Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Geldwäschegesetz

    Frist zur elektronischen Registrierung für Verpflichtete endet dieses Jahr

    von Dr. Sascha Genders, Würzburg

    | Die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten müssen unter bestimmten Umständen eine Verdachtsmeldung nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) abgeben. Unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung müssen sich die Verpflichteten bei der FIU elektronisch registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Die Registrierung hat mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1.1.24 zu erfolgen. |

    1. Geldwäschegesetz

    Geldwäsche, also die Einschleusung kriminell erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf unter Verschleierung der wahren Herkunft ist eine Straftat i. S. d. GwG. Die Vermeidung, Aufklärung und Transparenz derartiger Sachverhalte erfolgt per Gesetz auch mittels verpflichtender, aktiver Mitwirkung von Wirtschaftsakteuren (Personen, Unternehmen). Das GwG spricht von Verpflichteten im Finanzsektor, aber auch im Nichtfinanzsektor. Verpflichtete sind demnach nebst Kredit- und Finanzinstituten z. B. Versicherungsvermittler, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen oder Güterhändler (§ 2 Abs. 1 GwG).

    2. Mitwirkungspflichten beim GwG

    Die Mitwirkungspflicht nach GwG fußt auf den folgenden drei Säulen:

     

    • 1. Risikomanagement
    • 2. Sorgfaltspflichten
    • 3. Verdachtsmeldungen

     

    2.1 Risikomanagement

    Das Risikomanagement umfasst neben der Analyse drohender Risiken die hierauf aufbauenden Sicherheitsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 GwG). Diese werden durch die Unternehmensleitung verantwortet. Die Risikoanalyse (§ 5 GwG) setzt eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Analyse voraus, die dokumentiert, regelmäßig geprüft und eventuell aktualisiert werden muss.

     

    Ferner muss die Risikoanalyse der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Die internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) umfassen nebst internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen insbesondere die Etablierung von Zuständigkeiten (ggf. Geldwäschebeauftragter und Stellvertreter i. S. d. § 7 GwG), die Unterrichtung von Mitarbeitern und deren Zuverlässigkeitsprüfung. Eine unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen an Dritte können jeweilige Aufsichtsbehörden untersagen.

     

    2.2 Sorgfaltspflichten

    Verpflichtete müssen Sorge tragen, dass sie ihre Kunden kennen und entsprechende Sorgfalt in der Beziehung miteinander gelten lassen (§ 10 ff. GwG). So müssen durch den Verpflichteten von allen neuen Kunden vor Begründung einer Geschäftsbeziehung bzw. Transaktionsdurchführung relevante Daten erfasst, geprüft, dokumentiert und aufbewahrt werden. Besondere Regelungen gelten für die Kunstbranche, Edelmetallhändler oder Immobilienmakler. Die Identifikationsanforderung gilt bei natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften. Bei erstgenannter Gruppe sind u. a. Vor-/Nachname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift oder Ausweisnummer zu erfassen. Ein Kunde muss bei der Identifizierung mitwirken. Unter bestimmten Umständen gelten verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG), bspw. wenn die Risikoanalyse ein höheres Risiko zeigt, der Vertragspartner eine „Politisch exponierte Person“ (PeP-Status, bspw. aufgrund eines hochrangigen öffentlichen Amtes in In- oder Ausland) ist, der Kunde aus einem Staat mit hohem Risiko kommt oder die Transaktion auffällig i. S. v. Komplexität, Ablauf oder ohne offensichtlich wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck ist.

     

    2.3 Verdachtsmeldungen

    Existieren Tatsachen oder Annahmen, dass Vermögenswerte illegaler Herkunft sind, ein Zusammenhang zu Terrorismusfinanzierung besteht oder ein Kunde einen wirtschaftlich Berechtigten nicht nennt, müssen Verpflichtete i. S. d. GwG den Sachverhalt der Zentralstelle für Finanztransaktionsunternehmen (Financial Intelligence Unit/FIU) melden (§ 43 ff. GwG; dies gilt unabhängig von möglichen strafrechtlichen Schritten durch den Verpflichteten).

     

    Das FIU ist die zentrale Stelle für die Untersuchung von Finanztransaktionen, insbesondere die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen hinsichtlich von Tatbeständen in Bezug auf das Geldwäschegesetz (Generalzolldirektion: FIU, www.iww.de/s7866, abgerufen am 26.3.23). Die Verdachtsmeldungspflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäftsvolumens und Zahlungsart. Nach Meldungsabgabe darf das Geschäft im Regelfall nicht durchgeführt werden, bis entweder bspw. eine Zustimmung des FIU vorliegt oder nach Ablauf von drei Werktagen nach Verdachtsmeldungsabgabe keine Untersagung, bspw. durch das FIU, vorliegt. Der potenzielle Vertragspartner darf nicht in Kenntnis der Verdachtsmeldungsabgabe gesetzt werden.

     

    PRAXISTIPP | Verpflichtete sind angehalten, sich zwingend mit den drei genannten Pflichtbereichen auseinanderzusetzen. Im Falle einer Pflichtverletzung ‒ auch ohne direkten Bezug zu einer Straftat ‒ drohen Zwangs- sowie Bußgelder sowie die Veröffentlichung von Bußgeldbescheiden inklusive hierdurch erwartbarer Imageschaden für Verpflichtete.

     

    3. Nutzung des Meldeportals goAML Web

    Eine Verdachtsmeldung infolge bestehender Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das GwG hat elektronisch an die FIU zu erfolgen (§ 45 GwG). Hierfür ist das Meldeportal goAML Web eingerichtet worden (www.iww.de/s7867).

     

    Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Dies umfasst zugleich eine Verifizierung getätigter Angaben mithilfe einer Kopie von Reisepass oder Personalausweis. Detaillierte Informationen zum Registrierungsverfahren finden sich im Handbuch goAML Web Portal der FIU (www.iww.de/s7868).

     

    Die Eingabe einer Verdachtsmeldung im Portal kann in einem Webformular oder mittels XML-Upload erfolgen. Hilfreich für die notwendigen Inhalte bei Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine Handreichung der FIU:

     

    • Für den Nichtfinanzsektor: www.iww.de/s7869 (Generalzolldirektion/FIU: Allgemeine Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts [Nichtfinanzsektor], abgerufen am 26.3.23)
    • Für den Finanzsektor: www.iww.de/s7870 (Generalzolldirektion/FIU: Allgemeine Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts (Finanzsektor), abgerufen am 26.3.23)

    4. Registrierung bis 1.1.24 für Verpflichtete ‒ auch ohne Verdachtsmeldung

    Im Zuge von Neuerungen des GwG im Jahr 2019 und deren Inkrafttreten zum 1.1.20 wurde bereits vor über drei Jahren eine Registrierungspflicht für alle Verpflichteten nach dem GwG bei der FIU eingeführt ‒ und zwar unabhängig von der tatsächlichen Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Die FIU hat Verpflichtete bereits frühzeitig mit Inbetriebnahme des Informationsverbunds, spätestens zum 1.1.24 (§ 59 Abs. 6 GwG), auf die Registrierungspflicht hingewiesen.

     

    PRAXISTIPP | Für alle Verpflichteten nach dem GwG gilt daher nun, insofern die elektronische Registrierung noch nicht erfolgt ist, dies bis Jahresende zu tun.

     

    Die Registrierung ist nicht nur nötig, um der eigenen Mitwirkungspflicht nachkommen zu können (und somit etwaige Nachteile in Form von Sanktionen zu vermeiden), sondern verschafft auch die Chance, sich ohne konkreten Verdachtsfall mit dem Portal vertraut zu machen und für einen tatsächlich eintretenden Fall in Kenntnis der Plattform vorbereitet zu sein. Nach erfolgter elektronischer Registrierung stehen im internen Bereich des Portals goAML laut FIU zudem branchenspezifische Typologiepapiere zur Verfügung, deren Kenntnis durch Aufsichtsbehörden vorausgesetzt wird und die wiederum bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dem GwG dienen sollen.

     

    Der Verpflichtete signalisiert durch die Registrierung, dass er sich mit der Thematik befasst hat und verschafft sich zugleich die Möglichkeit, im Falle vorliegender Verdachtsmeldungen unmittelbar und ohne Zeitverzug tätig werden zu können. Auch wenn die Notwendigkeit zum Handeln für Verpflichtete schon eine ganze Weile bekannt ist (bzw. sein sollte), gilt es nun mit Blick auf den Stichtag 1.1.24 endgültig zu handeln.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 149 | ID 49307616