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  • 06.12.2017 · Nachricht · Gesellschaftsrecht

    Insolvenzverfahren nach Tod eines Gesellschafters

    | Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über, so das Urteil des BGH (13.7.17, V ZB 136/16, Abruf-Nr. 197313 ). Die Richter erläuterten, dass in diesem Fall im Grundbuch ein Insolvenzvermerk einzutragen ist. |