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  • · Fachbeitrag · Geschäftsführerhaftung

    Pflichtenkollision bei wirtschaftlicher Schieflage

    von StB Christoph Iser, Düsseldorf

    | Für den Geschäftsführer muss die Vermeidung der persönlichen Haftungsinanspruchnahme oberste Priorität haben. Dies gilt umso mehr, als die Gesellschaft sich in wirtschaftlicher Schieflage befindet. Tatsächlich ist dies jedoch leichter gesagt als getan. Die unterschiedlichen Vorschriften der unterschiedlichen Rechtsgebiete verpflichten den Geschäftsführer auch in unterschiedlicher Weise. |

     

    1. Sicherung des Steueranspruchs sowie Pflicht zur Massesicherung

    Pflichtenkollisionen entstehen, weil unterschiedliche Rechtsgebiete unterschiedliche Ziele verfolgen. Steuergesetze sollen z.B. die Steuereinnahmen ermöglichen und sichern. Daher regelt die Abgabenordnung auch einen Haftungseintritt für den Fall eines drohenden Steuerausfalls. Die Folge: Dem Geschäftsführer der GmbH droht nach § 69 AO die persönliche und unbeschränkte Haftung, wenn er die ihm auferlegten steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

     

    Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung hingegen zielt nicht auf die Sicherung des Steueranspruchs ab. Der Schutz der Gesellschaft selber bzw. die Sicherung der Gesellschaftsmasse sind (u.a.) eins der vorrangigen Ziele. Dies gilt umso mehr in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. § 64 S. 1 GmbHG macht daher im Ergebnis den Geschäftsführer für Zahlungen haftbar, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eintritt der Überschuldung noch geleistet werden. Damit steht der Geschäftsführer vor der Frage, was er tun soll. Zahlt er rückständige Steuern nicht, kann ihn die Finanzverwaltung dafür in Anspruch nehmen. Zahlt er die Steuern in Erfüllung der abgabenrechtlichen Regelungen, kommt ein Ersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft ins Spiel. Erkannt hat dieses Dilemma auch der BGH (25.1.11, II ZR 196/09, Abruf-Nr. 110768), der den Geschäftsführer aus der Pflichtenkollision befreit.

     

    2. Vorrangiger Steueranspruch

    Aufgrund des Urteils haftet der Geschäftsführer nicht nach § 64 S. 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife (also bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft) rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt zahlt. Ebenso kommt es nicht zu einer Haftung, wenn noch ausstehende Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle überwiesen werden.

     

    PRAXISHINWEIS |  Dennoch darf der Geschäftsführer nicht blind sämtliche rückständigen Abgaben entrichten. Die Haftungsausnahme in § 64 S. 2 GmbHG greift nämlich nur bei den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Sind zusätzlich noch Arbeitgeberanteile rückständig, was in der Praxis regelmäßig der Fall sein wird, dürfen diese nicht entrichtet werden. Insoweit greift der Haftungsgrundsatz von § 64 S. 1 GmbHG und würde bei Zahlung zu einer Ersatzpflicht des Geschäftsführers führen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 208 | ID 42269551