· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht in der Corona-Krise
Verhaltenspflichten des GmbH-Geschäftsführers in Krisenzeiten (Teil 2)
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| Im ersten Teil des Beitrags ( BBP 5/20, 128 ) wurde dargestellt, welche wichtigen Handlungspflichten einen Geschäftsführer in der Krisensituation seines Unternehmens treffen. Neben der Verpflichtung zum aktiven Handeln bestehen auch eine Reihe von Unterlassungsgeboten bzw. von Regelungen, die ein bestimmtes Handeln zwar nicht per se untersagen, jedoch für den Geschäftsführer nachteilige Konsequenzen statuieren. Nachfolgend werden Fallgestaltungen dargestellt, die typischerweise auftreten und die zu empfindlichen Konsequenzen für einen Geschäftsführer führen können. |
1. Stammkapitalschädliche Zahlungen
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen nach § 30 Abs. 1 GmbHG Zahlungen an die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen nicht getätigt werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es unzulässig, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen. Unzulässig sind damit Zahlungen an die Gesellschafter, wenn eine Unterbilanz vorliegt, also die Aktiva geringer als die Summe von Stammkapital und echten Passiva sind (Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 30, Rz. 19).
| |
G ist Geschäftsführer der A-GmbH, deren Gesellschafter A und B sind. Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen aus: | |
Anlagevermögen | 250.000 EUR |
Umlaufvermögen | 100.000 EUR |
Eigenkapital | 100.000 EUR |
davon Stammkapital | 100.000 EUR |
Verbindlichkeiten | 250.000 EUR |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses BBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig