· Fachbeitrag · Erneuerbare-Energien-Gesetz
Fördermittelberatung im Rahmen des EEG - So beraten Sie Ihre Mandanten optimal
von Dipl.-Bw. Christel Spielmann, Arnsberg
| Heilige Schrift der Energiewende - so wird das EEG gern bezeichnet. Es stellt einen Eckpfeiler der Energiewende dar. Ziel der Energiewende ist es, einerseits die Energieautarkie der deutschen Volkswirtschaft zu fördern und andererseits die mit der Energieerzeugung einhergehenden Umweltbelastungen (insbesondere schädliche CO2-Emissionen) zu senken. Mit Erfolg: Der Anteil Erneuerbarer Energien (= EE) am Stromverbrauch stieg von 7,8 % im Jahr 2002 auf 20,5 % im Jahr 2011; bis 2030 soll er auf 35 % anwachsen. Grund genug, das EEG einmal näher zu durchleuchten. |
1. Wirkungsweise des EEG
Das EEG (Die „lesefreundlichste“ Version findet Sie unter www.iww.de/sl247) regelt den Vorrang der Einspeisung von Strom (bezüglich der Förderung von Heizungen s. BBP 12, 308) aus erneuerbaren (= regenerativen) Energien in das öffentliche Netz. Als regenerative Energieträger gelten (§ 2 EEG):
- Sonne
- Wind
- Wasserkraft
- Biomasse und -gas (einschl. Deponie-, Klär- und Grubengas)
- Geothermie
- Kraft-Wärme-Kopplung (dies vor dem Hintergrund, dass auch die Stromgewinnung aus KWK-Anlagen ohne schädliche CO2-Emissionen erfolgt).
Das EEG basiert im Wesentlichen auf vier Säulen:
- Dem Vorrang der Einspeisung ins öffentliche Netz per se - geregelt in § 2 EEG: Es verpflichtet überregionale und regionale „Netzbetreiber“, „Anlagenbetreiber“ Strom aus Erneuerbaren Energien abzunehmen - und zwar spannungsunabhängig (vorbehaltlich der Regelungen in § 6 EEG).
- Hierzu folgender Hintergrund: Für das Stromnetz zeichnen sich in Deutschland vier Übertragungsnetzbetreiber (Höchstspannungsstrom, der über lange Distanzen transportiert wird) und ca. 900 Verteilnetzbetreiber (für Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetze, u.a. für Haushaltsstrom und Strom für Kleingewerbetreibende, der dem Endkunden zur Verfügung gestellt wird) verantwortlich (Quelle: www.strom-magazin.de/netzbetreiber/). Als „Anlagenbetreiber“ gilt jeder, der Strom aus obigen Energieträgern auf den Markt bringt - von Dachanlagebetreibern, die eine Fotovoltaik-Anlage auf ihrem Hausdach installiert haben, bis zu dem Landwirt, der seine Gülle in die hofeigene Biogasanlage einbringt.
- Garantierte Vergütungssätze (§ 16 ff. EEG): Investitionen in EE haben sich zu einem attraktiven Unternehmensmodell entwickelt. Der Grund: Je nach Energieträger (bzw. Technologie) und in Abhängigkeit zur Leistung werden Vergütungssätze auf 20 Jahre garantiert. Zwar werden die Einstiegsvergütungssätze für Anlagen, die nach dem 1.1.13 ans Netz gehen, stetig abgeschmolzen (§ 20 EEG); diese übersteigen i.d.R. aber immer noch jene Preise, die an der Europäischen Energiebörse EEX erzielt werden können. Und auch die neueren Vergütungsmodelle, welche eine stärkere Marktorientierung einfordern, bieten gute Renditechancen.
- EEG-Umlage (§ 37 EEG): Die Mehrkosten, d.h. die Differenz zwischen dem Strompreis der EEX und der zu zahlenden Vergütung, dürfen Netzbetreiber an ihre Kunden weiterreichen.
- Ausgleichsmechanismus für stromintensive Unternehmen (§ 40 ff EEG): Er stellt eine Befreiung von der EEG-Umlage für produzierende Unternehmen dar. Das Kriterium „stromintensiv“ wird zum einen am Stromverbrauch festgemacht (mindestens 1 GWh ( = 1 Gigawattstunde) pro Jahr) und am Anteil der Stromkosten an den Betriebskosten (hier ausgedrückt als Bruttowertschöpfung (siehe auch: www.iww.de/sl245).
PRAXISHINWEIS | Das Leistungspotenzial von EE-Anlagen wird in kW (= Kilowatt) bzw. MW ( = Megawatt) gemessen. 1 MW entspricht 1.000 kW, 1 GW 1.000 MW. Die Vergütung wird auf Grundlage der tatsächlich eingespeisten Leistung, ausgedrückt in kWh (= Kilowattstunde) ermittelt. Um eine Größenvorstellung zu bekommen: Der Durchschnittsverbrauch für einen Vierpersonenhaushalt liegt bei 4.480 kWh pro Jahr (ohne Warmwasseraufbereitung) (Quelle: www.musterhaushalt.de/durchschnitt/stromverbrauch/). |
2. Vergütungsmodelle: Festvergütung versus Marktprämie
Die größte Rendite bringt bei den derzeitigen Strompreisen der Eigenverbrauch! Die Vergütungsmodelle gelten also für Strom, der über den eigenen Bedarf hinaus produziert wird. Das kann bereits mit einer typischen Solarstrom-Dachanlage auf einem Einfamilienhaus erreicht werden (Berechnungsbeispiel: www.iww.de/sl246).
Mittlerweile existieren für Strom aus EE verschiedene Vergütungsmodelle, wie nachstehende Grafik zeigt. Die traditionelle Festvergütung wurde um stärker am Markt (d.h. der Nachfrage) orientierte Vergütungsformen bereichert. Einige Vergütungsmodelle sind auf wenige Energieträger (zuweilen nur auf einen einzigen) zugeschnitten. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die verschiedenen Varianten:
Festvergütung: Hierbei handelt es sich um die garantierten Vergütungssätze, die auf 20 Jahre festgelegt werden. Generell gilt: Kleinere Anlagen, die höhere Investitionskosten pro installierter Leistung bedingen, erzielen höhere Vergütungssätze als Anlagen mit größerem Leistungspotenzial. In die Kalkulation der Vergütungssätze fließt auch ein, dass manche Energieträger „regelbar“ sind (d.h. nach Bedarf des Anlagenbetreibers zur Verfügung stehen, so z.B. Biogas, Geothermie), während andere sich einer Steuerung entziehen. Letzteres gilt insbesondere für Sonne und Windkraft.
Da die Stromnetze bei einem Überangebot den Strom nicht vollständig aufnehmen können, wurde das Instrument des Einspeisemanagements (§ 11 EEG) ins Leben gerufen. Dieses ermöglicht es den Netzbetreibern, Strom aus „fernsteuerbaren“ Anlagen ggf. nicht abzunehmen. „Fernsteuerbar“ umschreibt die Möglichkeit des Netzbetreibers, die Stromeinspeisung (oder auch Nichteinspeisung) zu regeln. Damit liegt die Entscheidung über die einzuspeisende Strommenge nicht mehr vollständig beim Anlagenbetreiber.
Für Solarstromproduzenten mit einer Anlage bis zu 30 kW gilt als weitere Option die 70 %-Regelung: Hier ist es der Anlagebetreiber selbst, der sich verpflichtet, nur 70 % der möglichen maximalen Leistung (gemessen in kWp - Kilowattpeak) einzuspeisen (30 kW entsprechen ungefähr einer Dachanlage auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus.) Da gerade Solarstromanlagen selten die optimalen Bedingungen vorfinden, um ihr Leistungspotenzial voll auszuschöpfen (nicht immer scheint die Sonne!), wählen gerade Dachanlagenbetreiber gerne diese Option.
Die Vergütungssätze setzen sich häufig aus einem Grundvergütungssatz und verschiedenen Zuschlägen (sog. Boni) zusammen. Die aktuellen Vergütungssätze (mit Ausnahme jener für Solarenergie) können auf unserer Homepage unter der Abruf-Nr. 130945 abgerufen werden.
Gerade Solarstromanlagen haben in der Vergangenheit einen enormen Zuwachs verzeichnen können, der sogar über das politisch anvisierte Ziel hinausging. Im Einklang mit dem skizzierten Ziel der Energieautarkie, welches auch einen ausgewogenen Mix der EE-Energieträger beinhaltet, wurde daher eine zusätzliche Steuerungsmaßnahme eingeführt, die sich auch auf die Vergütungssätze niederschlägt: Je nachdem, ob die politische Zielvorgabe (sog. „Zubaukorridor“ s. § 20a EEG) bereits erreicht oder noch unterschritten ist, erfahren die Einstiegsvergütungssätze eine stärkere (oder schwächere) Anpassung (sog. „atmender Deckel“ s. § 20b EEG) - und zwar quartalsweise. Die Berechnung obliegt der Bundesnetzagentur und kann im Internet unter www.iww.de/sl248 abgerufen werden.
Achtung Solarstromanlagenbetreiber: Eine weitere Besonderheit bei Solarstrom stellt das Marktintegrationsmodell dar, welches ab 1.1.14 für Anlagen gelten soll, die ab dem 1.4.12 ans Netz gegangen sind. Es begrenzt für Solarstromanlagen mit einer installierten Leistung von 10 kW bis 1 MW die einspeisefähige Strommenge auf 90 % des produzierten Stroms. Die restlichen 10 % können entweder selbst verbraucht oder über die Direktvermarktung veräußert werden.
Der starke Anstieg der EE am Gesamtstromverbrauch hat „Marktintegration“ auch für die anderen EE-Energieträger zu einem beherrschenden Thema gemacht. Ihnen wird die Option eröffnet, statt einer Festvergütung die Direktvermarktung zu wählen, d.h., den Strom an Großabnehmer oder der Strombörse anzubieten. Der Begriff „Direktvermarktung“ impliziert eine bedarfsgerechte Stromeinspeisung - die wiederum lässt sich eher mit „regelbaren“ Energieträgern erreichen. Denn Anlagenbetreiber sind verpflichtet, ihren Abnehmern gegenüber zu Beginn eines Monats eine Prognose abzugeben über die Strommenge, die sie voraussichtlich zur Verfügung stellen werden. Sofern sie ihre eigenen Prognosen nicht einhalten, müssen sie eine Geldstrafe zahlen Die Entscheidung, ob sie die Festvergütung oder die Direktvermarktung wählen, können Anlagenbetreiber jeden Monat erneut treffen. Derzeit existieren folgende Varianten der Direktvermarktung:
- Optionale Marktprämie (§ 33a, 33b EEG): Da die Preise, die über die Direktvermarktung erzielt werden können, unter den Festvergütungssätzen liegen, erhalten die Stromproduzenten einen Ausgleich (= Marktprämie). Dieser Ausgleich wird ermittelt als Differenz zwischen Festvergütungssatz und durchschnittlichem monatlichen Marktpreis an der Strombörse EEX.
- Der durchschnittliche monatliche Marktpreis wurde als Bezugsgröße gewählt, um EE-Produzenten einen Anreiz zu bieten, besonders zu Zeiten großer Nachfrage (z.B. Mittagszeit) Strom zur Verfügung zu stellen. Denn dann übersteigt der aktuelle Strompreis den Durchschnittswert - den Aufschlag darf der Stromproduzent als Gewinn verbuchen.
- Managementprämie (§ 33g EEG): Die Direktvermarktung ist für EE-Stromproduzenten mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand und der Gefahr von Geldbußen (im Falle der Nicht-Einhaltung ihrer Prognosen über ihre voraussichtliche Stromeinspeisung) verbunden. Um diesen Effekt abzumildern, wurden die Managementprämien ins Leben gerufen. Diese sind für die verschiedenen Energieträger unterschiedlich ausgestaltet - je nach Grad der „Regelbarkeit“. Die Höhe der Managementprämie (Quelle: www.iww.de/sl249) beträgt:
- Managementprämien
2012
2013
2014
Ab 2015
Biomasse, Wasserkraft &
andere regelbare EE
0,3 ct/kWh
0,275 ct/kWh
0,25 ct/kWh
0,225 ct/kWh
Wind & PV
nicht fernsteuerbar
1,2 ct/kWh
0,65 ct/kWh
0,45 ct/kWh
0,3 ct/kWh
Wind & PV fernsteuerbar
-
0,75 ct/kWh
0,6 ct/kWh
0,5 ct/kWh
- Flexibilitätsprämie: Biogasanlagen gelten als besonders „regelbar“ - daher wird Anlagenbetreibern, die ihre installierte Leistung erhöhen, eine zusätzliche Prämie von derzeit 130 EUR pro Jahr für jedes zusätzliche kW geboten. Die Flexibilitätsprämie wird für 10 Jahre gezahlt. Die Höhe der Prämie wird kalenderjährlich berechnet (Anlage 5 zum EEG).
Achtung Biogasanlagenbetreiber: Gerade weil Biogasanlagen sich gut abregeln lassen, wird die Festvergütung für Anlagen, die ab dem 1.1.14 ans Netz gehen und eine Leistung von mindestens 750 kW erzielen, gestrichen! Dieser Strom kann dann nur noch im Wege der Direktvermarktung vertrieben werden (§ 27c).
3. Neuerungen und Ergänzungsfinanzierungen durch die KfW
Das EEG ist ständig im Fluss. Insgesamt zeichnen sich folgende Tendenzen ab:
- Die Direktvermarktung wird gegenüber der Festvergütung an Bedeutung gewinnen. Damit wächst der Druck gerade auf Windkraft- und Solarstromanlagenbetreiber, etwas für die „Regelbarkeit“ ihrer Energie zu tun - z.B. durch eine Zwischenspeicherung. Für Solarstromanlagenbetreiber hat die KfW jetzt ein neues Förderprogramm aufgelegt, welches Investitionen in Batteriespeicher unterstützt. Ab Mai 2013 werden hierüber sowohl zinsgünstige Darlehen als auch ein Tilgungszuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten zur Verfügung gestellt. Näheres zum KfW-Förderprogramm „Erneuerbare Energien Speicher“ im Internet unter www.iww.de/sl250.
- Dies ist auch im Zusammenhang mit dem Umstand zu werten, dass für Solarstrom eine politische Zielvorgabe von 52 GW installierter Leistung definiert wurde, die voraussichtlich zwischen 2014 und 2018 erreicht wird. Anlagen, die nach Erreichung dieser Zielvorgabe ans Netz gehen, sollen nach derzeitigem Kenntnisstand aus der Festvergütung herausfallen.
- Der Einspeisevorrang soll für alle EE-Energieträger erhalten bleiben.
- Eine weitere Möglichkeit der Ergänzungsfinanzierung stellt das KfW-Förderprogramm „Erneuerbare Energien - Standard“ dar: www.iww.de/sl251.