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  • · Fachbeitrag · Einnahmen-Überschussrechnung

    Leasing-Steuersparmodell vor dem Aus

    von Ottfried Weiss, München

    | Ermittelt ein Mandant seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, gilt als Grundsatz das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Daran ändert sich nichts. Doch geht es um die Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils für die Privatnutzung eines geleasten Firmenwagens und dabei speziell um die Kostendeckelung bei der 1 %-Regelung, soll das Abflussprinzip außer Kraft gesetzt werden. Einen ersten Punktsieg erzielte die Finanzverwaltung bereits vor dem FG. Nun muss der BFH in einem Revisionsverfahren ein Machtwort sprechen. |

    1. Kombination Leasing-Sonderzahlung und Kostendeckelung

    Bei Ermittlung des zu versteuernden Anteils für die Privatnutzung eines betrieblichen Firmenwagens und der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte nach der 1 %-Regelung gilt folgende Besonderheit. Unterschreiten die tatsächlichen Firmenwagenkosten den ermittelten Entnahmebetrag, greift die sogenannte Kostendeckelung (BMF 18.11.09, IV C 6 ‒ S 2177/07/10004, Rn. 18). Das bedeutet im Klartext: Der Entnahmewert ist auf die tatsächlichen Firmenwagenkosten gedeckelt.

     

    Bei einem geleasten Firmenwagen kann die Kostendeckelung bei der Einnahmen-Überschussrechnung durch eine hohe Leasing-Sonderzahlung bewusst ausgelöst werden, wie das folgende Beispiel verdeutlicht: