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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Diese Auswirkungen hat die DSGVO auf Fotos und Videos der Firmenhomepage

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-2018) enthalten keine speziellen Reglungen für den Umgang mit Filmen, Videos und Fotos, auf denen Personen erkennbar sind. Der Beitrag klärt die Auswirkungen des neuen Datenschutzrechts auf die bisherige Rechtslage, wenn Fotos im Internet ‒ z. B. auf der Firmen- oder Kanzleihomepage ‒ verwendet werden. |

    1. Fotos und Filme als personenbezogene Daten

    Fotos, Video- und Filmaufnahmen sind personenbezogene Daten der abgebildeten Personen, so lange sie noch erkennbar und als eine bestimmte Person identifizierbar erfasst werden. Das gilt bereits, wenn der Rückschluss auf eine Person möglich bleibt, wenn auch mit Rechercheaufwand oder als Ergebnis eines Gedankenprozesses (Art. 4 Nr. 1 DSGVO; vgl. zum bisherigen Recht bereits: LG Hamburg 20.10.06, 324 O 922/05 ‒ Erkennbarkeit an Kopfform, Ohren, Frisur, Kleidung, Körperhaltung; AG München 15.6.12, 158 C 28716/11 ‒ Erkennbarkeit einer Person an ihren Schuhen).

     

    Beachten Sie | Schon das Anfertigen der Aufnahme ist datenschutzrechtlich bedeutsam. Es muss nicht erst zu einer Veröffentlichung kommen.