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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht in der Corona-Krise

    Verhaltenspflichten des GmbH-Geschäftsführers in Krisenzeiten (Teil 2)

    von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Im ersten Teil des Beitrags ( BBP 5/20, 128 ) wurde dargestellt, welche wichtigen Handlungspflichten einen Geschäftsführer in der Krisensituation seines Unternehmens treffen. Neben der Verpflichtung zum aktiven Handeln bestehen auch eine Reihe von Unterlassungsgeboten bzw. von Regelungen, die ein bestimmtes Handeln zwar nicht per se untersagen, jedoch für den Geschäftsführer nachteilige Konsequenzen statuieren. Nachfolgend werden Fallgestaltungen dargestellt, die typischerweise auftreten und die zu empfindlichen Konsequenzen für einen Geschäftsführer führen können. |

    1. Stammkapitalschädliche Zahlungen

    Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen nach § 30 Abs. 1 GmbHG Zahlungen an die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen nicht getätigt werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es unzulässig, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen. Unzulässig sind damit Zahlungen an die Gesellschafter, wenn eine Unterbilanz vorliegt, also die Aktiva geringer als die Summe von Stammkapital und echten Passiva sind (Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 30, Rz. 19).

     

    • Beispiel 1

    G ist Geschäftsführer der A-GmbH, deren Gesellschafter A und B sind. Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen aus:

    Anlagevermögen

    250.000 EUR

    Umlaufvermögen

    100.000 EUR

    Eigenkapital

    100.000 EUR

    davon Stammkapital

    100.000 EUR

    Verbindlichkeiten

    250.000 EUR