· Fachbeitrag · Elektronische Kassen
Kassensicherungsverordnung (KassenSichV): Referentenentwurf liegt jetzt vor
| Ab 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung besitzen, die Manipulationen an den erfassten Daten durch die Protokollierung aller digitalen Daten verhindern soll. Die konkreten Details zur Sicherheitseinrichtung sollen durch eine gesonderte Verordnung geregelt werden. Der Referentenentwurf dieser Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)) liegt nunmehr vor. |
1. Inhalt der Kassensicherungsverordnung
§ 1 der KassenSichV legt fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme unter die Verordnung fallen. Das sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, einschließlich Tablet basierter Kassensysteme.
Klarstellend wird geregelt, dass Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte nicht betroffen sind.
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