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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Verkürzte Einberufungsfrist bei GbR-Gesellschaftsversammlung

    | Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird ( BGH 11.3.14, II ZR 24/13, Urteil unter dejure.org ). |

     

    Der Einladungsmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die bei einer lediglich kurzfristigen Unterschreitung der Ladungsfrist gefassten Beschlüsse bei früherer Einberufung der Versammlung nicht unterblieben oder anders gefasst worden wären. Die Teilnahmemöglichkeit ist vor allem nicht schon deshalb eingeschränkt, weil der Gesellschafter die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gerügt und an den Gesellschafterversammlungen nur unter Protest teilgenommen hat.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 273 | ID 43049230