliederung erfolgte nicht. Die Z-Bons wurden teilweise vom Steuerpflichtigen handschriftlich korrigiert. Zudem führte er täglich in Form einer Excel-Tabelle Kassenberichte, die den Kassenbestand am Tagesende fast ausschließlich mit 0 EUR auswiesen. Die Eintragungen der Kassenberichte entsprachen überwiegend den Z-Bons.

     

    Im Zuge einer Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige entgegen § 22 UStG nicht die Umsätze in ihrer zeitlichen Reihenfolge getrennt nach den verschiedenen Steuersätzen aufgezeichnet, sodass nicht erkennbar sei, ob er diese dem richtigen Steuersatz unterworfen habe. Auch seien die freiwillig als Excel-Tabelle geführten Kassenberichte nicht vor nachträglichen Änderungen geschützt und genügen den gesetzlichen Vorgaben damit nicht, wobei eine Kassensturzfähigkeit nicht festgestellt werden könne. Schließlich seien die handschriftlichen Korrekturen der Z-Bons nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Aufzeichnungsmängel bei der Kasse nahm das FA einen Sicherheitszuschlag von 10 % der Barerlöse vor, obgleich eine Geldverkehrsrechnung keine ungeklärten Einnahmefehlbeträge ergab. Dabei wurden die Änderungen der Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide in den Streitjahren auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vom FA gestützt.