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  • · Fachbeitrag · Einkünfte nach § 17 EStG

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis

    von Dr. Stephan Arens, Koblenz

    | Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis - z.B. 1 EUR - veräußert werden ( BFH 6.4.11, IX R 61/10, Abruf-Nr. 112594 ). |

    1. Problemstellung

    Beteiligt sich ein Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft und wirft diese dann nicht den gewünschten finanziellen Erfolg ab, ist er daran interessiert, den Veräußerungsverlust bei einer Veräußerung seiner Anteile steuerlich geltend zu machen. Zu beachten ist hierbei, dass Einnahmen aus wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gemäß § 3 Nr. 40 EStG dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Danach sind die aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft generierten Einnahmen nur zu 60 % bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Die hieraus resultierenden Ausgaben können gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 EStG ebenfalls nur zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden. Streitig ist, wie dies bei wertlosen Kapitalbeteiligungen zu sehen ist.

     

    • Beispiel 1

    Angenommen, der Gesellschafter ist hälftig an einer GmbH beteiligt, hat ein Stammkapital in Höhe von 12.500 EUR eingezahlt und veräußert dann den Kapitalanteil zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR. Er möchte dies wie folgt als Veräußerungsverlust geltend machen:

    Veräußerungspreis

    1 EUR

    geleistete Einlagen

    12.500 EUR

    Veräußerungsverlust nach § 17 EStG

    12.499 EUR