· Fachbeitrag · EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)
Pflicht einer entwaldungsfreien Produktion: Umsetzungsfrist wurde verlängert
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Seit dem 29.6.23 ist die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EU Deforestation Regulation: EUDR) in Kraft, die nach einer Übergangszeit von 18 Monaten eigentlich ab dem 30.12.24 anzuwenden ist. Doch nun hat die EU-Kommission angekündigt, die Umsetzungsfrist der Verordnung um weitere zwölf Monate zu verschieben, da die Vorbereitungen mehr Zeit benötigen. Worauf müssen sich Unternehmen einstellen? |
1. Hintergrund
Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der EU werden an anderen Orten der Welt Wälder gerodet. Bis zu 90 % der globalen Entwaldung gehen laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Grund dafür ist die große Nachfrage in verbrauchsstarken Regionen wie den USA, China und der EU nach Rohstoffen wie Soja und Kakao. Mit dem Ansatz verbindlicher nachhaltiger unternehmerischer Sorgfaltspflichten soll mit der neuen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte das Ziel entwaldungsfreier Lieferketten sichergestellt werden. Um dies zu erreichen, schreibt die Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten vor, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, aus ihm ausgeführt oder auf ihm bereitgestellt werden dürfen, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Zum Schutz der Wälder gilt die Verordnung für Produkte wie Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl und Holz in der EU.
2. Anwendungsbereich der EUDR
Die Verordnung (EU) 2023/1115 für entwaldungsfreie Produkte (31.5.23, ABL. L 150 vom 9.6.23, S. 206, www.iww.de/s11831) gilt nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30.12.24 (Art. 38 Abs. 2 EUDR). Für bestimmte Marktteilnehmer gilt eine verlängerte Frist bis zum 30.6.25 (Art. 38 Abs. 3 EUDR). Die Anwendungsfristen sollen nach einem aktuellen Vorschlag der EU-Kommission aber um zwölf Monate verlängert werden (s. u. unter 7.).
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