· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Limited: Für internen Streit sind englische Gerichte zuständig
| Wo sich der maßgebliche Sitz der Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat befindet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat. |
Bei einer nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company sind daher für alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sowie zwischen Beteiligten und den Organen der Limited britische Gerichte zuständig, auch wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland liegt und allein dort Geschäfte betrieben werden (BGH 12.7.11, II ZR 28/10, Abruf-Nr. 113140).
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 281 | ID 30703260