· Fachbeitrag · E-Invoicing
Die elektronische RechnungsübermittlungTeil 1: Der Vorsteuerabzug
von Dipl.-Kfm. Dirk J. Lamprecht, Göttingen
| Etwa 32 Mrd. Rechnungen schicken sich die Deutschen jährlich untereinander zu. Dabei geht der Hauptteil immer noch in klassischer Briefform außer Haus. Aber, die Möglichkeit Rechnungen auf elektronischem Wege auszutauschen, verbreitet sich zunehmend. Nicht ohne Grund, denn das Verfahren spart Porto, Druck und Papier. Der Versandaufwand ist wesentlich geringer, wodurch sich Arbeitsprozesse optimieren lassen. Höchste Zeit, dass Steuerberater und Unternehmer sich den Besonderheiten dieser Rechnungsübermittlung annehmen. |
1. Grundsatz
Da nach europäischem Umsatzsteuerrecht nicht der Unternehmer, sondern nur der Endverbraucher die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen hat, ist die Rechnung das A und O, um diese Belastungsneutralität zu gewährleisten. Die Rechnung dient als Grundlage und Nachweis für die Berechtigung des unternehmerischen Käufers zum Vorsteuerabzug. Entsprechend hat der Empfänger einer steuerpflichtigen Lieferung oder Leistung einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, eine Rechnung zu empfangen. Der Leistungsempfänger kann somit verlangen, dass ihm die gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsdaten in der gesetzlichen Form übermittelt werden.
Durch die Änderung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen zum 1.7.11 neu gefasst worden.
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