· Fachbeitrag · Existenzgründungsberatung
Bundesrat gibt grünes Licht für Gründungszuschuss
| Am 25.11.11 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ zugestimmt und somit den Weg für eine zeitnahe Umsetzung der Reform eröffnet. Beim Gründungszuschuss treten am Tag nach der Gesetzesverkündung erhebliche Änderungen in Kraft. |
Nach der Änderung ist die Förderung nur noch als Ermessensleistung ausgestaltet. Gefördert werden sollen künftig Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit. Kriterien bei der Vergabeentscheidung sind die persönliche Eignung des Antragstellers für eine selbstständige Tätigkeit sowie die fachliche Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung.
Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) muss mindestens noch 150 (bisher 90) Tage betragen. Ferner wurde die erste Förderphase (Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen ALG I und 300 EUR zur sozialen Absicherung) von neun auf sechs Monate verkürzt. Die zweite Förderphase - 300 EUR zur sozialen Absicherung - wurde von sechs auf neun Monate verlängert.
HINWEIS | Die unterschiedlichen Aspekte der Neujustierung des Gründungszuschusses sollen gezielt beobachtet werden. Die Bundesregierung wird daher eine Evaluation veranlassen, die die Umsetzung des als Ermessensleistung ausgestalteten Gründungszuschusses und die Wirkung der Neuausrichtung auf das Gründungsgeschehen aus der Arbeitslosigkeit erfasst und bewertet. Die Evaluationsergebnisse sollen Bundestag und Bundesrat im Rahmen eines Berichts im Frühjahr 2015 vorgelegt werden.