· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Das Selbsthilferecht des GmbH-Gesellschafters
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| Grundlegende Beschlüsse sind in der GmbH der Kompetenz der Gesellschafterversammlung zugewiesen. Die Zuständigkeit für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung liegt nach § 49 Abs. 1 GmbHG bei den Geschäftsführern. Wie und unter welchen Voraussetzungen aber auch Gesellschafter selbst eine Einberufung durchführen können, ist Gegenstand dieses Beitrags. |
1. Hintergrund
Nach § 46 GmbHG haben die Gesellschafter z. B. über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung, die Einforderung von Einlagen, die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern und deren Entlastung sowie die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb zu entscheiden. Nach § 53 Abs. 1 GmbHG bedarf die Änderung des Gesellschaftsvertrags eines Gesellschafterbeschlusses und ein solcher ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG auch für die Auflösung der Gesellschaft erforderlich. Üblich ist es auch, dass in Gesellschaftsverträgen und Geschäftsführeranstellungsverträgen ein Katalog zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Maßnahmen enthalten ist, durch die das Handeln der Geschäftsführer an die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung geknüpft werden soll.
2. Die Regel: Einberufung durch die Geschäftsführer
Die Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung liegt bei den Geschäftsführern. Nach § 49 Abs. 2 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung einerseits in den „ausdrücklich bestimmten Fällen“ und andererseits „wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint“ zu berufen. Mit den ausdrücklich bestimmten Fällen sind dabei nicht die angesprochenen Zuständigkeitsregelungen gemeint, sondern eine gesetzliche Anordnung, einen Gesellschafterwillen in einer Versammlung zu bilden (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., 2023, § 49, Rz. 13). Beispiele für solche Anforderungen sind § 5a Abs. 4 GmbHG und § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG. Neben den gesetzlich geregelten Fällen sind auch die im Gesellschaftsvertrag zwingend vorgesehenen Einberufungsgründe ausdrückliche Fälle i. S. d. § 49 Abs. 2 GmbHG.
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