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    Aktuelle Anwendungsfragen zum § 7g EStG

    | Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde zu § 7g EStG eine neue, vorteilhaftere Regelung verabschiedet. Doch in der Praxis bestehen immer noch Unsicherheiten. Eine interne Verfügung beantwortet drängende Praxisfragen. |

     

    Hier die wichtigsten Aussagen:

     

    • Zwar wurde der Investitionsabzugsbetrag für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.19 endeten, von 40 auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöht. Doch wurde vor dem 1.1.2020 ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen und daher nur 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht, darf bei Investition selbstverständlich nach § 7g Abs. 2 EStG nur eine Hinzurechnung i. H. v. 40 % erfolgen.