· Fachbeitrag · Finanzmathematik
Der Zins macht’s: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ‒ ja oder nein?
von WP StB Prof. Dr. Claus Koss, Regensburg
| Einspruch und gleich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen? Ein jetzt beim BFH anhängiges Verfahren gibt den Anlass, einen weit verbreiteten Automatismus kritisch zu hinterfragen. |
1. Verankerung des Antrags auf AdV im Einspruchsformular
Gemäß § 361 Abs. 2 S. 1 AO kann eine Finanzbehörde die Vollziehung des von ihr erlassenen Steuerbescheids aussetzen, wenn dieser angefochten ist. Es besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Aussetzung der Vollziehung, wenn diese beantragt wurde und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO). In vielen Kanzleien ist der Antrag auf AdV gleich im Formular des Einspruchs verankert. In diesem Beitrag geht es um die Frage, ob dieser Automatismus Sinn macht?
Anlass ist ein inzwischen beim BFH anhängiges Verfahren (BFH X R 15/17). Die Kläger machen geltend, dass der Zinssatz für die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 6,0 % p. a. durch seine Höhe verfassungswidrig sei. Damit verstoße der Steuergesetzgeber gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot.
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