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  • 06.12.2021 · Nachricht · Bilanzierung

    Bilanzsteuerliche Behandlung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen

    | Um schnell und unbürokratisch während des Corona-Lockdowns zu helfen, wurde die Höhe der benötigten Corona-Soforthilfen von den Antragstellern zunächst geschätzt. Nachweise waren nicht vorzulegen. Im August 2021 wurden Unternehmen, die die zu viel erhaltenen Corona-Hilfen noch nicht zurückgezahlt hatten, dazu aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln und die zu viel erhaltenen Hilfen zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung ist bei bilanzierenden Unternehmen nach Richtlinie 5.7 Abs. 4 EStR zu erfassen. |