· Fachbeitrag · Datenschutz
Auskunftsanspruch nach der DSGVO
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof
| Der BFH hat entschieden, dass sich weder aus der DSGVO noch aus anderen Bestimmungen ein Anspruch auf Auskunft über die von der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) des BZSt in der ISI-Datenbank gespeicherten Daten ergibt. Ebenso lässt sich kein diesbezüglicher Berichtigungs- oder Löschungsanspruch ableiten (BFH 17.11.21, II R 43/19). Aus dieser Entscheidung lassen sich gerade im Zuge von steuerlichen Außenprüfungen weitreichende Folgen ableiten, werden doch gerade dort immer wieder solche Auskünfte angefordert. |
1. Ausgangsfall
Die im Ausland registrierte Gesellschaft (Klägerin), verlangt vom BZSt Auskunft über den Inhalt der bei der IZA gespeicherten Daten zu ihrem Firmenprofil, hilfsweise, dass die gespeicherten Daten nach § 86 Abs. 3 FGO dem BFH zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollten die gespeicherten Daten, wie von der Klägerin unter Vorlage eines von ihr selbst erstellten Firmenprofils beantragt, berichtigt werden. Hintergrund dieses Verfahrens war eine Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Finanzverwaltung, ob sich die geschäftliche Oberleitung der Klägerin in Deutschland befindet, wobei sie von der IZA als Briefkasten und Offshore-Gesellschaft in der ISI-Datenbank gespeichert war.
2. Grundaussagen der Entscheidung des BFH
Die DSGVO regelt innerhalb der EU ‒ ggf. unter Ergänzung durch das nationale Recht ‒ Voraussetzungen und Grenzen der Sammlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Verantwortlichen und gibt den Rahmen der Ansprüche der hiervon Betroffenen vor. Erfasst sind nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO die automatisierte und die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten.
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