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  • · Fachbeitrag · Erbvertrag oder beglaubigtes Testament

    Banken dürfen nicht mehr auf Vorlage eines Erbscheins bestehen

    | Erben sind nicht mehr verpflichtet, das Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern können diesen Nachweis auch in einer anderen Form erbringen ( BGH 8.10.13, XI ZR 401/12, Abruf-Nr. 133254 ). |

     

    Erben verstorbener Bankkunden müssen nicht zwingend dem Geldinstitut einen Erbschein vorlegen, um Zugang zu dem Erbe zu erhalten. Ein notarieller Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament reichen als Nachweis für die Erbberechtigung aus. Erbnachweisklauseln mittels Erbschein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken benachteiligen die Erben unangemessen und sind daher unwirksam, entschied der BGH.

     

    Hinweis | In unklaren Fällen hingegen können die Banken nach wie vor die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Beispielsweise kann dies notwendig sein, wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt oder die Erbfolge trotz Testament nicht vollkommen klar ist. Daher ist zu empfehlen, entweder eine Vollmacht über den Tod hinaus oder nur für den Todesfall zu erteilen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 263 | ID 42388599