· Fachbeitrag · Bürokratieentlastungsgesetz
Folgen des neuen Gesetzes zum Bürokratieabbau für Unternehmer und Berater
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Am 29.10.24 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verkündet (BGBl I 24, Nr. 323), das im Wesentlichen am 1.1.25 in Kraft getreten ist. Das Artikelgesetz, das Änderungen in mehr als 60 Regelungsbereichen enthält, beinhaltet auch zahlreiche Erleichterungen für Wirtschaftsunternehmen und deren Berater. |
1. Übermaß an Bürokratie
Ein Übermaß an Bürokratie und Überregulierung ist seit Jahren ein Hemmschuh für die deutsche Wirtschaft. Es behindert unternehmerisches Engagement und wirtschaftliche Dynamik. Die Forderung nach Bürokratieabbau ist daher ein Dauerbrenner in der Politik:
- 2015 das BEG I (28.7.15, BGBl I 15, 1400) mit einem Entlastungsvolumen von rund 744 Mio. EUR,
- 2017 das BEG II (30.6.17, BGBl I 17, 2143) mit einem Entlastungsvolumen von 360 Mio. EUR
- 2019 das BEG III (22.11.19, BGBl I 19, 1746) mit einem Entlastungsvolumen von 1,1 Mrd. EUR
- 2024 das BEG IV (23.10.24, BGBl I 24, Nr. 323) mit einem Entlastungsvolumen von 944 Mio. EUR pro Jahr
Das BEG IV ist ein wesentlicher Baustein des Meseberger Entbürokratisierungspakets vom 29./30.8.23, mit dem eine Entlastung von mehr als 3 Mrd. EUR pro Jahr erreicht werden soll. Das Paket umfasst das Wachstumschancengesetz, die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen nach der Bilanzrichtlinie, eine Initiative zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene gemeinsam mit Frankreich sowie eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungsebene.
2. Bürokratieabbaumaßnahmen außerhalb des BEG IV
Im Rahmen der Maßnahmen zum Bürokratieabbau, die bereits Gegenstand des Koalitionsvertrags 2021 waren, hat der Bundesgesetzgeber außerhalb des BEG IV bereits verschiedene Bürokratieentlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Aus Sicht der Wirtschaft sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu nennen.
2.1 Schwellenwertanhebung für Bilanzierung und Rechnungslegung bei kleinen und mittleren Unternehmen nach der Bilanzrichtlinie
Bereits im Eckpunktepapier für ein BEG IV wurde vereinbart, dass die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen und der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts rechtzeitig nach den dafür erforderlichen Änderungen im europäischen Recht um jeweils rund 25 % angehoben werden sollen. Die Änderungen erfolgten dann aber bereits im Vorfeld des BEG IV durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (BGBl I 24, Nr. 120; siehe ausführlich BBP 24, 153).
Die Schwellenwerte, deren Anhebung mit Wirkung zum 17.4.24 erfolgt ist, liegen an den Übergängen
- von der Kleinstkapitalgesellschaft zur kleinen Kapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 1 HGB),
- von der kleinen zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) und
- von der mittelgroßen zur großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB).
Sie betreffen ferner die größenabhängige Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts (§ 293 Abs. 1 S. 1 HGB). Neben Kapitalgesellschaften gelten die Schwellenwerte auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB und für Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB).
Mit dieser Maßnahme ist eine wichtige Entlastung für die Wirtschaft vorgezogen worden. Durch die beschleunigte Umsetzung können die Unternehmen schon bei der Aufstellung ihrer Abschlüsse für das Jahr 2023 nach den erleichterten Vorgaben vorgehen. Die Regelung entlastet die Unternehmen um weitere 650 Mio. EUR pro Jahr. Bundesweit sollen davon 52.000 Unternehmen profitieren ‒ insbesondere kleine und mittelständische Betriebe. Gerade für sie sind die sehr umfangreichen Bilanzierungs- und Berichtspflichten z. T. nicht verhältnismäßig.
2.2 Wachstumschancengesetz
Das Wachstumschancengesetz ist im Wesentlichen am 28.3.24 in Kraft getreten (BGBl I 24, Nr. 108). Es umfasst zahlreiche Gesetzesänderungen, u. a.:
- Die Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude i. H. v. 5 %
- Die Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für neun Monate
- Eine auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 % (ohne Gewerbesteuer)
- Die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
2.3 Bürokratieentlastungsverordnung (BEV)
Die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung ‒ BEV, 11.12.24, BGBl I 24, Nr. 411) ist im Wesentlichen am 1.1.25 in Kraft getreten und soll das BEG IV ergänzen. Sie umfasst 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Mio. EUR beläuft. Die Einzelmaßnahmen umfassen hauptsächlich den Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten, Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung. Die wichtigsten Entlastungsmaßnahmen betreffen (siehe auch Jahn, AStW 2/25, 141):
- Die Rechnungen von Steuerberatern: Der größte Anteil mit rund 400 Mio. EUR pro Jahr entfällt auf die Regelungen zur Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberatern. Bisher erforderte die elektronische Übermittlung von Vergütungsberechnungen entweder den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur oder die Zustimmung des Auftraggebers zur Textform. Jetzt genügt für die Berechnung die Textform (§ 9 Abs. 1 StBVV).
- Den Außenwirtschaftszahlungsverkehr: Mit der Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung wird die Wirtschaft um weitere rund 14 Mio. EUR pro Jahr entlastet.
- Das Lebensmittelrecht: Durch die Umsetzung eines Vorschlags aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023 wird die Wirtschaft um rund 6 Mio. EUR pro Jahr entlastet: Mit der Änderung des Lebensmittelrechts wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.
3. Eckpunkte des BEG IV
3.1 Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege wie z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge oder Lohn- und Gehaltslisten grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Das BEG IV sieht nunmehr vor, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht einheitlich von zehn auf acht Jahre zu verkürzen. Im Einzelnen betrifft dies Änderungen
- des Handelsgesetzbuchs (§ 257 Abs. 4 HGB) und des EGHGB,
- des UStG (§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG).
Die Fristverkürzung in § 257 Abs. 4 HGB greift bereits dann, wenn am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die bisherige Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine Ausnahme gilt für Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Für die Unterlagen dieser Personen oder Gesellschaften soll die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten. Diese Einschränkung dient dazu, laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren nicht durch die als reine Entbürokratisierungsmaßnahme gedachte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen zu beeinträchtigen oder zu erschweren.
Nach der Gesetzesbegründung trägt die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen wesentlich zur Entlastungswirkung des BEG IV bei, indem der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um schätzungsweise rund 626 Mio. EUR jährlich reduziert wird. Da nach Ablauf der neuen Fristen ein Hinterziehungstatbestand nicht mehr nachgewiesen werden kann, rechnet die Bundesregierung mit Steuerausfällen. Die Größenordnung der zu erwartenden Steuerausfälle liegt bei rund 200 Mio. EUR pro Jahr. Davon entfallen auf den Bund 89 Mio. EUR. Die Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege soll fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.
3.2 Reduzierung von Melde- und Informationspflichten
3.2.1 Umsatzsteuerrecht
Durch die Anhebung von Schwellenwerten in § 18 UStG soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Ebenfalls im BEG IV enthalten ist die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung in § 25a Abs. 4 S. 2 UStG von 500 auf 750 EUR. Hierdurch können Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage erzielt werden.
Beachten Sie | Darüber hinaus sieht das BEG IV die Abschaffung von Anzeige- bzw. Informationspflichten in weiteren Bereichen vor. Dazu gehört die Aufhebung einer Nachweisführungspflicht in der Wirtschaftsprüferordnung (§ 30 S. 3 WPO), einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).
3.2.2 Melderecht
Mit den Änderungen im Bundesmeldegesetz (§ 29 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 30 Abs. 2 BMG) und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung (§§ 1, 2 BeherbMeldV) soll die im Koalitionsvertrag von 2021 (dort Zeilen 899 f.) vereinbarte weitgehende Abschaffung der Meldepflicht für touristische Übernachtungen umgesetzt werden. Für deutsche Staatsangehörige besteht demnach keine Hotelmeldepflicht mehr. Dies führt zu einer erheblichen Entlastung der Beherbergungswirtschaft sowie der Bürger. Allein die Wirtschaft wird um 62 Mio. EUR Erfüllungsaufwand entlastet.
3.2.3 Gewerberecht
Bislang mussten Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb vollständig in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegen wollen, am bisherigen Standort der Betriebsstätte die Betriebsaufgabe und am neuen Standort der Betriebsstätte den Betriebsbeginn anzeigen. Nun soll in diesen Fällen nur noch eine einzige Anzeige gegenüber der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte verlegt wird. Anschließend erfolgt der Informationsaustausch zwischen der An- und der Abmeldebehörde im Wege eines Rückmeldeverfahrens (§ 14 Abs. 1 S. 3 GewO).
3.3 Bürokratieabbau durch Förderung der Digitalisierung
Das BEG IV enthält zahlreiche Änderungen, die entweder der bereits realisierten Digitalisierung von Sachverhalten Rechnung tragen oder Digitalisierungsvorhaben vorantreiben sollen.
3.3.1 Textform statt Schriftform
Der digitale Wandel wird durch das BEG IV, insbesondere durch die Herabstufung von Schriftformerfordernissen, forciert. Die Schriftform (§ 126 BGB) verlangte bisher die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursachte damit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen. Daher werden im BGB Schriftformerfordernisse auf Textformerfordernisse herabgestuft, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Die Textform setzt im Gegensatz zur Schriftform keine eigenhändige Unterschrift voraus. Es genügt z. B. auch eine E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht.
Herabstufungen erfolgen auch im Vereins- und im Gesellschaftsrecht. Vereinsmitglieder können ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, auch in Textform erklären. GmbH-Gesellschafter können bei Beschlussfassungen außerhalb einer Versammlung ihre Stimme in Textform abgeben, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind.
Mit einer weiteren Neuerung werden börsennotierte Gesellschaften im Rahmen der Vorbereitung ihrer Hauptversammlung entlastet: Wenn in der Hauptversammlung vergütungsbezogene Beschlüsse gefasst werden sollten, mussten die Unternehmen die vollständigen Unterlagen zu diesen Beschlussgegenständen im Bundesanzeiger bekannt machen. Jetzt genügt es, den Aktionären diese Unterlagen über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Das führt in der Praxis zu erheblichen Erleichterungen, ohne dass ein Informationsdefizit für die Aktionäre entsteht.
Beachten Sie | Auch im Wirtschaftsrecht und in verschiedenen berufsrechtlichen Bestimmungen wurden Schriftformerfordernisse herabgestuft ‒ dort gilt überwiegend die Textform. Die Änderungen betreffen insoweit das HGB, die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das UmwG, das AktG, das SE-Ausführungsgesetz (SEAG), das GmbHG, das SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG), das Depotgesetz (DepotG), das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG), das Patentgesetz (PatG), die Patentanwaltsordnung (PAO), das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), das StBerG, die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
3.3.2 Gewerbemietrecht
Das Schriftformerfordernis für Gewerberaummietverträge wird auf die Textform nach § 126b BGB herabgestuft. Bisher war der Vermieter verpflichtet, dem Mieter Einsicht in die Originalbelege der Betriebskostenabrechnung zu gewähren. Nun kann der Vermieter die Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen (§ 556 Abs. 4 S. 2 BGB). Das spart Ressourcen und Zeit.
3.3.3 Arbeitsrecht
Die Einführung der Textform für Anträge auf Elternzeit erleichtert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und -gebern. Zudem vereinfacht der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld. Auch Aushangpflichten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) können nun digital erfüllt werden.
Zeugnisse über Dienst- und Arbeitsverhältnisse können nun ebenfalls in elektronischer Form (§ 126a BGB) erteilt werden. Im Nachweisgesetz (NachwG) wird im Hinblick auf die Erbringung des Nachweises der wesentlichen Vertragsbedingungen ein Nachweisersatz auch durch in elektronischer Form (§ 126a BGB) geschlossene Arbeits- und Änderungsverträge ermöglicht. Arbeitgeber können damit auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren und Altersgrenzenvereinbarungen treffen. In Umsetzung der Vorgaben des Art. 3 S. 2 EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung zudem auffordern, einen auf die übermittelte Niederschrift bezogenen Empfangsnachweis zu erteilen.
PRAXISTIPP | Da der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen hohen Beweiswert hat, haben Arbeitnehmer im Falle der Erteilung in Textform auf Verlangen zusätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Nachweises in Schriftform (§ 2 Abs. 1 S. 3 i. V. m. S. 1 und 8 NachwG, § 126 BGB). Nur wenn Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis über ihre Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden. Diese Änderung erlaubt es Unternehmen, die Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform. |
3.3.4 Sozialrecht
Änderungen im SGB II und im SGB IV ermöglichen die elektronische Übertragung der Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Behörden. Durch Änderungen im SGB VI werden Stichprobenprüfungen von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Grundrente abgeschafft. Änderungen im SGB VII und Folgeänderungen in der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) schaffen einen vereinfachten und einheitlichen Meldeweg für Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten).
3.3.5 Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe
Im Verwaltungsverfahren nach dem SGB X kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 SGB X). Durch § 105a SGB IV wird § 13 SGB X nunmehr um eine spezielle sozialversicherungspflichtige Generalvollmacht i. S. v. § 37 S. 1 SGB I ergänzt. Die Generalvollmacht können Arbeitgeber zur Wahrnehmung ihrer sozialrechtlichen Rechte und Pflichten an Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (§§ 49, 50 StBerG) erteilen. Der Umfang der Vollmacht für die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank wird durch § 85a Abs. 2 Nr. 13 StBerG festgelegt. Die Vertretungsmacht ist auf Fälle beschränkt, in denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften zur Vertretung befugt sind.
Die Vollmachtsdatenbank soll von der BStBK geführt werden. Der Abruf aus der Datenbank ist ab dem 1.1.28 optional und ab dem 1.1.30 verpflichtend vorgesehen. Die zentrale Vollmachtsdatenbank der Steuerberater soll es künftig ermöglichen, dass Arbeitgeber als Auftraggeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen, sondern dass eine Generalvollmacht ausreicht, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch erfasst und von allen Sozialversicherungsträgern abgerufen werden kann.
FAZIT | Das BEG IV war überfällig. Der Bürokratieabbau ist damit aber noch lange nicht abgeschlossen. Das BMJ hat bereits angekündigt, dass es in Zukunft jedes Jahr ein Bürokratieentlastungsgesetz geben soll. Bürokratieabbau wird also auch weiterhin ein Dauerthema auf der politischen Agenda bleiben. |