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  • · Fachbeitrag · Der „Grüne PUNKT“ und dessen Folgen für die Beratung

    Prüfung der „Vollständigkeitserklärung“ nach § 10 VerpackV durch den Wirtschaftsprüfer

    von WP StB Katja Lewang und RA WP StB Stefan Kindler, beide Bielefeld

    | Nach § 6 Abs. 1 VerpackV haben sich alle Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, an einem oder mehreren dualen Systemen gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen. Die Verpflichtung, die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackV prüfen zu lassen, ist eine gesetzliche Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen. Sie ist von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen. |

    1. Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung

    Um die vollständige Lizenzierung aller Verkaufsverpackungen sicherzustellen, wurde durch die 5. Novelle der Verpackungsverordnung § 10 VerpackV eingeführt, der die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung für Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen (im Folgenden Erstinverkehrbringer genannt), zum Nachweis der korrekt durchgeführten Entsorgung normiert. Der Gesetzgeber sah sich zu einer verpflichtenden Regelung gezwungen, nachdem in der Vergangenheit etwa 30 % der Verkaufsverpackungen ohne Lizenzierung in den Verkehr gebracht wurden.

    2. Abgrenzung der unterschiedlichen Prüfungspflichten

    Die Verpflichtung, die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackV prüfen zu lassen, ist eine gesetzliche Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen. Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben über die Art und Menge der Verkaufsverpackungen zu enthalten und an welches System (Entsorger: z.B. Zentek, Interseroh, DSD usw.) der Erstinverkehrbringer angeschlossen ist. Sie ist von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen und jährlich in elektronischer Form bei der örtlich zuständigen IHK bis zum 1.5. des Folgejahres zu hinterlegen (§ 10 Abs. 5 VerpackV).