07.01.2025 · Nachricht · Bundessteuerberaterkammer (BStBK)
Verspätete Offenlegungen der Jahresabschlüsse bis zum 1.4.25 bleiben sanktionsfrei
| Die BStBK gibt in ihrer Mitteilung vom 13.12.24 Folgendes bekannt: „Wie von uns gefordert, wird vor dem 1.4.25 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.23 am 31.12.24 endet. Das kommt einer Fristverlängerung gleich. Hierfür hatten wir uns vorab in diversen Gesprächen und mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Justiz sowie das Bundesamt für Justiz stark gemacht“. |
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