· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Rechtfertigt der Datenschutz die Löschung persönlicher Daten in öffentlichen Registern?
von RA StB Fachanwalt f. Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht Axel Scholz, Delmenhorst
| Der BGH hat mit drei Entscheidungen vom 23.1.24 (II ZB 7/23, II ZB 8/23) und 4.6.24 (II ZB 10/23 ) seine Grundsätze zum Anspruch auf Löschung persönlicher Daten von (ehemaligen) Organen und Gesellschaftern von Handelsgesellschaften bzw. Vereinen in öffentlichen Registern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Datenschutzrecht (u. a. DSGVO), konkretisiert. Ansprüche auf Löschung ihrer persönlicher Daten, die im Handels- bzw. Vereinsregister eingetragen und öffentlich einsehbar sind, hatten zum einen der Geschäftsführer einer GmbH und der Kommanditist einer GmbH & KG und zum anderen ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins geltend gemacht. |
1. Besprechungsfälle II ZB 7/23 und II ZB 8/23
S war als Geschäftsführer der GmbH u. a. mit seinem Geburtsdatum und dem Wohnort im Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig war S Kommanditist einer GmbH & Co. KG, an der die GmbH die Komplementärin war. Aus Sicherheitsgründen wollte er eine Löschung dieser persönlichen Daten erreichen. Er stützte seinen Antrag darauf, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit Sprengstoff umgehe, sodass bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um an diese Stoffe zu gelangen. Deswegen seien sein Geburtsdatum und sein Wohnort u. a. auch im Melderegister gesperrt. Hilfsweise hat er beantragt, Geburtsdatum und Wohnort erst nach einer Interessenabwägung an Dritte zu übermitteln. Die Anträge wurden in allen drei Instanzen abgewiesen.
2. Besprechungsfall II ZB 10/23
V war Vorstandsvorsitzender des D. e. V. (D.) und als solcher im Vereinsregister unter Angabe persönlicher Daten eingetragen. Sein Ausscheiden aus dem Vorstand wurde im Vereinsregister eingetragen, seine frühere Funktion als Mitglied des Vorstands und seine eingetragenen Daten blieben weiterhin einsehbar. Rund 20 Jahre nach seinem Ausscheiden verlangte V, die Daten nicht mehr voraussetzungslos über das Internet verfügbar zu machen, weil er befürchte, dass sie für unzulässige Zwecke (z. B. Identitätsdiebstahl) genutzt werden könnten. Angesichts seines lange zurückliegenden Ausscheidens aus dem Vorstand seien die Angaben zu seiner Person aus Publizitätsgründen nicht mehr erforderlich. Zudem sei das nach der Datenschutz-Grundverordnung gebotene angemessene Schutzniveau bei ihrer Veröffentlichung angesichts sogenannter Massenabrufe von eingetragenen Daten nicht gewährleistet, sodass seine Daten in den öffentlich zugänglichen Medien gelöscht werden sollten. Das Registergericht und das Landgericht haben den Antrag des V abgewiesen, der BGH gab ihm teilweise statt.
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