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  • · Fachbeitrag · Erreichtes Betriebsausgabenlimit

    Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse

    von Dipl. Betriebswirt (FH) Joachim Sartoris, MBA

    | Der Durchführungsweg der Unterstützungskasse gestattet nur in begrenztem Maße eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen beim Trägerunternehmen, soweit es sich um eine nicht rückgedeckte Variante handelt. Für Trägerunternehmen (Arbeitgeber) stellt sich damit die Frage, welche steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten bestehen, wenn die Grenze der Abzugsfähigkeit trotz fortbestehender Pensionsverpflichtungen erreicht ist. Tatsächlich bieten sich unterschiedliche Handlungsalternativen an. |

    1. Merkmale der Unterstützungskasse

    Neben der in Deutschland immer noch dominierenden unmittelbaren Pensionszusage (auch Direktzusage genannt), können Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagt haben, auf vier externe Durchführungswege zurückgreifen, darunter auf die Unterstützungskasse. Sie ist in vielfacher Hinsicht vorteilhaft. So kann das Unternehmen frei über Zeitpunkt und Höhe der Dotierung entscheiden und Unterdeckungen der Unterstützungskasse müssen nicht in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Es liegt auf der Hand, dass ein Arbeitgeber Zuwendungen an die Kasse in voller Höhe steuerlich geltend machen möchte. Dies ist bei Zusagen über Unterstützungskassen grundsätzlich auch möglich. Allerdings richten sich die steuerlichen Rahmenbedingungen nach völlig veralteten Sterbetafeln, die trotz weiter steigender Lebenserwartung nicht aktualisiert wurden.

     

    Gemäß § 1b BetrAVG handelt es sich bei der Unterstützungskasse um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf die zugesagten Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Der fehlende Rechtsanspruch mag auf den ersten Blick verwundern und die Sicherheit der Pensionszusage in Zweifel ziehen. Allerdings stellt § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG klar, dass ein Arbeitgeber für eventuelle Unterdeckungen einzustehen hat.