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  • · Fachbeitrag · Betriebsschließungsversicherung

    (Kein) Versicherungsschutz bei coronabedingten staatlichen Schließungsmaßnahmen?

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Zehntausende Unternehmen haben sich für den Fall behördlich angeordneter Schließungen versichert. In der Coronapandemie kassierten viele Unternehmer jedoch von ihrer Versicherung eine Absage, weil SARS-CoV-2 nicht zu den infektionsschutzrechtlichen Risiken zählt, die versichert sind. Am 26.1.22 hat der BGH (IV ZR 144/21, Abruf-Nr. 227133 ) nun entschieden, dass die Versicherung den Ausfallschaden nicht ersetzen muss, wenn die Versicherungsbedingungen die Coronaviren nicht ausdrücklich als Krankheitserreger erwähnen. Welche Folgen resultieren aus der Entscheidung für die Praxis? |

    1. Worum ging es im Streitfall?

    Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er begehrte vor den Zivilgerichten die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet sei, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag lagen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) ‒ 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer hiernach dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die Vorinstanz, das OLG Schleswig (10.5.21, 16 U 25/21, CoVuR 2021, 349), hatte die Klage abgewiesen.

    2. Wie hat der BGH entschieden?

    Der BGH (26.1.22, a. a. O.) hat nunmehr entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der im Einzelfall vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung eines Gewerbebetriebs zustehen. Eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 ist hiernach nicht vom Versicherungsschutz nach § 2 ZBSV 08 umfasst. Versicherungsschutz besteht nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern i. S. d. § 2 Nr. 1 Buchst. a 1. HS ZBSV 08 angeordnet werden. Sinn und Zweck der Versicherungsklausel sprächen für die Abgeschlossenheit des versicherten Schutzes. Eine solche Versicherungsklausel halte auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB stand, sie sei insbesondere auch für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent. Es werde dem Versicherungsnehmer gerade nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei.