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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Worauf sich der Geschäftsführer in der Krise der GmbH verlassen darf

    von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Dass für den Geschäftsführer einer GmbH in der wirtschaftlichen Krise seiner Gesellschaft besondere Haftungsgefahren bestehen, ist eine Binsenweisheit. Die Rechtsprechung kennt wenig Gnade mit dem Geschäftsführer, der sich nicht sehr sorgfältig mit der finanziellen Verfassung seiner GmbH auseinandersetzt. Dass ihm aber auch seinerseits Ansprüche gegen Berater zustehen können und warum er sich trotzdem weiter Sorgen machen muss, ist Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des OLG Bamberg (31.7.23, 2 U 38/22, Abruf-Nr. 238140 ). |

    1. Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers

    Zu den Verpflichtungen des Geschäftsführers gehört es, jederzeit über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft orientiert zu sein (BGH 19.6.12, II ZR 243/11, GmbHR 12, 967, 968). Ab einer bestimmten Größe und Komplexität der Gesellschaft wird ihm dies nicht mehr in der Form möglich sein, dass er alle relevanten Umstände selbst im Blick behält. Dies führt jedoch nicht zu einer Haftungserleichterung, sondern lediglich dazu, dass der Geschäftsführer für eine Organisation der GmbH Sorge tragen muss, die es ihm ermöglicht, die relevanten wirtschaftlichen und finanziellen Umstände zur Kenntnis zu nehmen (BGH 19.6.12, a. a. O.). Es ist von einem Geschäftsführer nicht zu verlangen, dass er selbst die Kompetenz zur Beurteilung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen besitzt, insbesondere wird von ihm nicht verlangt, dass er aus eigener Kenntnis das Vorliegen einer Insolvenzreife seiner Gesellschaft beurteilen kann. Sind ihm jedoch Anhaltspunkte dafür bekannt geworden, dass sich die Gesellschaft in einer krisenhaften Situation befindet, muss er durch die Beauftragung geeigneter Dritter sicherstellen, dass u. U. notwendige rechtliche Konsequenzen gezogen werden.

     

    • Beispiel 1

    G ist Geschäftsführer der A-GmbH, die Serviceleistungen im Zusammenhang mit medizinischen und technischen Gasen erbringt. Die Gesellschaft ist überregional tätig und hat drei weitgehend selbstständig agierende Niederlassungen. Durch geeignete organisatorische Maßnahmen hat G sichergestellt, dass die aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen in diesen Niederlassungen an eine zentrale Stelle gemeldet, dort ausgewertet, zusammengefasst und ihm in Form von wöchentlichen Berichten vorgelegt werden. Durch diese Berichte stellt G fest, dass in zwei von drei Niederlassungen in den letzten Wochen die Kosten über den Umsätzen gelegen haben und dass sich bei Fortsetzung dieser Situation auf Ebene des Gesamtunternehmens in absehbarer Zeit eine Liquiditätsunterdeckung ergeben wird.