· Fachbeitrag · Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Verpflichtende Energieaudits: Was Unternehmen beachten müssen
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Ende 2024 sollte die Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ‒ EDL-G in Kraft treten. Nach dem Koalitionsbruch liegt das Gesetzesvorhaben zunächst „auf Eis“. Die geplante Novelle beinhaltet eine Reihe von Änderungen, die sich auf die bisherige Durchführungspraxis der Energieauditpflicht in Verbindung mit den gesetzlichen Pflichten des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz ‒ EnEfG auswirken. Wie ist der aktuelle Stand und was müssen Unternehmen im Falle der Umsetzung beachten ? |
1. Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich
1.1 EU-Rechtliche Vorgaben
Die Richtlinie 2012/27/EU vom 25.10.12 (Energieeffizienzrichtlinie ‒ EnEff-RL, ABL. L 315/1 vom 14.11.12, S. 1 ff.) soll dazu beitragen, die Abhängigkeit von Energieimporten und knappen Energieressourcen zu verringern, dem Klimawandel Einhalt zu gebieten und die Wirtschaftskrise zu überwinden. Die im Dezember 2018 in Kraft getretene EnEff-RL gibt das Ziel vor, sowohl den Primärenergieverbrauch als auch den Endenergieverbrauch auf EU-Ebene bis zum Jahr 2030 um 32,5 % gegenüber dem im Jahr 2007 für das Jahr 2030 geschätzten Energieverbrauch zu senken. Zu diesem Zweck sah die von den Mitgliedstaaten umzusetzende EnEff-RL die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits in Nicht-KMU und die Überwachung durch Behörden (§ 8 Abs. 4 EnEff-RL) sowie die Durchführung von Energieaudits durch Experten (§ 8 Abs. 5 EnEff-RL) vor. Freigestellt waren Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten (§ 8 Abs. 6 EnEff-RL).
Die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie [EU] 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.9.23 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung [EU] 2023/955 ‒ EED, ABl. L 231/1 vom 20.9.23, S. 1) ist am 10.10.23 in Kraft getreten:
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