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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Konflikte in der GmbH: Gesellschafterstreit um wirksame Beschlüsse

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, Mediator (CfM), Köln

    | Die GmbH ist mit über 1,25 Mio. Gesellschaften die mit Abstand häufigste Gesellschaftsform, in der sich unternehmerisches Handeln vollzieht. In diesen zahlreichen Gesellschaften werden ständig Beschlüsse gefasst, und in den allermeisten Fällen geschieht dies ohne Konflikte. Kommt es jedoch zum Streit zwischen den Gesellschaftern, führt dies häufig zu ausufernden Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse bzw. darüber, ob ein Beschluss trotz gegenteiliger Feststellung durch den Versammlungsleiter tatsächlich gefasst worden ist. Dies gilt es zu verhindern. |

    1. Grundvoraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung

    Damit ein Beschluss überhaupt gefasst werden kann, muss eine Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß eingeladen sein, bzw. bei einer Universalversammlung müssen alle Gesellschafter mit dem Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung einverstanden sein. Zudem muss die Gesellschafterversammlung beschlussfähig sein.

     

    Hinsichtlich der Formen und Fristen der Einberufung bestimmt das GmbHG in § 51 Abs. 1, dass die Einladung der Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss. Es gilt eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche. Gibt es im Gesellschaftsvertrag keine davon abweichenden Bestimmungen, so sind diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten.